Gefahr - konkrete
Polizeigesetze der Bundesländer
Als konkrete Gefahr wird eine Sachlage bezeichnet, welche bei ungehindertem Geschehensablauf und in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen wird. Entsprechendes gilt für ein von Personen ausgehendes Verhalten.
Einige Bundesländer haben in ihren Polizeigesetzen die konkrete Gefahr bzw. die Gefahr legaldefiniert, so z.B. § 2 BremPolG: Eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.
Ist in den Befugnisnormen der Polizeigesetze der Länder (Aufgaben - polizeiliche) von Vorliegen einer Gefahr die Rede, so ist hiermit die konkrete Gefahr gemeint. Für den Erlass einer Polizeiverfügung kommt es darauf an, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadens besteht. Es reicht nicht aus, dass der geregelte Tatbestand generell die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (abstrakte Gefahr).