Bauordnungsrecht
MBO
Baden-Württemberg: LBO, BW
Bayern: BayBO
Berlin: BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: BremLBO
Hamburg: HBauO
Hessen: HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V
Niedersachsen: NBauO
Nordrhein-Westfalen: BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: LBauO,RP
Saarland: LBO,SL
Sachsen: SächsBO
Sachsen-Anhalt: BauO LSA
Schleswig-Holstein: LBO,SH
Thüringen: ThürBO
Sonderordnungsrecht der Bundesländer.
Zweck des Bauordnungsrechts ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bauvorhaben (siehe Anlage). Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht, die einzelnen Bundesländer haben insoweit Landesbauordnungen erlassen, die sich an der Musterbauordnung orientieren.
In den Landesbauordnungen ist u.a. geregelt:
Zuständigkeit der Behörden (Bauaufsicht)
Art und Weise der zulässigen Bebauung (Abstandsflächen, Zufahrten etc.)
Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten (Bauherr, Bauleiter etc.)
im Rahmen einer Baugenehmigung:
Nennung der baulichen Anlagen, die eine Baugenehmigung erfordern
Anspruchsvoraussetzungen einer Baugenehmigung
Zuständigkeit zur Erteilung der Baugenehmigung
Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung
Erteilung einer Teilgenehmigung
Genehmigung von Werbeanlagen
Eingriffsbefugnisse der Behörden bei gegen das Baurecht verstoßenden Bauten:
Die Genehmigung einer Nutzungsänderung
Vorgaben für die Bauausführung, z.B.
Sicherheit von Baustellen
Treppen, Rettungswege