Gefahr im Verzug
Polizeigesetze der Bundesländer
1 Allgemein
Gefahr im Verzug ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt würde. Aufgrund dieser Nähe des Schadenseintritts begründet das Vorliegen einer Gefahr im Verzug besondere Befugnisse der Polizei oder Staatsanwaltschaft, d.h. die an sich zur Entscheidung über die Maßnahme befugte Stelle kann nicht oder nicht rechtzeitig informiert werden und die hierarchisch unter ihr stehende Behörde ist zur Entscheidung befugt.
Hinweis:
Gemäß § 104 StPO ist bei Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums auch zur Nachtzeit erlaubt (21.00 - 6.00 Uhr).
Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten (vgl. z.B. § 2 PolG,BW).
Eng verwandt mit dem Begriff "Gefahr im Verzug" ist der Begriff der "gegenwärtigen Gefahr".
2 Anforderungen an eine Gefahr im Verzug
Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Die Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.
Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung des Vorliegens einer Gefahr im Verzug setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.
3 Praxis
In der Praxis liegt eine Gefahr im Verzug insbesondere bei der Anordnung einer Durchsuchung sowie einer Blutprobe vor.