Gefahrenvorsorge
Polizeigesetze der Länder, so z.B.:
Bei der Gefahrenvorsorge werden im Vorfeld konkreter Gefahren Maßnahmen ergriffen,
um zu verhindern, dass Gefahren entstehen,
um für die Abwehr künftiger Gefahren vorbereitet zu sein.
Die Gefahrenvorsorge steht in engem Sachzusammenhang zur Gefahrenabwehr und unterfällt damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.
Für die Gefahrenvorsorge bzw. -vorbeugung ist in den meisten Fällen nicht die Polizei, sondern diejenige Behörde zuständig, der jeweils die konkrete Vorsorgeaufgabe zugewiesen ist, z.B. das Ordnungsamt. Mittel der Gefahrenvorbeugung sind daher vornehmlich:
Erlaubnisse, Genehmigungen
Verbote (mit Erlaubnisvorbehalt) sowie
planungsrechtliche, abgabenrechtliche und marktwirtschaftliche Instrumente.
Für polizeiliche Maßnahmen, die keinen Rechtseingriff zur Folge haben, bedarf es über die Aufgabenzuweisungsnorm (§ 1 MEPolG) hinaus keiner besonderen Befugnis.
Beispiele:
Streifenfahrten und -gänge, Überwachung des Verkehrs, Aufklärung und Belehrung von Personen, Warnung oder der Hinweis, dass von einem bestimmten Objekt bzw. von einer bestimmten Person Gefahr droht; aber auch z.B. der Schutzgewahrsam mit Einwilligung des Betroffenen.
Sind gesetzliche Eingriffsbefugnisse zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenvorsorge begründet, muss bei einem Einschreiten nach diesen Regelungen insbesondere das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) beachtet werden.
Mit § 27a BPolG wurde eine Befugnisnorm zur Nutzung von körpernah getragener mobiler Videotechnik (sogenannte Bodycams) eingeführt. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Bundespolizei".