Gefahr - gegenwärtige
Normen
Polizeigesetze der Länder, so z.B.
Information
Gefahrenbegriff in einzelnen Befugnisnormen.
Nach den Begriffsbestimmungen in den Polizeigesetzen (so z.B. § 2 NPOG,NI, § 2 BremPolG,HB) ist eine gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Vorläufer einer gegenwärtigen Gefahr ist zumeist eine konkrete Gefahr.