Gefahrenabwehr - Spezialbereiche
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
Viele Gefahrenbereiche sind durch besondere Rechtsnormen geregelt. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht kommt in diesen Fällen nur insoweit zur Anwendung als dass das jeweilige Sonderordnungsrecht keine abschließende Regelung für den Spezialbereich enthält.
Zu beachten ist, dass der Schutzbereich im Sonderordnungsrecht im Gegensatz zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht in den Bereich der Gefahrenvorbeugung vorverlegt ist. Daher sind oftmals in den Spezialregelungen keine Ermächtigungen zur Gefahrenabwehr vorhanden, sodass ggf. die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren, dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu entnehmen ist (z.B. in NRW: § 14 OBG,NW für Ordnungsverfügungen und § 8 PolG NRW für die Polizeiverfügungen).
Ist im Spezialgesetz zwar eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden, aber für bestimmte von der jeweiligen Polizei- oder Ordnungsbehörde in Erwägung gezogene Maßnahmen nicht einschlägig, kommt ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht und eine Befugnis für diese Maßnahmen nur in Betracht, wenn das Spezialgesetz für diesen Bereich nicht abschließend Eingriffsbefugnisse vorgesehen hat. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Spezialregelung den Rückgriff auf die Generalermächtigung ausschließen wollte.
Beispiele:
Abschließende Spezialgesetze sind z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Atomgesetz und das Versammlungsgesetz / Bayerische Versammlungsgesetz.
Spezialbereiche der Gefahrenabwehr sind u.a.:
das Abfallrecht
das Atomrecht
das Bauordnungsrecht
das Bodenschutzrecht
das Gewerberecht (einschließlich des Gaststätten- und Handwerksrechts)
das Ausländerrecht