Rechtswörterbuch

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Aufgaben - polizeiliche

 Normen 

Polizeigesetze der Länder

§ 163 StPO

 Information 

Die Aufgaben der Polizei sind in den landesrechtlichen Polizeigesetzen in weitgehend übereinstimmender Form festgeschrieben.

Zu unterscheiden sind die Aufgaben der Polizei von der Befugnis der Polizei, die ihr zugewiesenen Aufgaben auf bestimmte Art und Weise zu erfüllen. Die Aufgabe beschreibt nur den Bereich, in dem die Polizei tätig werden darf. Wie die Polizei auf ihrem Aufgabenfeld tätig werden darf, zu welchen Maßnahmen und Rechtseingriffen sie also befugt ist, ergibt sich im Einzelnen aus den einzelnen Eingriffsermächtigungen, den sog. Befugnisnormen (z.B. die §§ 9-46 PolG NRW,NW für die Standardmaßnahmen zur Gefahrenabwehr). Ausnahmsweise kann die Polizei bereits aufgrund der Aufgabenzuweisung handeln, wenn eine Maßnahme nicht die Rechtssphäre eines Einzelnen berührt, also kein Rechtseingriff in Betracht kommt.

Beispiele:

Streifenfahrten, Verkehrsbeobachtung, Entgegennahme von Informationen, Belehrung von Personen, die Warnung oder der Hinweis, dass von einem bestimmten Objekt bzw. von einer bestimmten Person Gefahr droht; aber auch z.B. der Schutzgewahrsam mit Einwilligung des Betroffenen.

Herkömmlich werden die Aufgaben der Polizei in zwei Kategorien eingeteilt: Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Polizei entweder gefahrenabwehrend (präventive Aufgaben) oder repressiv zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (repressive Aufgaben) tätig.

Ist ein Handeln dem präventivem Aufgabenbereich zuzuordnen, ergeben sich die Befugnisse zur Wahrnehmung dieser Aufgaben aus den Polizeigesetzen der Länder, die Befugnisse zur Wahrnehmung repressiver Aufgaben sind hingegen im wesentliche in der StPO und dem OWiG geregelt. Die Abgrenzung zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen ist ferner für hiergegen gerichtete Rechtsschutzmaßnahmen von Bedeutung: Wird die Polizei repressiv zur Strafverfolgung tätig, so handelt sie als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Hier ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben. Handelt die Polizei präventiv zur Gefahrenabwehr, kommt der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO in Betracht.

Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine Maßnahme eindeutig dem präventiven oder repressiven Handeln zuzuordnen, da beide Zwecke gleichzeitig verfolgt werden können. In solchen Fällen wird darauf abgestellt, ob schwerpunktmäßig repressive oder präventive Aufgaben wahrgenommen wurden. Es kommt also darauf an, welcher Zweck bei objektiver Betrachtungsweise im Vordergrund stand. Zu beachten ist, dass ein Polizeieinsatz in den meisten Fällen aus mehreren Einzelakten besteht, die teils dem präventivem, teils dem repressiven Aufgabenbereich zuzuordnen sind.

 Siehe auch 

Aufgaben - präventive

Aufgaben - repressive

Bekämpfung von Straftaten

Eingriffsbefugnisse

Gefahrenabwehr