Immissionen - Genehmigung von Anlagen
BT-Drs. 20/7502 (zu den Änderungen im Genehmigungsverfahren Juli 2024)
RL 2010/75
1 Allgemein
Es bestehen gemäß § 4 BImSchG zwei Formen der Genehmigungsbedürftigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen:
- a)
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
- b)
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Die Bestimmung der genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG in einer Rechtsverordnung. Diese ist mit 4. BImSchV erlassen. Die einzelnen Anlagentypen sind in dem Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt.
Von der Genehmigungspflicht umfasst sind neben der Errichtung und dem Betrieb (§ 4 BImSchG) auch die wesentliche Änderung der Anlage (§ 16 Abs. 1 BImSchG).
§ 6 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Genehmigungsvoraussetzungen
2.1 Formelle Voraussetzungen
Formelle Voraussetzung ist gemäß § 10 BImSchG zunächst die Stellung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags.
Es werden folgende Genehmigungsverfahren unterschieden:
das förmliche Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG)
das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG)
Im förmlichen Verfahren wird über die im Anhang der 4. BImSchV in Spalte 1 aufgeführten Anlagen entschieden, im vereinfachten Verfahren über die in Spalte 2 aufgeführten Anlagen. Die Durchführung beider Genehmigungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
2.2 Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzung ist die Einhaltung der in § 5 BImSchG normierten Betreiberpflichten, der einschlägigen Rechtsverordnungen gemäß § 7 BImSchG, insbesondere der 12., 13. und 17. BImSchV (Störfall, Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen) sowie aller anderen öffentlichen Vorschriften, soweit diese anlagenbezogen sind. Die Genehmigungsvoraussetzung, dass keine Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen dürfen, verpflichtet zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. enthalten in der Arbeitsstättenverordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Gaststättengesetz, dem SprengstoffG und den aufgrund von § 8 Produktsicherheitsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen).
Praxistipp:
Jeder (zukünftige) Anlagenbetreiber wird sich schon im Vorfeld Gedanken über das Erfordernis einer Genehmigung für seine Anlage machen. Besonders im Hinblick auf einzureichende Unterlagen, erforderliche Gutachten, zeitlichen Ablauf oder behördliche Beteiligung ist es zweckmäßig, sich vorab, d.h. vor Antragstellung, mit der Genehmigungsbehörde zu beraten (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). In dieser Beratungsphase kann jedoch andererseits nicht bereits das gesamte Genehmigungsverfahren geklärt werden, da die Beratung durch das Gebot fairer Verfahrensführung beschränkt wird, d.h. Verfahrensrechte Dritter dürfen durch die Beratung nicht verkürzt werden. Um eine frühzeitige verbindliche Klärung von bestimmten Verfahrenspunkten zu erreichen, kann aber der Erlass eines Vorbescheides oder eine Teilgenehmigung beantragt werden. Verfahrensrechte Dritter werden hierdurch nicht verletzt.
3 Nachreichung von Unterlagen
Mit der Änderung in § 7 der 9. BImSchV zur möglichen Nachreichung von Unterlagen für den Beschleunigungsprozess im Genehmigungsverfahren soll das Verfahren beschleunigt werden.
Nunmehr können auch nach dem grundsätzlichen Fristablauf Unterlagen nachgereicht werden, die für die Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV nicht unmittelbar von Bedeutung sind.
Ein »Abschichten« der Einreichung von Unterlagen kann den Genehmigungsprozess entzerren und verschlanken. In der Regelung wird festgelegt, dass die Genehmigungsbehörde den Antragsteller ergänzend auch über die Vollständigkeit der Unterlagen unverzüglich zu informieren hat. Schließlich wird die Vorschrift um eine Legaldefinition zur Vollständigkeit der Unterlagen ergänzt.
4 Bestellung eines Projektmanagers
Gemäß dem im Juli 2024 eingefügten § 2b der 9. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren) soll die Genehmigungsbehörde in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager bestellen. Die Bestellung soll auf Antrag oder Entscheidung durch die Behörde selbst mit Zustimmung des Vorhabenträgers erfolgen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Beauftragung eines Projektmanagers auch von sich aus aktiv zu werden besteht nicht.
5 Nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen
Auf Antrag eines Betreibers kann eine Nebenbestimmung gemäß § 12 Abs. 4 BImSchG auch nachträglich geändert werden, wenn der Betreiber andere gleichwertige Maßnahmen vorschlägt, die keiner Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz oder anderen Entscheidungen, einschließlich der behördlichen Entscheidungen nach § 13 BImSchG unterliegen.
Durch die Regelung wird eine Rechtsgrundlage für die Änderung von Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung eingeführt. Die neue Regelung betrifft ausschließlich den Austausch der Mittel, d. h. die Änderung einer Nebenbestimmung derart, dass ein gleichwertiges, anderes Mittel eingesetzt wird.
Die Erhöhung der Anforderungen durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG und entsprechende fachrechtliche Eingriffsnormen sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung von Nebenbestimmungen nach den §§ 48, 49 VwVfG bleiben unberührt.
Auch der Anwendungsbereich der §§ 15 und 16 BImSchG bleibt unberührt. Die neue Regelung könnte z.B. bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, verkehrs- oder arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen oder Nebenpflichten zu Messungen und betrieblicher Dokumentation Anwendung finden.
6 Rechtsfolgen
Ist dem Betreiber einer Anlage im förmlichen Verfahren die Genehmigung erteilt worden und ist diese unanfechtbar geworden, so kann zur Abwehr von Immissionen gemäß § 14 BImSchG auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr die Einstellung des Betriebes etwa nach § 1004 BGB oder nach § 862 BGB verlangt werden, es sei denn, die Abwehransprüche beruhen auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück. Ein vor der Genehmigung bestehender privatrechtlicher Abwehranspruch wandelt sich in einen Schutzvorkehrungsanspruch um. Soweit Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
Da die sich aus §§ 5, 7 BImSchG ergebenden Grundpflichten den Betreiber als dynamische Dauerpflichten während des gesamten Betriebszeitraums binden, ist der durch die Anlagengenehmigung begründete Bestandsschutz aber durch verschiedene Regelungen des BImSchG eingeschränkt. Zu erwähnen sind insbesondere die Regelungen über
nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG)
Erlöschen der Genehmigung (§ 18 BImSchG)
Untersagung, Stilllegung und Beseitigung (§ 20 BImSchG)
Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG)
Hinweis 1:
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Baugenehmigung enthalten (sog. Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG).
Hinweis 2:
Wird innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen, erlischt die Anlagengenehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner dann, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
7 Folgen bei Verstoß gegen die Genehmigungspflicht
Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so greift die Behörde ungeachtet einer etwaigen materiellen Genehmigungsfähigkeit im Regelfall zu den Mitteln der Stilllegung bzw. Beseitigung der Anlage (vgl. § 20 Abs. 2 BImSchG). Darüber hinaus werden Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht teils als Ordnungswidrigkeit, teils als Straftat geahndet (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, §§ 324a ff. StGB).
8 Rechtsschutz
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (oder im Fall der Auferlegung von nicht akzeptablen Nebenbestimmungen) kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder liegen die Voraussetzungen des § 14a BImSchG vor, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Richtige Klageart wird in den meisten Fällen die Verpflichtungsklage sein. Auch wenn allein Nebenbestimmungen gerügt werden, kommt eine Anfechtungsklage nur dann in Betracht, wenn die Behörde den Verwaltungsakt ohne die gerügte Nebenbestimmung erlassen müsste. Ist die selbstständige Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung aber nicht möglich, weil die Genehmigungsvoraussetzungen andere (mildere) Nebenbestimmungen notwendig machen, so muss auch insoweit mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden.
Zum Rechtsschutz Dritter:
Immissionen – Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz VerwR – Drittbeteiligung