Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1989, Az.: NotZ 2/89
Bestellung zum Notar; Fachliche Eignung zum Notar; Bestellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1989
- Aktenzeichen
- NotZ 2/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 13.01.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1991, 69-71
- Mößinger, DNotZ 91, 69
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Amtlicher Leitsatz
Fehlende fachliche Eignung kann einem Notarbewerber nicht entgegengehalten werden, wenn die Justizverwaltung im Bestellungsverfahren feststellt, daß keine Tatsachen festgestellt sind, die gegen seine fachliche Eignung sprechen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Beckhoff
am 14. August 1989
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen und seit 1982 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1987 hat er beantragt, ihn zum Notar zu bestellen. Er hat darauf hingewiesen, daß er zwar an einem Einführungskurs des deutschen Anwaltsinstituts für angehende Anwaltsnotare noch nicht habe teilnehmen können, er sei jedoch in der Lage, seine fachliche Eignung auf andere Weise nachzuweisen: Er sei seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit als Notarverweser sowie als ständiger sowie für den Einzelfall bestellter Notarvertreter ununterbrochen mit Notariatsgeschäften befaßt gewesen. Er habe in diesen Jahren insgesamt mehr als 1.500 Urkunden entworfen, hinzu kämen rund 2.000 Wechselproteste. Zusätzliche Erfahrung im formellen Notariatsrecht habe er noch dadurch erworben, daß er in den Jahren 1983 bis 1985 bei der Entwicklung eines EDV-Software-Systems für die Notariatsverwaltung beratend mitgewirkt habe. Die Notarkammer hat den Antrag nicht befürwortet, weil der Antragsteller nicht an dem Einführungskurs teilgenommen habe und eine andersartige Überprüfung der Fachkenntnisse nicht möglich sei.
Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 24. Juni 1988 die Bestellung zum Notar abgelehnt. In der Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller zwar die Voraussetzungen des § 1 Buchst. a und b der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung betreffend Angelegenheiten der Notare vom 1. November 1967 (Brem. ABl. 1967, 355) in der Fassung vom 9. Dezember 1986 (Brem. ABl. 1986, 575) erfülle, wonach er zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen und während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ununterbrochen als Anwalt tätig gewesen sein müsse. Dem Antragsgegner seien auch keine Tatsachen bekannt, die auf Mängel der "Eignung nach § 6 der Bundesnotarordnung oder auf sonstige Ausschlußgründe schließen lassen". Der Antragsteller erfülle jedoch nicht "die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Allgemeinen Verfügung geforderte fachliche Eignung". Nach der seit dem 1. Januar 1987 geltenden - geänderten - Fassung des § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung werde der Nachweis der fachlichen Eignung eines Bewerbers "in der Regel durch die Teilnahme an dem vom deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs (Einführungskurs) für angehende Anwaltsnotare erbracht". Zwar seien Ausnahmen von dieser Regel zugelassen, eine solche Ausnahmesituation liege bei dem Antragsteller aber nicht vor. Der Antragsgegner sei deshalb unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung nicht berechtigt, von den Grundsätzen, die er sich für seine Entscheidung selbst vorgegeben habe, abzuweichen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Notar zu bestellen. Nach seiner Auffassung hat der Antragsgegner mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Einführungskurs eine Zulassungsvoraussetzung eingeführt, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 BNotO nicht gedeckt sei. Hinsichtlich der für die Frage der Eignung allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 6 BNotO habe der Antragsgegner jedoch keine Zweifel oder Bedenken gehabt. Daß er trotzdem die fachliche Eignung des Antragstellers verneint habe, sei widersprüchlich. Da weitere Erfordernisse, die noch fehlen könnten, nicht in Betracht kämen, sei der Antragsgegner zu verpflichten gewesen, den Antragsteller zum Notar zu bestellen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Nach seiner Auffassung hat der Antragsteller keine Tatsachen darzulegen oder nachzuweisen vermocht, die dem Antragsgegner eine positive Feststellung der Eignung nach § 6 BNotO ermöglicht hätten. Er beantragt deshalb den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand und ist deshalb zu Recht vom Oberlandesgericht aufgehoben worden.
Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Bei der Prüfung der Eignung ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung überlassen. Ihr steht insoweit auch kein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nicht überprüfbar wäre. Die Vorschrift enthält vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Mit ihr soll erreicht werden, daß Bewerber ausgeschieden werden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung des Notarberufes notwendig sind. Zur Auslegung der Bestimmung ist der Gedanke der Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) mit heranzuziehen. Ungeeignet für das Notaramt ist insbesondere, wer als Notar aus den Gründen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 5-7, Abs. 2 BNotO seines Amtes enthoben oder nach § 97 BNotO wegen eines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden könnte, das ihn als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 98 ff; Sen. Beschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, DNotZ 1981, 59, 60). Auch sonstige Gründe können dazu führen, die persönliche oder fachliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt zu verneinen. Stets muß es sich aber um Tatsachen von einigem Gewicht handeln, die nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände den Schluß rechtfertigen, der Bewerber besitze die erforderliche Eignung nicht (Sen. Beschl. v. 16. Februar 1987 - NotZ 16/86, BGHR BNotO § 6 I Notarassessor 1).
Diese Grundsätze hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers nicht beachtet. Er hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 24. Juni 1988 ausgeführt: Ihm seien keine Tatsachen bekannt, die auf Mängel der "Eignung nach § 6 der Bundesnotarordnung oder sonstige Ausschlußgründe schließen lassen", jedoch erfülle der Antragsteller nicht "die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung geforderte fachliche Eignung". "Der Nachweis der Eignung" werde in der Regel durch die Teilnahme an dem Einführungskurs für angehende Anwaltsnotare erbracht. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß der Antragsgegner die individuelle Prüfung der "Leistungen" des einzelnen Bewerbers im Sinne des § 6 BNotO durch einen generalisierenden Nachweis der sachlichen Eignung ersetzen will. Die Bundesnotarordnung enthält jedoch dafür keine Ermächtigungsgrundlage. Die Landesjustizverwaltungen werden durch § 4 Abs. 2 BNotO lediglich ermächtigt, im Rahmen des § 4 Abs. 1 BNotO Regelungen für die Festlegung der Zahl der zu bestellenden Notare zu treffen. Mit der Frage, welche persönlichen und fachlichen Anforderungen an den einzelnen Bewerber um das Amt eines Notars zu stellen sind, befaßt sich § 4 Abs. 1 BNotO und damit auch § 4 Abs. 2 BNotO nicht. Dies ist vor allem in §§ 5, 6 BNotO geregelt, für die § 4 Abs. 2 BNotO nicht gilt. Eine auf diese Bestimmung gestützte Einführung eines generalisierenden Eignungsnachweises ist daher unwirksam (vgl. BGHZ 38, 221, 225; Sen. Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 447; vgl. auch BVerfGE 73, 280, 295), und eine auf das Fehlen dieser Voraussetzung gestützte Ablehnung der Bewerbung bleibt somit ohne Rechtsgrundlage.
Da der Antragsgegner keine konkreten Anhaltspunkte für mangelnde Leistungen des Antragstellers anzugeben vermag und in dem ablehenden Bescheid ausdrücklich erklärt hat, ihm seien "keine Tatsachen bekannt", die auf Mängel "der Eignung nach § 6 der Bundesnotarordnung" schließen lassen, ist von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BNotO auszugehen. Für eine Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers liegt damit kein Grund vor, so daß der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung zu Recht verpflichtet worden ist, den Antragsteller zum Notar zu bestellen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist somit mit der Kostenfolge aus § 111 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zu verwerfen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf 20.000 DM entspricht der Bedeutung des Begehrens des Antragstellers.
Gribbohm
Goydke
Beckhoff
Schierholt