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Immissionen - Anlagenüberwachung

Normen

§§ 26 - 31 BImSchG

§§ 52, 53 BImSchG

§ 58a BImSchG

Information

Nach der Errichtung unterliegt der Betrieb von Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die zuständige Behörde. Folgende Arten der Überwachung sind im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt:

  • behördlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen (§§ 26 - 31 BImSchG)

  • behördlicherseits durchgeführte Kontrollen (§ 52 BImSchG)

  • Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (§ 53 BImSchG)

  • Bestellung eines Störfallbeauftragten:

    Rechtsgrundlage der Pflicht zur Bestellung eines Störfallbeauftragten ist § 1 Abs. 2 5. BImSchV. Die Bestellung, die Aufgaben, die Pflichte und Rechte, das Benachteiligungsverbot sowie der besondere Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz) sind in den §§ 58a - 58d BImSchG geregelt.

    Die Pflichten des Anlagenbetreibers zur Verhinderung eines Störfalls ergeben sich aus der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung). Dieser kann diese Aufgaben (z.B. Ausarbeitung eines schriftliches Konzepts zur Verhinderung von Störfällen) auf den Störfallbeauftragten übertragen. Die Verantwortlichkeit bleibt jedoch bei dem Anlagenbetreiber.

metis