Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1989, Az.: NotZ 20/89
Notar; Bestellung; Landesjustizverwaltung; Verwaltungsermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1989
- Aktenzeichen
- NotZ 20/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1991, 82
Amtlicher Leitsatz
1. Bei den Entscheidungen über die Bestellung von Notaren ist die Landesjustizverwaltung an die aufgrund § 4 II BNotO erlassenen Verwaltungsvorschriften bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. Sie kann im Einzelfall von diesen Richtlinien nicht beliebig abweichen, weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers.
2. Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschrift oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen ist, wenn neben den gesetzlichen die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.