Bodenschutz
BT-Drs. 18/12213 (zu der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Fassung der BBodSchV)
Bodenschutzgesetze der Länder
1 Allgemein
"Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlichrechtliche Normen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln, indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen" (BVerfG 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21).
Ziele des in den verschiedenen Normen festgelegten Bodenschutzes sind:
Die Bodenfunktionen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und für zukünftige Nutzungen zu sichern.
Die Bodenfunktionen wiederherzustellen.
Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz vor, dass
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen sind.
Diese in der Vorschrift über den Zweck des Gesetzes bereits genannten bodenschutzrechtlichen Grundpflichten werden in den nachfolgenden Vorschriften näher bestimmt (vgl. §§ 4, 7 BBodSchG).
2 Subsidiarität
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nur subsidiär anwendbar: Soweit die in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Fachgesetze bereits Einwirkungen auf den Boden regeln, also bodenschützende Vorschriften enthalten, treten die Regelungen des BBodSchG dahinter zurück. Der Nachrang des BBodSchG gilt insbesondere gegenüber
den anlagenbezogenen Vorschriften des Umwelt- und sonstigen Zulassungsrechts (u.a. KrWG, BImSchG, AtG, BBergG) (BGH 18.02.2010 - III ZR 295/09),
dem Bauordnungsrecht sowie
fast dem ganzen Planungsrecht, das teilweise einschlägige Regelungen enthält (z.B. § 209 BauGB Boden- und Grundwasseruntersuchungen, § 1a BauGB regelt das bei der Bauleitplanung zu beachtende Begrenzungsgebot für Bodenversiegelungen, § 179 BauGB regelt die Entsiegelung bei nicht mehr benötigten baulichen Anlagen und damit den wichtigsten Fall der in § 5 BBodSchG geregelten Entsiegelung von Böden)
Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (vgl. § 6 BBodSchG) wird bereits zum großen Teil durch die Klärschlammverordnung sowie Vorschriften des Abfall-, Düngemittel-, Pflanzenschutz-, und Gentechnikrechts geregelt.
Die Subsidiarität gilt jedoch nicht gegenüber dem Wasser- und Naturschutzrecht, sodass die bodenschützenden Vorschriften des BBodSchG grundsätzlich neben den jeweiligen bodenschutzrelevanten Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts anwendbar sind. Dies belegen auch die Vorschriften § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG und § 7 S. 6 BBodSchG, die nur hinsichtlich der Vorsorge für das Grundwasser bzw. der bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen auf die Vorschriften des Wasserrechts verweisen. Wegen dieses Verweises ins Wasserrecht sind Anordnungen zur Grundwassersanierung auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den Landeswassergesetzen - zum Teil in Verbindung mit der polizeilichen Generalklausel oder dem Landesbodenschutzgesetz - zu stützen.
3 Bodenbelastung / Altlast
Siehe hierzu den Beitrag "Altlasten".
4 Bodeninformationssysteme
Bodeninformationssysteme sind Datenbanken, in denen die geowissenschaftliche Grundlagen und Informationen für eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens gespeichert werden.
Die Führung der Bodeninformationssysteme (BIS) sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum BBodSchG geregelt, z.B. § 6 Landesbodenschutzgesetz NRW
Die Inhalte werden auf verschiedenen fachlichen und horizontalen Ebenen gespeichert, die den unterschiedlichen Anwendungszwecken dienen, so z.B. sowohl auf der Landes- als auch der kommunalen Ebene sowie bei den verschiedenen, den Bodenschutz betreffenden Ämtern.
5 Reform der BBodSchV
Am 01.08.2023 ist eine reformierte Fassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft getreten.
Dabei wurden zum einen sämtliche Teile der Verordnung rechtsförmlich überarbeitet, stringenter gefasst und an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus dem fünfzehnjährigen Vollzug angepasst. Zum anderen wurde der Regelungsbereich der BBodSchV im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes um das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, Aspekte des physikalischen Bodenschutzes und die bodenkundliche Baubegleitung erweitert. Die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser wurde um den Aspekt Wind erweitert.
Im Anwendungsbereich wurde eine Abgrenzung zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingeführt. Diese geht beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke den Vorschriften der BBodSchV über das Auf- oder Einbringen von Materialien grundsätzlich vor.