Polizeiverfügung
Gesetzlich nicht geregelt.
1 Allgemeines
Polizeiverfügungen sind von den Polizei- und Ordnungsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr erlassene Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG.
Sie werden aufgrund der im allgemeinen und besonderen Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr - Spezialbereiche) geregelten Eingriffsbefugnisse als Verwaltungsakte erlassen, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind.
Beispiele:
Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Sicherstellung von Sachen, Beschlagnahme, Durchsuchung
Mangels Regelungseffekt (nicht mangels eines belastenden Eingriffs in subjektive Rechte) stellen die folgenden Maßnahmen keine Polizeiverfügungen, sondern Realakte dar (schlichtes Verwaltungshandeln):
Wissenserklärungen (Warnungen, Auskunftserteilungen, Presseerklärungen)
Verrichtungen (Streifengänge, Beobachtungen, Observationen, Beseitigung eines Hindernisses auf einer Straße)
Androhung eines polizeilichen Verwaltungsaktes
Das Regelungselement bei den Standardmaßnahmen wie etwa die Beschlagnahme oder die Durchsuchung liegt in der Anordnung der Maßnahme gegenüber dem Betroffenen, der zu einem Handeln oder Dulden verpflichtet wird.
Hinweis:
Keine Polizeiverfügung stellt die von einer Polizeiaufsichtsbehörde an die nachgeordnete Polizeibehörde gerichtete Weisung dar, gegenüber einer Person eine bestimmte Maßnahme zu erlassen. Diesem innerdienstlichen Rechtsakt fehlt es an der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden unmittelbaren Außenwirkung.
2 Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung
Die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverfügung beurteilt sich nach folgenden Punkten:
- a)
Formelle Rechtmäßigkeit:
Hat die sachlich, örtlich und instanziell zuständige Polizeibehörde gehandelt?
Regelungen über die Zuständigkeit der Polizei sind im Polizeirecht enthalten (z.B. §§ 1, 7, 10 PolG NRW).
Sind einschlägige Form- und Verfahrensvorschriften beachtet worden?
Form- und Verfahrensvorschriften sind im Wesentlichen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder geregelt (z.B. §§ 37, 39, 41 VwVfG). Die nach Ordnungsrecht geltende Sonderregelung, die für Ordnungsverfügung die Schriftform erfordert (z.B.§ 20 OBG,NW), findet im Polizeirecht keine Entsprechung, sodass Polizeiverfügungen gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG mündlich ergehen können. Zu weiteren Informationen siehe die folgenden Beiträge: Anhörung, Verwaltungsakt, Verwaltungsakt - Bestimmtheit, Verwaltungsakt - Begründung, Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.
- b)
Materielle Rechtmäßigkeit:
Ist das Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten eingehalten?
Hat die Polizeiverfügung eine Rechtsgrundlage und liegen die Eingriffsvoraussetzungen der Spezialbefugnis bzw. der Generalbefugnis (Eingriffsbefugnisse) vor?
Ist die Generalklausel einschlägig, muss geprüft werden,
ob ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betroffen ist,
ob eine konkrete Gefahr für das betroffene Schutzgut vorliegt.
Ist ein eingeräumter Ermessensspielraum ordnungsgemäß ausgeübt worden?
Ist von dem eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht worden?
Ist die Verfügung an den richtigen Adressaten gerichtet, lag eine Störereigenschaft vor? (dazu: Verhaltens- oder Zustandsstörer) oder lagen die engen Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Nichtstörers vor?
Beachtet der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Ist das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden? (Ist der richtige Störer in Anspruch genommen worden oder bestand eine Rechtspflicht, einen anderen Störer in Anspruch zu nehmen? Wenn keine solche Rechtspflicht bestand, ist für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend)
3 Zwangsmittel zur Durchsetzung der Polizeiverfügung
Für die Vollstreckung der der Gefahrenabwehr dienenden Polizeiverfügungen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden sind die allgemeinen Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder und die Spezialvorschriften in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder maßgeblich. Danach ist für die Vollstreckung von Polizeiverfügungen (abweichend von der Vollstreckung wegen Geldforderungen) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgesehen.