Rechtswörterbuch

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Immissionen

 Normen 

§ 3 BImSchG

 Information 

1. Begriff

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Davon begrifflich zu unterscheiden sind die Emissionen: So werden die von einer bestimmten Quelle ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen o.Ä. genannt (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen sind somit die durch Emissionen an der Einwirkungsstelle auftretenden Beeinträchtigungen.

Beispiel:

Aus einer Feuerungsanlage werden durch den Schornstein Abgase (Emissionen) abgegeben. Die die Umgebung bzw. die benachbarten Grundstücke erreichenden und hier eine Luftverunreinigung verursachenden Abgase sind Immissionen.

Weitere Beispiele für Immissionen:

  • Lärmeinwirkungen durch ein Sägewerk, durch Schienen-, Kraftfahrzeuge etc.

  • Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage

  • Mikrowellen-, Laserstrahlen, Ultraschall

  • Funkenflug eines Feuers, Zufuhr von Krankheitserregern

Auch "negative Immissionen" wie Behinderung des Zutritts von Licht und Luft sind Immissionen.

Aber: Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH 10.07.2015 - V ZR 229/14).

Gegenbeispiele:

  • Einwirkungen durch Tiere

  • Zufuhr von Flüssigkeiten

  • herabfallende Steine, Dachpfannen

  • Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes

2. Anlage- und verhaltensbedingte Immissionen

Die Abgrenzung von anlagebedingten zu verhaltensbedingten Immissionen (von Menschen, Tieren und Pflanzen ausgehenden Immissionen) ist von besonderer Wichtigkeit, da für die rein verhaltensbezogenen Umweltbeeinträchtigungen nicht das Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern ausschließlich das Immissions- bzw. Sicherheitsrecht der Länder anwendbar ist. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen vor allem in den Fällen, in denen eine sonstige ortsfeste Einrichtung (z.B. Sport-, Kinderspielplatz, Fußballstadion etc.) vorliegt, die störenden Umwelteinwirkungen (Lärm) aber auf dem Verhalten der Anlagenbenutzer beruhen.

Entscheidend für die Abgrenzung ist in diesen Fällen, ob die Immissionen in einem inneren Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage stehen:

Beispiel:

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen kann auch der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte gehören, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Dies kann auch bei Verkehrslärm der Fall sein, solange die Gäste nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind (BVerwG 07.05.1996 - 1 C 10/95).

Beispiel:

Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (VGH Hessen 25.07.2011 - 9 A 125/11).

3. Immissionsschutz

Der Immissionsschutz ist ein Kernanliegen des staatlichen Umweltschutzes. Der Aufgabe des Immissionschutzes kommt der Staat vor allem dadurch nach, dass er dafür Sorge trägt, dass bestimmte Immissionswerte eingehalten werden und er bestimmte, der Vorsorge dienende Verfahren für umweltbeeinträchtigende Anlagen vorsieht sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Immissionen nach dem Stand der Technik entweder selbst ergreift oder aber den Verursachern von Immissionen (z.B. Anlagenbetreibern, Kraftfahrzeughaltern) vorschreibt.

Wichtige Instrumentarien des Immissionsschutzes nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind:

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

TA Lärm

Verkehrslärm

Grüner: Störfallschutz und Immissionsschutz in der Bauleitplanung; Umelt- und Planungsrecht - UPR 2014, 161

Michaelis/Holtwisch: Die deutsche Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2127

Scheidler: Immissionen bei der Tierhaltung aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sicht; Natur und Recht - NuR 2012, 681

Ule/Laubinger/Repkewitz: Bundes-Immissionsschutzgesetz; Kommentar; Loseblattwerk