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§ 21 BremPolG - Sicherstellung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,

  2. 2.

    eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

  3. 3.

    ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 22, 23 Absatz 4 und 24 Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß.