Rechtswörterbuch

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Bodenschutz

 Normen 

BBodSchG

BBodSchV

BT-Drs. 18/12213 (zu der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Fassung der BBodSchV)

§ 1a BauGB

§ 179 BauGB

§ 209 BauGB

Bodenschutzgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

"Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlichrechtliche Normen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln, indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen" (BVerfG 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21).

Ziele des in den verschiedenen Normen festgelegten Bodenschutzes sind:

  • Die Bodenfunktionen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und für zukünftige Nutzungen zu sichern.

  • Die Bodenfunktionen wiederherzustellen.

Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz vor, dass

  • schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,

  • der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und

  • Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen sind.

Diese in der Vorschrift über den Zweck des Gesetzes bereits genannten bodenschutzrechtlichen Grundpflichten werden in den nachfolgenden Vorschriften näher bestimmt (vgl. §§ 4, 7 BBodSchG).

2. Subsidiarität

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nur subsidiär anwendbar: Soweit die in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Fachgesetze bereits Einwirkungen auf den Boden regeln, also bodenschützende Vorschriften enthalten, treten die Regelungen des BBodSchG dahinter zurück. Der Nachrang des BBodSchG gilt insbesondere gegenüber

Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (vgl. § 6 BBodSchG) wird bereits zum großen Teil durch die Klärschlammverordnung sowie Vorschriften des Abfall-, Düngemittel-, Pflanzenschutz-, und Gentechnikrechts geregelt.

Die Subsidiarität gilt jedoch nicht gegenüber dem Wasser- und Naturschutzrecht, sodass die bodenschützenden Vorschriften des BBodSchG grundsätzlich neben den jeweiligen bodenschutzrelevanten Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts anwendbar sind. Dies belegen auch die Vorschriften § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG und § 7 S. 6 BBodSchG, die nur hinsichtlich der Vorsorge für das Grundwasser bzw. der bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen auf die Vorschriften des Wasserrechts verweisen. Wegen dieses Verweises ins Wasserrecht sind Anordnungen zur Grundwassersanierung auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den Landeswassergesetzen - zum Teil in Verbindung mit der polizeilichen Generalklausel oder dem Landesbodenschutzgesetz - zu stützen.

3. Bodenbelastung / Altlast

Siehe hierzu den Beitrag "Altlasten".

4. Bodeninformationssysteme

Bodeninformationssysteme sind Datenbanken, in denen die geowissenschaftliche Grundlagen und Informationen für eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens gespeichert werden.

Die Führung der Bodeninformationssysteme (BIS) sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum BBodSchG geregelt, z.B. § 6 Landesbodenschutzgesetz NRW

Die Inhalte werden auf verschiedenen fachlichen und horizontalen Ebenen gespeichert, die den unterschiedlichen Anwendungszwecken dienen, so z.B. sowohl auf der Landes- als auch der kommunalen Ebene sowie bei den verschiedenen, den Bodenschutz betreffenden Ämtern.

5. Reform der BBodSchV

Am 01.08.2023 ist eine reformierte Fassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft getreten.

Dabei wurden zum einen sämtliche Teile der Verordnung rechtsförmlich überarbeitet, stringenter gefasst und an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus dem fünfzehnjährigen Vollzug angepasst. Zum anderen wurde der Regelungsbereich der BBodSchV im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes um das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, Aspekte des physikalischen Bodenschutzes und die bodenkundliche Baubegleitung erweitert. Die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser wurde um den Aspekt Wind erweitert. 

Im Anwendungsbereich wurde eine Abgrenzung zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingeführt. Diese geht beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke den Vorschriften der BBodSchV über das Auf- oder Einbringen von Materialien grundsätzlich vor.

 Siehe auch 

Düngemittel

Gewässerschutz

Grundstückskaufvertrag

Naturschutz

Trinkwasser

Umweltschutz

Waldschutz

BGH 04.02.2005 - V ZR 142/04 (Umfang der Beseitigungspflicht bei Bodenkontamination erstreckt sich auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)

BGH 13.07.1993 - II ZR 22/92

BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

BVerwG 16.05.2000 - 3 C 2/00

BVerwG 21.12.1998 - 7 B 211/98

BAG 19.02.1997 - 5 AZR 982/94

OLG Oldenburg 26.09.2003 - 6 U 67/03 (Keine nachträgliche Kennzeichnungspflicht der Gemeinde)

Broll: Bodenschutz in Deutschland 2010 - Neueste Entwicklungen Bodenschutz; 2010, 20

Hünnekens/Arnold: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3388

Schlabach/Heck: Bodenschutz- und Altlastenrecht - Rechtsprechungsübersicht; Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg - VBlBW 2005, 214

Schmehl: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019