Gefahr - Putativgefahr
Gesetzlich nicht geregelt.
Eine Putativgefahr (Scheingefahr) ist gegeben, wenn eine Gefahrenlage nur subjektiv von einer Person für gegeben gehalten wird, ohne dass die Gefahrenlage durch ausreichende sachliche Anhaltspunkte gerechtfertigt werden kann.
Bei Vorliegen einer Putativgefahr bestehen - anderes als bei der Anscheinsgefahr - keine Eingriffsbefugnisse der Polizei. Wird die Polizei dennoch tätig, stehen dem zu Unrecht Inanspruchgenommenen ggf. Entschädigungsansprüche zu (Amtshaftung).
Beispiel:
Aus einer Wohnung ertönen Hilferufe, die jedoch nicht von den Personen in der Wohnung, sondern aus dem Fernseher kommen. Die Beamten brechen die Tür ein und stürmen die Wohnung, obwohl unschwer durch das geöffnete Fenster erkannt werden konnte, dass es sich um Hilfeschreie aus einem Action-Film handelte.
Anders liegt es bei der Anscheinsgefahr: Ist der handelnde Beamte bei verständiger Würdigung zum Zeitpunkt seines Handelns von einer Gefahrenlage ausgegangen, hat die spätere Erkenntnis, dass ein Schaden in Wirklichkeit nicht drohte, keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen.