Gefahr - dringende
Polizeigesetze der Länder, so z.B.
1 Im Polizeirecht
Die dringende Gefahr ist eine Gefahrenart, die in polizeilichen Spezialbefugnissen als Tatbestandsvoraussetzung genannt wird:
Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird (BVerwG 06.09.1974 - I C 17/73, OLG Frankfurt am Main 21.02.2002 - 20 W 55/02, OVG Rheinland-Pfalz 29.01.2007 - VGH B 1/06, BVerfGE 17, 232, 251).
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Da es nach herrschender Auffassung auf eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut ankommt (Leben, Freiheit etc.), deckt sich der Begriff der dringenden Gefahr mit dem der "erheblichen Gefahr".
2 Geschäftsführung ohne Auftrag
Bei der Abwehr einer drohenden dringenden Gefahr bestehen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 680 BGB Haftungserleichterungen.
3 Im Zivilprozess
Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kann bei Vorliegen einer dingenden Gefahr gemäß § 486 Absatz 3 ZPO auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
Die an die dringende Gefahr zu stellenden Anforderungen müssen dabei das in § 485 ZPO vorausgesetzte Verlust- oder Beeinträchtigungsrisiko übersteigen (OLG Celle 08.01.1999 - 1 W 23/98).