Mit Schwarzgeld in die Grauzone - SG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2016 - S 27 KR 290/14

Soziales und Sozialversicherung
31.03.2017311 Mal gelesen
Der Mensch ist manchmal etwas zu sehr auf seinen persönlichen Vorteil aus. Die Einhaltung von Vorschriften ist dann für ihn Luxus: Das muss auch ohne Paragrafen gehen. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, wo Recht und Gesetz wieder gebraucht werden, weil der legale Vorteil größer als der illegale ist.

Der Sachverhalt: Kläger K. war Geschäftsführer eines Restaurants in Düsseldorf. Er wurde langfristig krank und bekam nur noch Krankengeld. Offiziell hatte sein Arbeitgeber ihm 1 800 Euro brutto Arbeitsentgelt gezahlt. K. behauptete, er habe weitere 1 000 Euro monatlich schwarz bekommen, und seine Krankenkasse müsse diese 1 000 Euro bei der Krankengeldhöhe berücksichtigen.

Das Problem: Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitsentgelts. Da hatte K. nicht so ganz Unrecht. Nur: K. hatte das Problem, die von ihm behauptete "Schwattmoos"-Zahlung nicht nachweisen zu können. Er war zuvor schon vor dem Arbeitsgericht mit Entgeltforderungen gescheitert und sein Arbeitgeber bestritt die Schwarzlohnvereinbarung.

Das Urteil: Entscheidend für die Höhe des Krankengeldes ist das vorhergehende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Ob dafür tatsächlich Beiträge gezahlt oder vorenthalten wurden, ist unerheblich. Es muss nur überzeugend nachgewiesen sein, dass tatsächlich Geld geflossen ist - und das ist K. hier nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen (SG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2016, S 27 KR 290/14, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Schwarzarbeit lohnt sich nicht - wieder einmal bestätigt. Man kann auch nicht allen Ernstes erwarten, dass die Versichertengemeinschaft einen finanziell auffängt, wenn man - was hier streitig blieb - zuvor alles getan hat, die eigene Beitragslast - na, sagen wir mal vorsichtig - zu "optimieren". Und jetzt hat K. auch noch Berufung eingelegt .