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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1987, Az.: NotZ 6/87

Beurkundung; Fernbeglaubigung; Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1987
Aktenzeichen
NotZ 6/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.12.1986

Fundstelle

  • DNotZ 1988, 259

Verfahrensgegenstand

Versagung der Weiterführung der früheren Amtsbezeichnung "Notar"

Amtlicher Leitsatz

Eine "Fernbeglaubigung" begründet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten eines Notars.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 10. August 1987
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Schierholt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1920 geborene Antragsteller ist seit 1959 als Rechtsanwalt zugelassen und 1965 zum Notar bestellt worden.

2

Im Anschluß an eine Notarprüfung im Juli 1983 wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Notar durchgeführt, die im Dezember 1983 zu dem Ergebnis führten, daß der Notar in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1982 in 344 Fällen Unterschriften in den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechender Weise beglaubigt hat. Im März 1985 erhob die Staatsanwaltshaft wegen 317 dieser Fälle Anklage beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt gemäß §§ 348, 52 StGB. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, vorsätzliches Handeln sei aber nicht nachzuweisen. Das Landgericht Hannover verwarf mit gleicher Begründung die sofortige Beschwerde im August 1985. Im Oktober 1985 leitete der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ein förmliches Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, der Antragsteller habe in zahlreichen Fällen bei der Beglaubigung von Unterschriften durch die Verletzung der Vorschriften des § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BeurkG gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Im Januar 1986 wurde der Notar auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen; das Disziplinarverfahren wurde daraufhin eingestellt.

3

Mit Schreiben vom 21. Januar 1986 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Das hat der Antragsgegner nach Anhörung der Notarkammer, die den Antrag nicht befürwortet hat, durch Bescheid vom 11. August 1986 wegen der Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 1979 bis 1982 abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

5

Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 11. August 1986 läßt keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. Der Antragsgegner ist weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch hat er die Grenzen des ihm in § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Regelungszweck dieser Vorschrift nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wie der Notarsenat des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt hat. Die Angriffe des Antragstellers in seinem Beschwerdevorbringen gegen diese Entscheidung gehen fehl.

6

1.

Den objektiven Sachverhalt der Beurkundungsvorgänge in dem Zeitraum von 1979 bis 1982 hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 16. August 1983 zu dem Notarprüfungsbericht des Präsidenten des Landgerichts eingeräumt. Die daraufhin eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen hatten zum Gegenstand, daß der Notar vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1982 in 344 Fällen Unterschriften in den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechender Weise beurkundet habe. Nach dem wesentlichen Ergebnis dieser Vorermittlungen, das dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1983 mitgeteilt worden ist, sind die Vorwürfe im wesentlichen bestätigt worden, lediglich hinsichtlich des Fehlens von zwei Urkunden hatten sich die Beanstandungen erledigt. Auf der Grundlage des von dem Notar eingeräumten Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft in 317 dieser Fälle Anklage erhoben. Danach hat der Antragsteller von Anfang 1979 bis Ende 1982 in zahlreichen Fällen Unterschriften der für die Firma Ho. und die Bank für Schiffahrt, Handel und Gewerbe handelnden Personen beglaubigt, obwohl diese ihre Unterschriften vor ihm weder vollzogen noch anerkannt hatten. Bei der Firma Ho. hat er in 111 Fällen für den Beglaubigungsvermerk jeweils die Formulierung gewählt: "Die Echtheit vorstehender Unterschrift der mir von Person bekannten Person, Herrn Fritz H. aus K. beglaubige ich hiermit."

7

Bei der Bank lautete in 204 Fällen die Formulierung: "Die Echtheit der am ... gefertigten Unterschriften der mir von Person bekannten Vorstandsmitglieder der Bank für Schiffahrt, Handel und Gewerbe" - es folgen die Namen der Unterzeichner - "habe ich heute beglaubigt."

8

Außerdem hat der Antragsteller in zwei Fällen für die Firma Ho. die Unterschrift des Fritz H. beglaubigt, obwohl eine zu beglaubigende Unterschrift gar nicht vorhanden war.

9

Von diesem Sachverhalt ist auch der Antragsgegner in seiner Entscheidung vom 11. August 1986 ausgegangen. Daß er in seiner Begründung 344 Fälle genannt hat, bedeutet nicht, daß der Antragsgegner von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist - wie der Antragsteller meint. Der Antragsgegner hat sich vielmehr auf die Zahl von Verstößen bezogen, die sich als Ergebnis der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen ergeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hat von diesen Verstößen zwar nur 317 angeklagt, das bedeutet aber nicht, daß die über diese Zahl hinausgehenden Verstöße, die der Antragsteller ja eingeräumt hatte, keine Berücksichtigung mehr finden durften. Im übrigen hat der Antragsgegner die Zahl 344 nur in einem Klammerzusatz zur Verdeutlichung seiner Formulierung genannt, daß es sich um eine "große Zahl von Verstößen" gehandelt habe. An der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Antragstellers würde sich deshalb auch dann nichts ändern, wenn statt von 344 von 317 Fällen auszugehen wäre.

10

Außer diesen Verstößen hat der Antragsgegner keine weiteren Umstände zu Lasten des Antragstellers gewertet. Insbesondere ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - kein weiteres früheres Verhalten des Notars zur Begründung des ablehnenden Bescheides herangezogen worden. Die Entscheidungsgründe ergeben ausdrücklich, daß "in diesem Zusammenhang" - nämlich bei der Bewertung des persönlichen Verhaltens des früheren Notars - nur die Verletzung der Dienstpflichten in der Zeit von 1979 bis 1982 berücksichtigt worden ist.

11

2.

Der Antragsgegner hat auch von seinem Ermessen, das ihm für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumt ist, in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht, wie das Oberlandesgericht im einzelnen ausgeführt hat.

12

a)

Soweit der Antragsteller weiterhin die Auffassung vertritt, der Antragsgegner sei irrtümlich von einer Ermessensbindung ausgegangen, obwohl er tatsächlich hätte frei entscheiden können, ist sein Vorbringen unzutreffend. Der Senat vermag der Begründung des ablehnenden Bescheids nicht zu entnehmen, daß der Antragsgegner der Meinung war, es gäbe für ihn bei dem vorliegenden Sachverhalt keine andere Möglichkeit als die Versagung der Erlaubnis. Aus der Formulierung, nach § 52 Abs. 3 BNotO sei der Landesjustizverwaltung im Fall der Feststellung von Umständen, die das Erlöschen des Notaramtes nach sich ziehen würden, "das Recht zur Rücknahme" der Erlaubnis "eingeräumt", ergibt sich vielmehr das Gegenteil: Der Antragsgegner ist gerade nicht von einer zwingenden Folge beim Vorliegen solcher Umstände ausgegangen, sondern von einer ihm eingeräumten Möglichkeit, sein Ermessen entsprechend auszuüben, wie er es im abschließenden Satz seiner Begründung dann auch ausdrücklich ausgeführt hat.

13

b)

Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner auch in dem Beurkundungsverhalten des Antragstellers einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten eines Notars gesehen, daß die Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt ist.

14

Die Beglaubigung von Unterschriften gemäß § 129 BGB bei Erklärungen, für die das Gesetz wegen ihrer besonderen Bedeutung im Rechtsverkehr das Erfordernis der zusätzlichen Identitätsfeststellung durch einen Notar als erforderlich angesehen hat, gehört zum Kernbereich notarieller Tätigkeit. Durch die Formulierung in § 40 Abs. 1 BeurkG, daß eine Unterschrift nur beglaubigt werden "soll", wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt worden ist, hat der Gesetzgeber nicht etwa das Erfordernis "in Gegenwart des Notars" zu einer bloßen Empfehlung herabstufen wollen. Es ist vielmehr notwendige Voraussetzung einer Beglaubigung, daß die Unterschrift in Gegenwart des Notars entweder vollzogen oder von dem, der sie geleistet hat, anerkannt wird. Durch die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BeurkG soll sichergestellt werden, daß der Notar sich nicht etwa auf andere Weise - wie schriftliche oder telefonische Anerkennung, mündliche Anerkennung ohne Vorlage der Urkunde, Anerkennung durch einen Vertreter oder gegenüber einem Angestellten des Notars oder durch Schriftvergleich - von der Echtheit der Unterschrift überzeugt (vgl. Keidel/Winkler, FG 12. Aufl. § 40 BeurkG Rdn. 30, 31 m.w. Nachw.).

15

Der Umstand, daß es im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als nicht widerlegt angesehen worden ist, daß der Antragsteller nicht vorsätzlich gehandelt habe, steht der Annahme eines schwerwiegenden schuldhaften Verstoßes gegen seine Amtspflichten als Notar schon deshalb nicht entgegen, weil die Ausführungen des Schöffengerichts und der Strafkammer zum Vorsatz des Antragstellers sich auf § 348 StGB beziehen und nicht ausschließen, daß er sich im Hinblick auf seine sich aus § 40 BeurkG ergebenden Amtspflichten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verhalten hat. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen des § 348 StGB objektiv erfüllt waren (vgl. BGHSt 22, 32 [BGH 05.01.1968 - 4 StR 432/67] - zu § 183 FGG - und Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl. § 348 Rdn. 7 m.w. Nachw.); jedenfalls kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller insoweit seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt hat (BGHSt 22, 32, 33) [BGH 05.01.1968 - 4 StR 432/67]. Er hat selbst nicht geltend gemacht, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 BeurkG nicht gekannt zu haben. Da er bewußt davon abgesehen hat, die in § 40 Abs. 3 Satz 2 BeurkG vorgesehenen Angaben in die Beglaubigungsvermerke für die Firma Ho. und die Bank für Schiffahrt, Handel und Gewerbe aufzunehmen, hätte er besonders sorgfältig prüfen müssen, ob und inwieweit derartige Ausnahmen zulässig sind. Ein Blick in die Kommentare und die Veröffentlichungen in den "Informationen und amtlichen Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle", deren Lektüre zu seinen Amtspflichten gehörte, hätte, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, den Antragsteller über die Rechtslage aufgeklärt.

16

Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Gesetzesverstöße des Antragstellers bei Beglaubigungen in der Zeit von 1979 bis 1982 insgesamt als ein schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen, das in besonderem Maße geeignet war, das Ansehen des Notarstandes zu beeinträchtigen. Dabei kommt es wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht auf die strafrechtlichen Begriffe der fortgesetzten Handlung und der Tatmehrheit an, sondern auf eine einheitliche Beurteilung des gesamten disziplinarrechtlich verfolgbaren Verhaltens (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 95 Rdn. 3). Durch seine Art, Unterschriften zu beglaubigen, hat der Antragsteller das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Sicherheit notarieller Beurkundungen schwer erschüttert. Dabei kann es offenbleiben, ob dieses Verhalten zur Entfernung des Antragstellers aus dem Amt hätte führen können, wie der Antragsgegner zunächst angenommen hat. Seine zusätzliche Erklärung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, er halte die Versagung der Erlaubnis auch dann für gerechtfertigt, wenn das Dienstvergehen des Antragstellers nicht zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätte, hat das Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die so begründete Versagung der Erlaubnis hält sich im Ermessensbereich des § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO und geht auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Antragsteller darüber hinaus keine Amtspflichtverletzungen vorgeworfen worden sind, keineswegs über den Rahmen dessen hinaus, was im Interesse einer geordneten Rechtspflege als erforderlich angesehen werden kann.

17

III.

Die sofortige Beschwerde bleibt danach erfolglos und ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13a FGG zurückzuweisen. Als Geschäftswert hat der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO für beide Instanzen 5.000 DM festgesetzt, weil keine Umstände vorliegen, die es angezeigt erscheinen lassen, vom Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO abzuweichen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 5.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Schierholt