Aufgaben - präventive
Polizeigesetze der Länder.
Präventive Aufgaben der Polizei sind:
die Gefahrenabwehr
die Gefahrenvorsorge bzw. - vorbeugung (z.B. Streifenfahrten, Verkehrsbeobachtung, Entgegennahme von Informationen, Belehrung von Personen, Warnhinweise)
Beispiel:
Die bundespolizeilichen Kontrollbefugnisse in Zügen nach § 22 Abs. 1a BPolG haben in erster Linie generalpräventive Funktion (OVG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 7 A 11108/14).
die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten Strafverfolgungsvorsorge (planmäßige Observation von Personen)
Gefahrabwehrend tätig werden muss die Polizei, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht.
Voraussetzung für Maßnahmen, die einen Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers bedeuten, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Erforderlich ist also, dass die Gefahr an Ort und Stelle droht und nach allgemeiner Lebenserwartung erwarten lässt, dass sie sich zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verdichten wird. Jedoch können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr (Gefahr - öffentliche) rechtmäßig sein.