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Gefahr - öffentliche

Normen

Polizeigesetze der Bundesländer, so z.B.:

§ 1 PolG NRW

Information

Die Polizei- und Ordnungsbehörden werden bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig. »Gefahr« ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dabei werden verschiedene Stufen unterschieden:

  1. 1)

    Gefahrenverdacht: Das Vorliegen einer Gefahr ist aufgrund objektiver Umstände möglich, aber das Tatsachenbild der Behörde noch unvollständig.

    Maßnahmen: Gefahrerforschungseingriffe (Eingriffe zur Erforschung der Gefahr) sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist die polizeiliche Generalklausel (OVG Saarland 19.01.2023 – 2 B 233/22).

  2. 2)

    Anscheinsgefahr: Tatsächlich liegt keine Gefahr vor, es bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr, die bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, das ein Geschehen bei weiterem Verlauf zu einem Schaden führt.

    Nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr ist es entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der Ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht.

    Dabei beurteilt es sich auch nach den – ggf. eingeschränkten – Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Einschreitens, ob dem Beamten ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er seiner Entscheidung Informationen zugrunde gelegt hat, die unvollständig oder falsch waren oder die aus Rechtsgründen nicht mehr hätten verwertet werden können.

    Die Grundsätze der Anscheinsgefahr können auch angewendet werden, wenn das Vorhandensein fehlerhafter oder aus Rechtsgründen nicht mehr verwertbarer Informationen auf dem Handeln einer anderen Behörde beruht und dem handelnden Beamten kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er diese Informationen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VGH Baden-Württemberg, 07.12.2004, 1 S 2218/03).

    Maßnahmen: Verfügungen der Behörde zur Gefahrenabwehr sind rechtmäßig.

  3. 3)

    Putativgefahr (Scheingefahr): Ohne Vorliegen von Anhaltspunkten wird eine Gefahr für wahrscheinlich gehalten.

    Maßnahmen: Eingriffe sind rechtswidrig.

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