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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1993, Az.: NotZ 32/92

Sperrfrist; Notarrecht; Ernennung; Falschbeurkundung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1993
Aktenzeichen
NotZ 32/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 14819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 11.06.1992

Fundstellen

  • DNotZ 1994, 202-208
  • NJW-RR 1994, 181-183 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Redaktioneller Leitsatz

Zur Dauer der Sperrfrist für die Ernennung zum Notar nach vorangegangener Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz am 2. August 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1992 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen sowie dem Antragsgegner die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 45jährige Antragsteller wurde am 23. März 1979 in die Liste der bei dem Amtsgericht Gütersloh zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Zu Anfang des Jahres 1980 übernahm er in Horn-Bad Meinberg die Kanzlei eines verstorbenen Anwaltsnotars, die - wie sich alsbald herausstellte, überwiegend als Notariat geführt worden war - gegen eine Ablösung von 40.000 DM. Um Mandanten, die sich wegen notarieller Handlungen an ihn wandten, nicht für die Anwaltspraxis zu verlieren, wandte sich der Antragsteller an den befreundeten Rechtsanwalt und Notar R. aus H.. Beide verabredeten, daß der Antragsteller auch in notariellen Angelegenheiten Mandanten betreuen solle. Dies geschah von Ende Januar 1980 bis 21. Juli 1981 in einer großen Zahl der Fälle in der Weise, daß Rittmann seine notarielle Amtstätigkeit entweder in der Praxis des Antragstellers oder in der Wohnung von Mandanten ausübte. In anderen Fällen wurden Mandanten zur Kanzlei R. nach H. geschickt oder gebracht, wo Rittmann sodann als Notar tätig wurde. In einem Fall las der Antragsteller einen zu beurkundenden Übergabevertrag den Vertragsparteien in seiner Praxis vor. R. hielt sich zu dieser Zeit in einem anderen Raum der Praxis auf, zu dem kein Blickkontakt bestand, und erschien erst nach dem Verlesen der Urkunde. Vor ihm genehmigten die Vertragsparteien sodann die Niederschrift und unterzeichneten sie. In fünf weiteren Fällen veranlagte der Antragsteller, daß Mandanten in seiner Gegenwart Urkunden über die Bestellung von Grundpfandrechten unterzeichneten. Diese leitete er dann an R. weiter, der wahrheitswidrig eine ordnungsgemäße Beurkundung bestätigte. Entsprechend wurde in weiteren Fällen verfahren, in denen Unterschriften von Mandanten zu beglaubigen waren. So verhielt sich der Antragsteller auch noch, nachdem gegen R. im November 1980 ein Verweis wegen unzulässiger Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs - nämlich in Horn-Bad Meinberg - erteilt worden war.

2

Wegen des beschriebenen Verhaltens wurde der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. September 1983 wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Der zuständige Ehrengerichtshof belegte ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Mai 1985 mit einem Verweis und einer Geldbuße von 12.000 DM. Der Ehrengerichtshof führte dabei in dem Urteil u.a. aus, in dem Verhalten des Antragstellers liege eine an Gewicht schwerlich zu überbietende "vorsätzliche und frivole" Mißachtung des Gesetzes, durch die das Vertrauen der am Rechtsleben Beteiligten in die Korrektheit der Amtsführung eines Notars auf das Schwerste beeinträchtigt worden sei. Von einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft sei nur deshalb abgesehen worden, weil kein meßbarer Schaden entstanden sei.

3

Der Antragsteller beabsichtigte erstmals Ende 1987 und ein weiteres Mal, nachdem er zwischenzeitlich die Einführungskurse für Notare Teil I und II besucht hatte, Ende 1988, sich um eine Ernennung zum Notar zu bemühen. Beide Gesuche verfolgte er nach Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht wegen der vorangegangenen Verurteilungen zunächst nicht weiter.

4

Am 10. Juni 1991 beantragte er erneut seine Ernennung zum Notar, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm sowie der Notar- und der Rechtsanwaltskammer, jedoch nicht vom Präsidenten des Landgerichts Detmold befürwortet wurde. Der Antragsgegner wies mit Bescheid vom 30. Juli 1991, dem Antragsteller am 1. August 1991 zugestellt, das Gesuch mit der Begründung zurück, die mittlerweile verstrichene Zeit reiche angesichts der Schwere der Verfehlungen noch nicht aus, um eine erfolgreiche Bewährung bejahen zu können.

5

Hiergegen hat der Antragsteller gemäß § 111 BNotO am 29. August 1991 - rechtzeitig - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

6

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 11. Juni 1992 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Notar zu bestellen.

7

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.

8

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) und begründet. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der Antragsgegner bei der beanstandeten Entscheidung sein Ermessen verletzt und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

9

1.

Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid den in § 6 BNotO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung der Persönlichkeit, dessen Anwendung im Verfahren nach § 111 BNotO gerichtlich voll überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 -, BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80 -, DNotZ 1981, 59; BGHZ 53, 95, 98), nicht verkannt und bei der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers auch nicht fehlerhaft angewandt.

10

2.

Die von dem Antragsteller während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt begangenen Straftaten und Pflichtwidrigkeiten, die aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts vom 27. September 1983 und des Ehrengerichts vom 29. Mai 1985 und der sie tragenden Feststellungen zur Überzeugung des Senats erwiesen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 -, BGHR BNotO § 6 Eignung 1 = DNotZ 1989, 322; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 -, DNotZ 1974, 757; BGH, Beschluß vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 38/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1), begründeten jedenfalls im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids noch berechtigte Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt des Notars. Auf einen späteren Zeitpunkt kann hier nicht abgestellt werden, weil das ab 1. August 1991 geltende Berufszulassungsrecht (vgl. Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 - BGBl I S. 150) für die Zulassung zum Notaramt geänderte Voraussetzungen geschaffen hat, denen das Zulassungsgesuch des Antragstellers nicht genügt.

11

a)

Die persönliche Eignung für das Notaramt ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356;  53, 95, 100), keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen wird. Die Bundesnotarordnung verlangt vom Notar u.a. Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), Rechtlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), die Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und allgemein ein Verhalten, das der Berusfwürde entspricht (§ 14 Abs. 2 BNotO).

12

b)

Ob ein Bewerber diesen Ansprüchen genügt, darf nicht nach einem zu milden Maßstab beurteilt werden (st.Rspr. z.B. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 a.a.O.). Der Notar hat als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wichtige und und verantwortungsvolle Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen. Dies gilt nicht nur für den Kernbereich notarieller Amtstätigkeit. Die erhöhte Bedeutung, die die Bundesnotarordnung der Tätigkeit des Notars beimißt, geht u.a. daraus hervor, daß auch die rechtsbetreuende Tätigkeit des Notars (§ 24 BNotO) als Amtstätigkeit ausgestaltet ist, die nicht Gegenstand dienstvertraglicher Bindungen sein kann (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 1 Rn. 5). Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben stattet das Gesetz den Notar mit perönlicher und sachlicher Unanhängigkeit gegenüber dem Staat und allen am notariellen Rechtsgeschäft beteiligten Personen aus. Vor diesen Grenzen endet auch die staatliche Dienstaufsicht: die Entscheidung des Notars in der Sache, seine Einschätzung der materiellen Gültigkeit von Amtshandlungen oder der Zweckmäßigkeit in der inhaltlichen Gestaltung von Rechtsgeschäften unterliegen keiner Kontrolle und keiner Weisung. Andererseits muß er ein Tätigwerden ablehnen, wenn dies mit seinen Amtspflichten nicht zu vereinbaren wäre (§ 14 Abs. 2 BNotO). Wählt er im Einzelfall aus Gründen privaten Gewinnstrebens einen Weg, der die Gefahr der Ungültigkeit der von ihm zu beurkundenden Rechtsgeschäfte mit sich bringt, so verletzt er einen Kernbereich der ihm kraft seines Amtes verliehenen Pflichten und mißbraucht zugleich die ihm verliehenen amtlichen Befugnisse.

13

c)

Der Antragsteller hat zwar gegen diese von einem Notar zu beachtenden Berufspflichten nicht verstoßen, da er sie erst nach einer Amtsverleihung als Notar hätte beachten müssen. Das wiegt im Falle des Antragstellers indes im Blick auf seine persönliche Eignung nicht minder schwer, weil es um Pflichten ging, deren Erfüllung ihm auch seine Stellung als freier Rechtsanwalt zur Aufgabe machte (§ 1 BRAO). Erschwerend fällt insoweit ins Gewicht, daß der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, jedenfalls einem großen Teil dieser Mandanten den Eindruck vermittelte, er sei zu Amtshandlungen befugt, die er in Wahrheit nicht vornehmen durfte.

14

Die Folgen des pflichtwidrigen und strafbaren Verhaltens des Antragstellers reichen hier über einen - im Hinblick auf das seinerzeit erregte große Aufsehen in der Öffentlichkeit - Verlust des Vertrauens in die Korrektheit der Amtstätigkeit der Notare durchaus hinaus, auch wenn den Betroffenen nennenswerter wirtschaftlicher Schaden nicht erwachsen ist. Daß solche Folgen mehr oder minder ausgeblieben sind, ändert nichts daran, daß den Mandanten durch das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers rechtliche Gefahren erwuchsen, die er kraft der ihn als Rechtsanwalt treffenden Pflichten vermeiden mußte.

15

aa)

Das Verlesen, Genehmigen und Unterschreiben der Niederschrift in Anwesenheit des beurkundenden Notars ist zwingend (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Ein Verstoß macht die Geschäfte unwirksam (Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdz. 9; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, 12. Aufl., § 13 BeurkG, Rdz. 3 f; Keim, Das notarielle Beurkundungsverfahren, 1990, S. 120, Rdz. 4; Mecke/Lerch, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 13 Rn. 1; Reithmann/Röll/Geßele Hdb. der notariellen Vertragsgestaltung 6. Aufl. Rz. 249, 250).

16

bb)

Auch für eine Beglaubigung ist Voraussetzung, daß die Unterschrift in Gegenwart des Notars entweder vollzogen oder von dem, der sie geleistet hat, anerkannt wird. Durch § 40 Abs. 1 BeurkG soll sichergestellt werden, daß der Notar sich nicht etwa auf andere Weise - wie schriftliche, telefonische oder mündliche Anerkennung ohne Vorlage der Urkunde, Anerkennung durch einen Vertreter oder gegenüber einem Angestellten des Notars oder durch Schriftvergleich - von der Echtheit der Unterschrift überzeugt (Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259). Obwohl die Unterschriftsbeglaubigung bei Verletzung dieser Verfahrensvorschrift nicht unwirksam ist, handelt es sich doch um einen Verstoß gegen eine den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffende Amtspflicht, deren Mißachtung der Aufsichtsbehörde Anlaß zum Einschreiten gibt (Reithmann/Röll/Geßele a.a.O. Rz. 296). Insofern kann dem Antragsteller nicht verborgen geblieben sein, daß sein Verhalten die Mandanten über die ihm zustehenden Befugnisse täuschte und sie glauben ließ, daß ihre Angelegenheiten bei ihm in guten Händen seien. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller bewußt auch einen ungesetzlichen Vorteil gegenüber seinen Anwaltskollegen erwirkt, die zur Festigung ihrer Rechtsanwaltspraxis nicht auf diese Art der unzulässigen Gewinnung von Mandanten verfallen sind. Auch in dieser Hinsicht erscheint der Vorwurf des Ehrengerichts, der Antragsteller habe vorsäztlich und frivol das Gesetz mißachtet, dem Verhalten des Antragstellers nicht unangemessen. Würden solche Verhaltensweisen verniedlicht, so wäre dies gerade in einer Zeit erheblicher Überbesetzung der Anwaltschaft und knapper Notarstellen ein Anreiz, durch unzulässige notarielle Tätigkeit die Zeit bis zur endgültigen Zulassung wirtschaftlich zu überbrücken. Auch der Verhinderung solcher Gefahren für die Rechtspflege darf bei der Würdigung der Eignung eines Notarbewerbers Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem hier noch maßgebenden Zulassungsrecht, das mit Hilfe von allgemeinen und besonderen Wartezeiten den Zugang zum Notariat zu begrenzen suchte, auch die Prüfung der persönlichen Eignung als ein Instrument der Bedarfssteuerung in dem Sinne zu verstehen war, als nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen waren, die die sichere Gewähr für die pflichtgemäße Erfüllung dieser Aufgaben boten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95, 98; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 -, DNotZ 1972, 313, 314 f). Bestehen daher nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände Zweifel, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf er nicht oder noch nicht zum Notar bestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 a.a.O.; vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 -, DNotZ 1974, 755; vom 13. November 1984 - NotZ 9/84 -, DNotZ 1985, 502).

17

3.

Bezieht die Justizverwaltung in ihre Beurteilung früheres Fehlverhalten des Bewerbers ein, so kommt es darauf an, ob sich aus diesen Vorfällen noch Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 -, DNotZ 1989, 322/323 = BGHR BNotO § 6 Eignung 1 m.w.N.; vom 29. Juli 1991 - NotZ 14/90 -, BGHR BNotO § 6 Eignung 3; vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 -; vom 9. Mai 1988 a.a.O.; vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84 -, DNotZ 1985, 500; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 -, DNotZ 1974, 757). Denn auch schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung können durch Zeitablauf, Wohlverhalten, inneren Wandel der Persönlichkeit oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß sie dem Verursacher in seinem weiteren Leben nicht mehr entgegenzustehen brauchen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 -, DNotZ 1972, 310, 312; vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 - m.w.N.).

18

a)

Die von der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 5 BRAO entwickelten Grundsätze über die Wiederzulassung wegen Fehlverhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossener Bewerber (vgl. BVerfGE 66, 337;  72, 51 [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85];  BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ(B) 2/74 -, EGE XIII 13 ff; vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 11/86 -, BRAK-Mitt. 1986, 165; vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 38/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ(B) 49/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2; vom 25. Juli 1988 - AnwZ(B) 14/88 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3; vom 26. Juni 1989 - AnwZ(B) 14/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4; vom 18. September 1989 - AnwZ(B) 22/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5), denen die Chance, in den Beruf zurückzukehren, nicht für immer versperrt werden darf, sind allerdings auf die Bestellung zum Notar nicht ohne weiteres übertragbar (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 -). Wenn nach lang jährigem Wohlverhalten das berechtigte Interesse eines Bewerbers auf berufliche und soziale Wiedereingliederung mit dem der Öffentlichkeit an gesetzestreu handelnden Organen der Rechtspflege abgewogen werden soll, ist der besonderer Bedeutung des Notars und der Ausgestaltung des Berufs Rechnung zu tragen. Anders als die Rechtsanwaltschaft, zu der jeder Bewerber, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorausgesetzt (§§ 4, 6, 7 BRAO), zuzulassen ist, ist der Notar Träger eines öffentlichen Amtes, der einen staatlich gebundenen Beruf ausübt. Deswegen ist der Staat innerhalb seiner Organisationsgewalt berechtigt, die Zahl der Notarstellen festzulegen und die für deren Besetzung in Frage kommenden Bewerber nach strengen Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung auszuwählen (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 -).

19

4.

Wenn der Antragsgegner noch am 30. Juli 1991 annahm, die persönliche Eignung des Antragstellers nicht sicher bejahen zu können, läßt dies angesichts der hier zu würdigenden Umstände keinen Ermessenfehler erkennen.

20

a)

Wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß richtig ausführt, wäre es wegen des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers an sich angezeigt, eine Zulassung als Notar frühestens nach einer Zeit des Wohlverhaltens von fünfzehn bis zwanzig Jahren in Erwägung zu ziehen. Die Gründe, die das Oberlandesgericht bewogen haben, hier wegen besonderer Umstände eine Ausnahme zu machen, werden indes vom erkennenden Senat nicht geteilt.

21

b)

Daß der Antragsteller strafrechtlich nur wegen Beihilfe zu einem nur von einem bestellten Notar zu begehenden Amtsdelikt verurteilt wurde, beruht zunächst nur auf Rechtsgründen. Über das Maß der persönlichen Schuld sagt dies nichts aus. Insoweit ist - entsprechend den im Strafverfahren und im ehrengerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen - davon auszugehen, daß der Antragsteller jedenfalls einen wesentlichen Anstoß und Beitrag zum Amtsdelikt des Notars R. geleistet hat, weil er auf diese Weise die Klientel der übernommenen Anwaltspraxis an sich zu binden hoffte. Er hat sich nicht einmal durch einen disziplinarischen Verweis abschrecken lassen, den R. im November 1980 wegen dessen Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs erhalten hat, weil er unzulässige Auswärtsbeurkundungen am Amtssitz des Antragstellers in Horn-Bad Meinberg vorgenommen hatte. Bei einer Geschäftsprüfung in der Kanzlei R. waren diese Beurkundungsfälle im Oktober 1980 entdeckt worden, während die inhaltlich unzutreffenden Falschbeurkundungen wegen des äußerlich unverdächtigen Aussehens der Urkunden unbemerkt geblieben waren. Auch dieser Vorgang hat den Antragsteller nicht beeindrucken können. Er hat vielmehr sein pflichtwidriges Verhalten noch bis in den Juli 1981 hinein fortgesetzt.

22

c)

Im übrigen war auch die Zeitdauer des fehlsamen Verhaltens von Anfang 1980 bis Juli 1981 so erheblich, daß es angezeigt ist, das Verhalten des Antragstellers nicht nur als ein vorübergehendes Straucheln in einer schwierigen Lage zu bewerten. Die Dauer und auch die große Zahl der Verstöße zeigen deutlich, daß aus dem - wie das Oberlandesgericht es sieht - "Verführungsanreiz, dem ein relativ junger Anwalt erlegen ist" -, mit der Zeit eine willkommene, allerdings gesetzwidrige Einnahmequelle geworden war, die auch dann noch wahrgenommen wurde, als disziplinarische Maßnahmen gegen den Notar R. wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens ergriffen worden waren, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zu bewertenden Sachverhalt stand.

23

d)

Sichere Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller in Zukunft die mit dem Amt eines Notars verbundenen Aufgaben mit dem dafür nötigen Pflichtbewußtsein erfüllen wird, liegen nicht schon darin, daß über ihn nach Juli 1981 keine Umstände bekannt geworden sind, die eine Eignung zum Notar ausschließen würden (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 14/90 -, BGHR BNotO § 6 Eignung 3). In diesem Zusammenhang ist aber nicht ohne Bedeutung, daß bei dem Antragsteller die für künftiges pflichtbewußtes Verhalten unabdingbare Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seiner früheren Handlungen noch immer nicht uneingeschränkt vorhanden ist. Er ist - wie neuerdings die Beschwerdebegründung erkennen läßt - noch immer der Auffassung, die durch seine Tätigkeit gewährleistete notarielle Versorgung seiner damaligen Mandanten, nicht seine dafür maßgebenden eigennützigen Beweggründe, lasse die Bewertung seines Handelns in einem günstigeren Licht erscheinen. Wenn dies auch als Verteidigungsvorbringen nicht überbewertet werden darf, so rückt sich darin doch noch heute dasselbe Unverständnis für die Gefahren aus denen die seinerzeit durch ihn unzulässigerweise "versorgten" Mandanten durch die Falschbeurkundungen ausgesetzt waren.

24

Auch hinsichtlich der Handhabung seiner wirtschaftlichen Probleme kann derzeit noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß sich der Antragsteller so deutlich von seinem früheren Verhalten abgewandt hätte, daß eine Wiederholung des damaligen Fehlverhaltens nicht mehr zu besorgen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1984 - NotZ 9/84 -, DNotZ 1985, 502, 504). Sein Entschluß, die bestehenden Bankverbindlichkeiten (aus der Hinterlassenschaft der inzwischen aufgelösten Sozietät mit Rittmann) vorrangig zu tilgen und daher einige Gläubiger mit kleineren unstreitigen Forderungen zu veranlassen, gegen ihn Vollstreckungsbefehle zu erwirken, mag vom wirtschaftlichen Standpunkt - Abwägung nach der Lästigkeit der Gläubiger - aus vernünftig gewesen sein; aus der Sicht des Anwaltsstandes, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit leiden muß, wenn seine Angehörigen als Schuldner mit berechtigten Zwangsmaßnahmen überzogen werden, ist dies jedoch nicht vertretbar. Erst recht gilt dies für die angestrebte Stellung des Notars, dessen Vertrauenswürdigkeit leidet, wenn er seine Verbindlichkeiten nicht pünktlich bezahlt (Seybold/Hornig a.a.O. § 14 Rn. 61).

25

e)

Die Besorgnis, auf die Übertragung des Notaramts noch lange Zeit warten zu müssen, wenn eine Zulassung nicht noch nach den vor dem 1. August 1991 geltenden Zulasungsbestimmungen erfolgt, hart in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung. Das neue Zulassungsrecht hat das frühere "Wartezeitnotariat" abgelöst, weil dieses nicht mehr in der Lage war, den Zugang der Rechtsanwälte zum Notariat in einer den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechenden Weise zu steuern (vgl. dazu u.a. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 -, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 und - NotZ 15/91 -; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 9/92 -; vom 29. März 1993 - NotZ 13/92 -). Auf diese Weise sind viele Rechtsanwälte, die sich über lange Jahre der Berufsausübung untadelig geführt hatten und bei Fortgeltung des früheren Wartezeitsystems auf baldige Zulassung zum Notariat hoffen konnten, in ihren Erwartungen enttäuscht worden, ohne hieraus etwa eine "Anwartschaft" auf Zulassung herleiten zu können. Sie müssen sich nun auf den neuen Zulassungsmodus einrichten. Es erscheint nicht unbillig, angesichts dieser Gesamtsituation der Rechtsanwaltschaft einen strengen Maßstab anzulegen, wenn es darum geht, bei einem Bewerber, der bis zum Inkrafttreten des neuen Berufszulasungsrechts die allgemeine Wartezeit von zwölf Jahren nur wenig überschritten hatte, die Bedeutung früheren Fehlverhaltens zu gewichten.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Thode
Blauth
Becker-Flügel
Grantz