Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften ermitteln bei Chauffeurdienstleistern wegen Scheinselbständigkeit

Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften ermitteln bei Chauffeurdienstleistern wegen Scheinselbständigkeit
30.10.2015948 Mal gelesen
Die Hauptzollämter haben schon seit längerer Zeit ein neues Betätigungsfeld für die Prüfung der immer wieder im Raum stehenden Frage „Scheinselbständigkeit“ gefunden: Anbietern von Chauffeurdienstleistungen/ Shuttleserviceleistungen. Die Folgen für die Unternehmen können verheerend sein.

Aktuelle Entwicklungen

Die Hauptzollämter haben schon seit längerer Zeit ein neues Betätigungsfeld für die Prüfung der immer wieder im Raum stehenden Frage "Scheinselbständigkeit" gefunden: Anbietern von Chauffeurdienstleistungen/ Shuttleserviceleistungen. Bereits im Jahre 2013 berichtet eine große deutsche Tageszeitung davon, dass das Hauptzollamt im großen Stil VIP-Limousinen vor der Allianz-Arena in München kontrolliert habe. Die Zollfahnder hatten kein Interesse an den mehr oder weniger prominenten Personen auf der Rückbank, sondern es bestand der Verdacht der Scheinselbständigkeit der Fahrer.

Große Unternehmen bedienen sich bei verschiedensten Events und Werbeveranstaltungen Subunternehmen, um Gäste zu befördern. Die Subunternehmen (Generalunternehmen) verfügen selbst i.d.R. über keine eigenen Angestellten - zumindest nicht im Bereich der Fahrdiensterbringung - sondern greifen zur Auftragsabarbeitung selbst auf einen teilweise erheblichen Umfang an weiteren Subunternehmern zu. Diese werden auftragsbezogen tätig und stellen ihre Tätigkeit anschließend gegenüber dem Generalunternehmen in Rechnung. Dabei wird teilweise von der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch gemacht, teilweise aber auch die Leistung mit Umsatzsteuer abgerechnet. Der Generalunternehmer macht die gezahlte Umsatzsteuer steuermindernd geltend.

Das Hauptzollamt hat dabei aus den Erfahrungen in vergleichbaren Branchen (Paket-Kurierfahrer) regelmäßig Hinweise darauf, dass die Generalunternehmen tatsächlich Arbeitgeber der Subunternehmer sind. Dies hat für die Generalunternehmer fatale Auswirkungen, die i.d.R. existenzgefährdend sind. Im Raum stehen insbesondere nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Lohnsteuern, Umsatzsteuern und Zinsen, ganz zu schweigen von der Bedrohung strafrechtlicher Konsequenzen für die einzelnen Beteiligten bis hin zur persönlichen Haftung für die Nachzahlungsbeträge.

 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften müssen sich mit der üblichen Abwägung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung/ Scheinselbständigkeit befassen, wie sie in zahlreichen Entscheidungen der Sozial-, Arbeits-, Finanz- und Strafgerichte zu finden ist. Die Abwägungskriterien für und gegen eine Selbständigkeit sind dabei nicht neu entwickelt worden, sondern gehen zurück auf die langjährige Rechtsprechung der vorbezeichneten Gerichte:

  • Freie Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Tätigkeit
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
  • Unternehmerisches Risiko über das Insolvenzrisiko des Auftraggebers hinaus
  • Eigene Angestellte
  • Eigene Betriebsstätte
  • Wesentliches Betriebsvermögen
  • Mehrere Auftraggeber mit nennenswertem/ vergleichbarem Umsatz
  • Möglichkeit und Ausübung der Tätigkeit für Dritte
  • Eigene Preisgestaltung
  • Steuerliche Behandlung der Umsätze
  • Vorliegen einer Gewerbeanmeldung
  • Erfolgsabhängige Bezahlung
  • Fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall
  • Keine Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen
  • Eigene Werbung

 Ein Blick in die Rechtsprechung

Der Blick in die Rechtsprechung stiftet mehr Unsicherheit als Klarheit, nicht zuletzt aber auch aus dem Grund, dass die Abwägung zwischen selbständiger und scheinselbständiger Tätigkeit im Einzelfall anhand der aufgezeigten Kriterien zu erfolgen hat und kein Sachverhalt dem anderen gleicht. Grundsätzlich ist sich die Rechtsprechung darüber einig, dass "Fahrertätigkeiten", gleich in welcher Branche, auch selbständig ausgeführt werden können. Das gilt sowohl für den Bereich der Paket-Kuriere (LSG Nordrhein-Westfalen), der Medikamentenfahrer (LSG Baden-Württemberg) als auch der Kfz-Überführer (LSG Hessen). Die überwiegende Anzahl der Entscheidungen kommt allerdings zu dem Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung, was allerdings auch nicht überraschen kann, befassen sich die Gerichte erst auf insoweit lautenden Bescheide der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts mit der Frage der Scheinselbständigkeit.

 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen aus der Annahme einer Scheinselbständigkeit sind regelmäßig für den Generalunternehmer finanziell verheerend.

Die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt ordnen die in Rechnung gestellten Beträge als Lohnzahlungen ein. Ist die Deutsche Rentenversicherung der Überzeugung, dass die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt wurden, kann sie die Beiträge für die letzten 30 Jahre zurück fordern. Auch wenn die Unterlagen ab einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren i.d.R. nicht mehr existieren werden, kann die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der Zahlen aus den aktuellen Jahren zur Schätzung berechtigt sein.

Da der Generalunternehmer die Subunternehmer sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet und damit seine Pflichten verletzt hat, ist der weite Anwendungsbereich der "illegalen Beschäftigung" erfasst. Dies ermächtigt die Deutsche Rentenversicherung per Gesetz dazu, die in Rechnung gestellten Beträge als Nettolohn anzusetzen und von diesem Nettolohn auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Gleichzeitig unterstellen die Behörden dabei regelmäßig, dass der Subunternehmer schuldhaft seine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt bzw. dem Generalunternehmer die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mitgeteilt hat. Dies führt dann dazu, dass nach den Vorschriften des EinkommensteuergesetzesLohnsteuerklasse VI abzuwenden ist. Die sich aus dieser "teuflischen Kombination" ergebenen Sozialversicherungsbeiträge sind enorm.

Erlässt die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Bescheide, hilft gegen die innerhalb eines Monats eintretende Zahlungspflicht nur der Gang zum Gericht in Form eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht muss dabei die Entscheidung aufgrund einer überschlägigen Betrachtung treffen, ob der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Rechtsweg insoweit erfolglos und eine Stundungsvereinbarung mit denen als Einzugsstellen agierenden Krankenkassen auch nicht möglich, ist der Gang zum Insolvenzgericht unvermeidlich. Damit verlieren die Unternehmensverantwortlichen den Zugriff auf das weitere Verfahren, da die Führung nunmehr von dem durch das Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalter übernommen wird.  

Strafrechtlich drohen dem verantwortlichen Geschäftsführer des Generalunternehmers empfindliche Strafen, steht eine Verurteilung wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB im Raum. Die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens verschlechtern sich zunehmend, sollten die Sozialversicherungsbeiträge nicht zurückgeführt werden können und damit eine Schadenswiedergutmachung ausgeschlossen sein. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Deutschland sind auf dem Weg, die Strafen in diesem Bereich den Strafen wegen Steuerhinterziehung anzugleichen, wenngleich die regionalen Unterschiede immens sind.

Nicht zuletzt droht dem Geschäftsführer auch eine persönliche Inanspruchnahme für die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Können die Behörden ihre Ansprüche aus dem Vermögen des Unternehmens nicht befriedigen, stehen Anspruchsgrundlagen aus dem Zivilrecht und der Abgabenordnung zur Verfügung, um gegen den Betroffenen persönlich vorzugehen. Der eigene Gang zum Insolvenzgericht hilft seit Verschärfung der Regelungen der Insolvenzordnung im Juli 2014 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt sind weder die vorsätzlich nicht abgeführten Sozialabgaben noch die vorsätzlich nicht entrichteten Lohnsteuern bzw. zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern von der Restschuldbefreiung erfasst.