Diese Frage wird von Mandanten oft und auch zu Recht gestellt, denn die Clearingstelle selbst setzt keine Beiträge fest. Sie ist auch nicht die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und nimmt daher keine Beitragszahlungen an. Beiträge sind an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu zahlen. Dennoch ergeben sich aus einem Bescheid der Clearingstelle für den Arbeitgeber Pflichten. Dabei sind grundsätzlich zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Erster Fall
Wird der Antrag noch innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
Beispiel:
- Aufnahme der Beschäftigung am 01.01.2016.
- Antrag auf Statusfeststellung noch im Januar 2016.
- Entscheidung der Clearingstelle im Mai 2016.
Dieser Bescheid wird den Beteiligten am 20.05.2016 bekanntgegeben. Der Arbeitgeber legt gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Clearingstelle durch Widerspruchsbescheid zurückweist. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht bleibt ebenfalls erfolglos. Das schriftliche Urteil wird den Parteien am 28.02.2017 zugestellt. Auf Berufung wird verzichtet. Dieses Urteil wird mit Ablauf des 28.03.2017 rechtskräftig und damit unanfechtbar.
In diesem Fall tritt die Versicherungspflicht am 20.05.2016 ein (Bekanntgabe des Bescheides). Die Beiträge werden mit der Entgeltabrechnung des Folgemonats nach Eintritt der Rechtskraft fällig, also im April 2017. Letzteres ergibt sich aus einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom13.04.2010 (dort Seite 13).
Zweiter Fall:
- Aufnahme der Beschäftigung am 01.01.2016.
- Antrag auf Statusfeststellung im November 2016 (also deutliche später als einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung).
- Bekanntgabe der Entscheidung: 10.01.2017.
In diesem Fall tritt Versicherungspflicht bereits am 01.01.2016 ein. Die Beiträge sind rückwirkend ab 01.01.2016 zu zahlen und bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, also noch im Januar 2016. In dieser Konstellation gilt die Zahlung als verspätet, sodass auch Säumniszuschläge erhoben werden.
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Rechtsanwalt Peter Koch
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