Gefahrenabwehr
Polizeigesetze der Bundesländer
1 Begriff
Der Begriff "Gefahrenabwehr" kennzeichnet die Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsrecht. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr verpflichtet die Polizei, der Allgemeinheit oder dem einzelnen drohende Gefahren abzuwehren bzw. Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
Die der Polizei obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr ist Teil der Staatsaufgabe der inneren Sicherheit, zu der außerdem die Strafverfolgung und die Aufgaben des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste zählen.
Die Gefahrenabwehr ist primär eine Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Zuständigkeit der Polizei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr wird grundsätzlich erst durch die Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. § 1a MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder) lautet daher (in den meisten Polizeigesetzen der Länder finden sich ähnliche Formulierungen): "Die Polizei wird außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde (gemeint sind die Ordnungsbehörden) nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint".
Bestimmte Spezialbereiche der Gefahrenabwehr sind in gesonderten Rechtsgrundlagen geregelt.
2 Instrumentarien der Gefahrenabwehr
Typische Instrumente der Polizei- und Ordnungsbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr sind:
Der polizeiliche Verwaltungsakt (insbesondere die Polizeiverfügung).
Realakte (Warnungen, Auskünfte, Belehrung, Entgegennahme von Informationen, Streifengänge, Beobachtungen).
Ordnungsrechtliche Instrumentarien wie Erlaubnisse, Genehmigungen, Verbote (mit Erlaubnisvorbehalt).
Informelles Verwaltungshandeln (z.B. ein kooperatives Verhalten in Gestalt von Arrangements zwischen Bürger und Staat. Diese dürfen nicht zu einer Umgehung der für förmliches Handeln geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze führen. Beispiel: Dort wo eine Genehmigung erforderlich ist, muss auch das hierfür vorgesehene Genehmigungsverfahren eingehalten werden, wohl aber kann und sollte durch Besprechungen im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens eine Abstimmung zwischen Planungsträger und den Behörden stattfinden).
3 Kosten einer Bombenentschärfung
Das OVG Niedersachsen hat die Heranziehung des Grundstückseigentümers zu den Evakuierungskosten im Rahmen einer Bombenentschärfung für zulässig gehalten (OVG Niedersachsen 28.11.2019 - 11 LC 606/18).