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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
  
Zweiter Teil 
Errichtung und Betrieb von Anlagen 
  
Erster Abschnitt 
Genehmigungsbedürftige Anlagen 
  
Genehmigung4
Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen5
Genehmigungsvoraussetzungen6
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen7
Teilgenehmigung8
Zulassung vorzeitigen Beginns8a
Vorbescheid9
Genehmigungsverfahren10
Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid11
Nebenbestimmungen zur Genehmigung12
Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen13
Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen14
Vereinfachte Klageerhebung14a
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen15
Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen16
Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen16a
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen16b
Nachträgliche Anordnungen17
Erlöschen der Genehmigung18
Vereinfachtes Verfahren19
Untersagung, Stilllegung und Beseitigung20
Widerruf der Genehmigung21
  
Zweiter Abschnitt 
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 
  
Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen22
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen23
Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind23a
Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren23b
Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz23c
Anordnungen im Einzelfall24
Untersagung25
Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind25a
  
Dritter Abschnitt 
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen 
  
Messungen aus besonderem Anlass26
Emissionserklärung27
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen28
Kontinuierliche Messungen29
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen29a
Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen29b
Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen30
Auskunftspflichten des Betreibers31
  
Vierter Abschnitt 
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage 
  
Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU31a
Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU31b
Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/219331c
Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/219331d
Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage31e
Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren31f
Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung31g
Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz31h
Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft31i
Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm31j
Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen31k
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k31l
  
Dritter Teil 
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
  
Erster Abschnitt 
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen 
  
Beschaffenheit von Anlagen32
Bauartzulassung33
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen34
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen35
Ausfuhr36
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union37
  
Zweiter Abschnitt 
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
  
Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen37a
Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen37b
Mitteilungs- und Abgabepflichten37c
Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen37d
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung37e
Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse37f
Bericht der Bundesregierung37g
Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung37h
  
Vierter Teil 
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen 
  
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen38
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union39
Verkehrsbeschränkungen40
Straßen und Schienenwege41
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen42
Rechtsverordnung der Bundesregierung43
  
Fünfter Teil 
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung 
  
Überwachung der Luftqualität44
Verbesserung der Luftqualität45
Emissionskataster46
Unterrichtung der Öffentlichkeit46a
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen47
  
Sechster Teil 
Lärmminderungsplanung 
  
Anwendungsbereich des Sechsten Teils47a
Begriffsbestimmungen47b
Lärmkarten47c
Lärmaktionspläne47d
Zuständige Behörden47e
Rechtsverordnungen47f
  
Siebter Teil 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Verwaltungsvorschriften48
Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte48a
Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen48b
Schutz bestimmter Gebiete49
Planung50
Anhörung beteiligter Kreise51
Kommission für Anlagensicherheit51a
Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit51b
Überwachung52
Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie52a
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation52b
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz53
Aufgaben54
Pflichten des Betreibers55
Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers56
Vortragsrecht57
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz58
Bestellung eines Störfallbeauftragten58a
Aufgaben des Störfallbeauftragten58b
Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten58c
Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz58d
Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte58e
Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung59
Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung60
Berichterstattung an die Europäische Kommission61
Ordnungswidrigkeiten62
Entfall der aufschiebenden Wirkung63
(weggefallen)64 bis 65
  
Achter Teil 
Schlussvorschriften 
  
Fortgeltung von Vorschriften66
Übergangsvorschrift67
Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands67a
(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)68 bis 72
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren73
  
(zu § 3 Absatz 6)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  • Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/18/EU (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) geändert worden ist;

  • Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist;

  • Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist;

  • Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist;

  • Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/87/EU (ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1) geändert worden ist;

  • Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12);

  • Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) geändert worden ist;

  • Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1);

  • Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24);

  • Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

  • Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.