Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1986, Az.: NotZ 11/86
Höchstalter für Notarbewerber; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 11/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.02.1986
Rechtsgrundlagen
- § 6 BNotO
- § 1 Abs. 1 NdsAVNot i.d.F. v. 10. Dezember 1981, Nds Rpfl. S. 265
- Art. 12 GG
- § 4 BNotO
Fundstelle
- MDR 1987, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Angelegenheiten der Notare des Landes Niedersachsen (Fassung vom 10. 12. 1981, NdsRpfl S. 265) ist rechtswirksam.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1922 geborene Antragsteller wurde 1956 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zugelassen. Seit 1970 unterhält er seine Kanzlei in Anderten, einer früher selbständigen Gemeinde, die 1974 in die Stadt Hannover eingegliedert wurde. Er war als Syndikusanwalt bei verschiedenen Wirtschaftsunternehmen angestellt und daneben als Rechtsanwalt tätig. Nach seinem Vortrag hatte er in den letzten 15 Jahren insgesamt 387 Anwaltsmandate. Sein Prozeßregister weist für 1983 neun, für 1984 fünf und für das erste Halbjahr 1985 vier Mandate aus, das Register für sonstige Angelegenheiten für 1983 sechs und für 1984 drei Mandate. Zum 31. Dezember 1985 beendete der Antragsteller seine Tätigkeit als angestellter Justitiar, um gemeinsam mit einer Tochter, die kurz zuvor das zweite juristische Staatsexamen bestanden hatte, die Anwaltspraxis zu führen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1985 beantragte der Antragsteller, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen. Nach Anhörung der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, weil der Antragsteller das durch § 1 Abs. 1 AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265) für die Bestellung von Anwaltsnotaren bestimmte Höchstalter von 62 Jahren überschritten habe und keine Gründe ersichtlich seien, die ein Abweichen von der Altersgrenze rechtfertigten. Daß der Antragsteller während seiner jahrelangen Tätigkeit als Justitiar und Rechtsanwalt mit Rechtsgebieten befaßt gewesen sei, die auch den notariellen Bereich beträfen, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle im Stadtteil Anderten von Hannover bestehe nicht. Die Bevölkerung der Stadtteile Misburg und Anderten könne bei den bestehenden guten Verkehrsverbindungen ohne Schwierigkeiten einen Notar im Stadtgebiet von Hannover aufsuchen; überdies befinde sich unweit der Praxis des Antragstellers ein Notariat im Stadtteil Kirchrode. Vor allem aber werde nach § 2 AVNot das Bedürfnis schematisch für den ganzen Amtsgerichtsbezirk und nicht nur für Teile des Bezirks errechnet. Dem Argument des Antragstellers, die Ausübung des Notaramtes sei unter den gegenwärtigen beruflichen Verhältnissen zur wirtschaftlichen Absicherung der Anwaltspraxis unerläßlich, sei entgegenzuhalten, daß dies für jeden Notarbewerber gleichermaßen gelte und daher kein Entscheidungskriterium sein könne.
Den fristgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 1985 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die beantragte Bestellung zum Notar auszusprechen.
Zur Begründung führt er aus, § 1 Abs. 1 AVNot verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Festlegung eines Höchstalters für die Bestellung zum Notar beschränke die Freiheit der Berufswahl. Ein solcher Eingriff sei nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung zulässig, die die gesetzgeberische Entscheidung über Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lasse. Es dürfe nicht dem Verwaltungsermessen überlassen bleiben, den Zugang zu dem Notarberuf zu beschränken. Eine Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung zum Notar vom Lebensalter des Bewerbers abhängig zu machen, fehle. Das Lebensalter könne allenfalls nach § 6 BNotO zur Ablehnung des Bewerbers führen, wenn es nachteilige Auswirkungen auf die Persönlichkeit oder die Leistungen des Bewerbers habe; die Vorschrift ermögliche jedoch nur eine Einzelfallentscheidung und nicht die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze. Auch § 4 Abs. 2 BNotO enthalte keine Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung, ein Höchstalter für Notarbewerber zu bestimmen. Die Vorschrift ermächtigte nur zu näheren Bestimmungen darüber, wie die Bestellung von Anwaltsnotaren auf die den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Anzahl (§ 4 Abs. 1 BNotO) zu begrenzen sei. Dazu dürften eine Bedürfnisprüfung und/oder Wartezeiten vorgeschrieben werden; die Festlegung eines Höchstalters für Notarbewerber werde jedoch im Gesetz nicht erwähnt. Sie habe auch mit der durch § 4 BNotO allein bezweckten Eingrenzung der Anzahl der Notare nichts zu tun. Daß eine geordnete Rechtspflege durch Notare im höheren Lebensalter nicht gefährdet werde, ergebe sich daraus, daß trotz einer großen Anzahl älterer Notare eine Altersgrenze für die Amtsausübung nicht eingeführt worden sei. Den Vorschriften der Bundesnotarordnung könne nicht entnommen werden, daß insoweit für Bewerber etwas anderes gelten solle als für bereits amtierende Notare. Die Altersgrenze des § 1 Abs. 1 AVNot verletze auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil durch sie nur eine geringe Zahl von Notarbewerbern betroffen werde, sie also nicht geeignet sei, die Anzahl der nach § 4 BNotO zu bestellenden Notare spürbar zu beeinflußen.
Die für eine Altersgrenze angeführten Gründe könnten die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Sie könnten allenfalls bei der Abwägung von Bedeutung sein, wer von mehreren Bewerbern für eine Notarstelle zum Zuge kommen solle. Sie seien überdies nicht stichhaltig. Die Gefahr einer Überalterung des Notarstandes drohe nicht wegen der seltenen Bestellung eines älteren Bewerbers, sondern wegen des Fehlens einer Altersgrenze für die Amtsausübung. Die Ansicht, einem älteren Bewerber falle es schwerer als einem jungen, sich in das Notaramt einzuarbeiten, und seine Leistungen seien geringer, widerspreche der Lebenserfahrung und treffe insbesondere auf ihn, den Antragsteller, nicht zu.
Falls § 1 Abs. 1 AVNot rechtswirksam wäre, habe der Antragsgegner es ermessensfehlerhaft abgelehnt, eine nach dieser Bestimmung mögliche Ausnahme von der Altersgrenze zuzulassen. Seine vor dem Oberlandesgericht dargelegte Verwaltungspraxis, von der Altersgrenze abzusehen, wenn der Bewerber schon vorher langjährig Notar gewesen sei und sein früheres Amt wegen Ortswechsels oder schwerer Krankheit aufgegeben habe, stehe in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AVNot, der die Berücksichtigung jedes berechtigten Grundes zulasse. Der Antragsgegner hätte deshalb die von ihm vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Gründe würdigen müssen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, er, der Antragsteller, verfüge nur über geringe anwaltliche Erfahrung. Der Antragsgegner habe nicht nur auf die verhältnismäßig geringe Zahl von Anwaltsmandaten in den Jahren 1983 und 1984 abstellen dürfen, sondern seinen Vortrag berücksichtigen müssen, daß er in den letzten 15 Jahren durchschnittlich 25 Mandate jährlich erhalten habe. Überdies entspreche die Arbeit eines Syndikus inhaltlich der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit. Fehlerhaft sei auch die Erwägung des Antragsgegners, Notarstellen würden nicht nach wirtschaftlichen Bedürfnissen vergeben. Der Antragsgegner habe das Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne des § 4 BNotO, das Voraussetzung für die Bestellung eines Notars sei, nicht verneint. Bei der Auswahl eines Bewerbers seien auch dessen wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller besitze eine ausreichende Altersversorgung, sei eine Unterstellung. Seine Altersversorgung beruhe überwiegend auf Eigenvorsorge, die eine beamtenrechtliche Absicherung nicht erreichen könne. Die betriebliche Altersversorgung sei durch einen erzwungenen Stellungswechsel im Jahre 1966, der zu einem Verlust noch verfallbarer Anwartschaften geführt habe, beeinträchtigt. Schließlich habe der Antragsgegner die Tatsache, daß im Stadtteil Anderten kein Notar ansässig sei, unzureichend gewürdigt. Er habe nicht geprüft, ob eine Ausnahmeregelung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 AVNot zuzulassen sei. In Anderten hätten mehrere größere Industrieunternehmen ihren Sitz; eine eigene größere wirtschaftliche Bedeutung von Anderten lasse sich daher nicht ohne weiteres verneinen. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, daß Misburg und Anderten nicht in die Nahverkehrszone des Großraumverkehrs Hannover einbezogen seien.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), über sie kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, §§ 40 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO).
2.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
a)
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar zu bestellen, besteht nicht.
aa)
Die Bundesnotarordnung gewährt keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann (vgl. insbesondere die §§ 5, 6, 6 a, 8 BNotO). Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zum Notar bestellt werden muß.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO), auch wenn er kein Beamter ist. Er nimmt auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege Aufgaben wahr, die aus den Funktionen des Staates abgeleitet sind. Der Staat hat sich deshalb vorbehalten, Zahl und Sitz der Notarstellen gemäß dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. Die Einrichtung der Notarstellen steht als Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt im pflichtmäßigen Ermessen der Landesjustizverwaltung, die nach § 12 BNotO die Notare bestellt. Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 f; BGHZ 67, 348, 352 ff). In den dadurch abgesteckten Grenzen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht.
Wegen der durch § 4 Abs. 1 BNotO beschränkten Zahl von Notarstellen obliegt es der Landesjustizverwaltung gemäß § 12 BNotO auch, eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für das Notaramt erfüllen. Insoweit entscheidet sie ebenfalls nach pflichtmäßigem Ermessen.
Durch diese Regelung wird das Grundrecht der Notarbewerber auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (BVerfGE 17, 371, 376 ff [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]). Für die Berufswahl ist nur insoweit Raum, als es die vom Staat geschaffene Ämterorganisation erlaubt. Das mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl beschränkt sich für den "staatlich gebundenen" Notarberuf gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf den gleichen Zugang bei gleicher Eignung (vgl. BVerfGE 7, 377, 398 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]).
bb)
Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kommt danach nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, wenn er die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
In Niedersachsen wird gemäß § 1 Abs. 1 AVNot (in der hier maßgebenden Fassung vom 10. Dezember 1981, Nds. Rpfl. S. 265) ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt, der in der Regel noch nicht 62 Jahre alt sein sollte, auf seinen Antrag zum Notar bestellt, wenn er 15 Jahre - in den Fällen des § 4 Abs. 1 AVNot 10 Jahre - bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und während der letzten drei Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Antragsgegner gehalten, jeden geeigneten Rechtsanwalt, der die Wartezeiten erfüllt und das Höchstalter noch nicht überschritten hat, zum Notar zu bestellen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollständig vor. Zwar sind die Wartezeiten eingehalten. Es kann auch angenommen werden, daß der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestellung zum Notar erfüllt, insbesondere die erforderliche Eignung (§ 6 BNotO, § 1 Abs. 1 AVNot) besitzt. Er hatte jedoch bereits das in § 1 Abs. 1 AVNot bestimmte Höchstalter überschritten, als er sich für das Notaramt bewarb. Da der Antragsgegner die Einhaltung der Altersgrenze nur als Regel vorgeschrieben hat, kann er zwar Ausnahmen zulassen. Diese stehen aber in seinem pflichtmäßigen Ermessen; einen Anspruch gewährt § 1 Abs. 1 AVNot insoweit nicht.
Auch aus den §§ 2 ff AVNot kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar herleiten. Diese Vorschriften regeln die Bestellung von Anwaltsnotaren, die die Wartezeiten des § 1 Abs. 1 AVNot nicht erfüllt haben; sie sind hier nicht einschlägig. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 AVNot über das Höchstalter betrifft auch diese Fälle.
cc)
Dem Antragsteller könnte ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 AVNot auf Bestellung zum Notar allenfalls dann zustehen, wenn die einschränkende Bestimmung über das Höchstalter unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besitzt die Bestimmung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die dem auch für das Berufsrecht der Notare geltenden Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (vgl. dazu BVerfGE 54, 237, 246 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].
Zweifelhaft ist zwar, ob § 4 Abs. 2 BNotO die Landesjustizverwaltung dazu ermächtigt, ein Höchstalter für die Bestellung von Anwaltsnotaren zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift können die Landesjustizverwaltungen für die Gebiete des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) nähere Bestimmungen über die durch § 4 Abs. 1 BNotO vorgeschriebene Bedürfnisprüfung treffen. Sie können dabei insbesondere die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Danach sind die Landesjustizverwaltungen nur zu Verwaltungsvorschriften ermächtigt, die die Zahl der Rechtsanwälte, welche für die Bestellung zum Notar in Betracht kommen, näher umgrenzen. Die Vorschrift gestattet dagegen nicht, eine von diesem Zweck unabhängige weitere Voraussetzung für die Bestellung von Rechtsanwälten zu Notaren einzuführen (BGHZ 38, 221, 225).
Die Frage, ob § 4 Abs. 2 BNotO eine ausreichende Ermächtigung für die Bestimmung über das Höchstalter in § 1 Abs. 1 AVNot enthält, bedarf indessen keiner Entscheidung. Auch wenn man sie verneint, ist die Bestimmung rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es dazu keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Wie bereits dargelegt wurde, ergibt sich aus den Vorschriften der Bundesnotarordnung, daß nicht nur die Bestimmung der Anzahl und der Amtssitze der Notare, sondern auch die Auswahl der Bewerber, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtmäßigen Ermessen der Landesjustizverwaltungen steht. Das Ermessen ist am Grundgesetz und den Gesetzen auszurichten. Bei der Auswahl von Bewerbern sind neben Art. 33 Abs. 2 GG namentlich die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu beachten. Die durch die Bundesnotarordnung vorgeschriebene Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat ständig als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei der Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt. Sie ist auch bei der Bestellung an sich geeigneter, die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllender Bewerber zu beachten (BGHZ 84, 52, 53 f) [BGH 10.05.1982 - NotZ 2/82]. Diese gesetzliche Regelung ergibt unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) genügende gesetzliche Grundlage für die in § 1 Abs. 1 AVNot enthaltene Bestimmung über das Höchstalter von Notarbewerbern. Indem nämlich das Gesetz die Auswahl von Bewerbern dem an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausgerichteten Ermessen der Landesjustizverwaltung überläßt, gestattet es dieser auch, allgemeine Richtlinien für die Ermessensausübung zu erlassen (vgl. für das Beamtenrecht Buchholz BVerwG 232 § 15 BBG Nr. 11). Daß die Gesamtregelung der Bundesnotarordnung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum auch beim Fehlen einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung eine dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Rechtsgrundlage für den Notarberuf regelnde Maßnahmen ergeben kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; vgl. auch 54, 224, 234 f). Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, die Gesamtregelung der Bundesnotarordnung als eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende gesetzliche Grundlage für eine Verwaltungsvorschrift anzusehen, die entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Auswahlkriterien für Notarbewerber bestimmt. Hinzu kommt, daß es sich bei dem vom Antragsteller erstrebten Notaramt um einen zweiten Beruf neben dem bereits ausgeübten Anwaltsberuf handelt (BVerfGE 17, 371, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]). Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmheit und Erkennbarkeit der gesetzlichen Regelung sind bei Beschränkungen der Zuwahl eines zweiten Berufs geringer als bei Beschränkungen der Wahl eines Erstberufs (vgl. BVerfG DNotZ 1981, 145, 146).
Die Bestimmung über das Höchstalter von Notarbewerbern ist eine danach zulässige Verwaltungsvorschrift. Wie sich aus dem angefochtenen Erlaß ergibt, hat sich der Antragsgegner bei dieser Bestimmung von dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege leiten lassen: Ältere Bewerber sollen mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Notaramtes, die Altersstruktur des Notarstandes und die besonderen Leistungsanforderungen des Notarberufs in der Regel ausgeschieden werden. Die Erwägungen entsprechen dem Zweck der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Sie berücksichtigen in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG die - gemessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege - im allgemeinen geringere Eignung älterer Bewerber für das Notaramt. Die Bestimmung über das Höchstalter verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Umstand, daß das Gesetz keine Altersgrenze für amtierende Notare bestimmt, schließt es nicht aus, ein Höchstalter für Notarbewerber festzusetzen. Es handelt sich um verschiedene Sachverhalte, für deren Regelung unterschiedliche Maßstäbe gelten; für Notarbewerber entfällt beispielsweise die Rücksicht auf den Bestandsschutz für ein bereits ausgeübtes Amt. Demgemäß hat es der Senat gebilligt, daß eine Landesjustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern diejenigen ausscheidet, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Beschlüsse v. 15. Februar 1971 - NotZ 3/70, DNotZ 1971, 548, 549 und v. 25. November 1974 - NotZ 5 und 10/74, DNotZ 1975, 419; vgl. auch BGHZ 59, 274, 284). Auch wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1 AVNot ein förmliches Auswahlverfahren, an dem mehrere Bewerber beteiligt sind, nicht stattfindet, gilt hier grundsätzlich nichts anderes. Die Bestellung von Anwaltsnotaren aufgrund der Erfüllung bestimmter Wartezeiten ist nämlich ein vereinfachtes Auswahlverfahren. Die Festsetzung einer Altersgrenze von 62 Jahren überschreitet nicht die Grenzen des der Landesjustizverwaltung zustehenden Ermessens. Die Behörde durfte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, daß die berufliche Schaffenskraft sowie die persönliche Einsatzfähigkeit des Menschen zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr in der Regel stark zurückgehen und deshalb eine längere Berufsausübung bei Bewerbern dieses Alters nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 59, 274, 284; Senatsbeschl. v. 25. November 1974 a.a.O.). Die Festlegung der Altersgrenze innerhalb dieser Zeitspanne hält sich im Rahmen des Erfahrungssatzes.
b)
Die Entscheidung darüber, ob für den Antragsteller eine Ausnahme von dem Höchstalter zuzulassen, sei, stand danach im pflichtmäßigen Ermessen des Antragsgegners. Die Gerichte können Ermessensentscheidungen nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor.
aa)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner von dem in § 1 Abs. 1 AVNot bestimmten Höchstalter nur in besonderen Ausnahmefällen abweicht. Das entspricht dem Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, eine möglichst gleichmäßige Ausübung des Auswahlermessens für alle Notarbewerber zu gewährleisten. Die Landesjustizverwaltung bindet dadurch ihr Ermessen mit der Folge, daß sie grundsätzlich weder zu Gunsten noch zu Lasten eines Bewerbers von der selbst gesetzten Norm abweichen darf. Eine Ausnahme darf sie nur zulassen, wenn die Anwendung der Regel unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege aus besonderen Gründen nicht sachgerecht erscheint.
bb)
Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, der Antragsgegner habe die von ihm vorgebrachen Gründe für ein Abweichen von der Altersgrenze nicht ausreichend gewürdigt. Der Antragsgegner ist in dem angefochtenen Erlaß vom 23. Oktober 1985 auf alle Gründe eingegangen, die der Antragsteller in der Antragsschrift vom 30. Mai 1985 vorgebracht hatte: die bisherige Berufstätigkeit des Antragstellers, die geltend gemachten wirtschaftlichen Belange sowie den örtlichen Bedarf für eine Notarstelle. Der Hinweis des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, in seiner Verwaltungspraxis habe er von der Altersgrenze abgesehen, wenn ein Bewerber schon vorher langjährig Notar gewesen sei und sein bisheriges Notaramt wegen Ortswechsels oder vorübergehender schwerer Erkrankung aufgegeben habe, ist nicht dahin zu verstehen, daß andere Gründe nicht berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat lediglich die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nicht als gewichtig genug angesehen, um eine Ausnahme zuzulassen.
cc)
Die Beurteilung des Gewichts der vorgetragenen Gründe ist als Ermessensausübung gerichtlich nur darauf nachprüfbar, ob der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat. Beides ist nicht der Fall.
Die frühere berufliche Tätigkeit des Antragstellers als angestellter Justitiar von Wirtschaftsunternehmen ist trotz mancher inhaltlicher Berührungspunkte auf den Gebieten der Rechtsberatung und -gestaltung mit den vielfach andersartigen Aufgaben eines Notars nicht vergleichbar. Der Antragsgegner durfte deshalb der Auffassung sein, daß die Syndikustätigkeit die vergleichsweise geringe anwaltliche Berufserfahrung des Antragstellers nicht aufwiegt. Die berufliche Qualifikation des Antragstellers mußte ihn daher nicht veranlassen, eine Ausnahme von § 1 Abs. 1 AVNot zuzulassen.
Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vorgetragenen wirtschaftlichen Belange. Hierzu hatte der Antragsteller in seinem Antrag vom 30. Mai 1985 nur angeführt, unter den gegenwärtigen beruflichen Verhältnissen sei die Ausübung des Notaramtes zur wirtschaftlichen Absicherung der Anwaltspraxis erforderlich. Mit Recht hat der Antragsgegner dem entgegengehalten, daß dies für jeden Notarbewerber gelte und damit kein Entscheidungskriterium sei. Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur in allgemeiner Form geltend gemachte Schwierigkeit, die Anwaltspraxis nach Aufgabe der Syndikustätigkeit auszubauen, sowie die in ihren Auswirkungen ebenfalls nicht näher erläuterte Beeinträchtigung der Altersversorgung brauchten dem Antragsgegner nicht als so gewichtig zu erscheinen, um aus Billigkeitsgründen von der Altersgrenze abzuweichen.
Schließlich hat es der Antragsgegner ohne Ermessensfehler abgelehnt, den örtlichen Bedarf als Ausnahmegrund anzuerkennen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sich der Antragsgegner dabei von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 AVNot über die Bedarfsermittlung hat leiten lassen. Daß danach ein Bedarf nicht besteht, bestreitet auch der Antragsteller nicht. § 4 Abs. 2 AVNot hat der Antragsgegner zu Recht nicht angewandt. Es kann hier auf sich beruhen, ob diese Vorschrift im Rahmen des § 1 Abs. 1 AVNot bei der Prüfung der Frage, ob von dem Höchstalter für Bewerber abgewichen werden soll, überhaupt entsprechend herangezogen werden kann. Eine entsprechende Anwendung scheidet hier schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Stadtteil Anderten von Hannover ist kein in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bereits anerkannter Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung; er war auch nach 1945 nicht Sitz eines Amtsgerichts. Der Antragsgegner durfte deshalb bei der Beurteilung des Bedarfs von der Versorgung des gesamten Amtsgerichtsbezirks Hannover mit Notaren ausgehen; in diesem Rahmen hat er ohne Ermessensfehler die Möglichkeit der Bewohner von Anderten und Misburg, einen Notar im Stadtgebiet aufzusuchen, gewürdigt.
Nach allem muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Goydke
Winter
Beckhoff
Schierholt