Scheinselbstständigkeit und Arbeitsunfall – Unkalkulierbares Haftungsrisiko in der gesetzlichen Unfallversicherung

Soziales und Sozialversicherung
26.03.2017306 Mal gelesen
Wer Scheinselbstständige beschäftigt, muss mit erheblichen Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung und ggf. einer Bestrafung rechnen. Diese Gefahr ist mittlerweile weitgehend bekannt und in gewissem Rahmen sogar berechenbar. Es gibt aber versteckte Risiken.

Wenn der Scheinselbstständige nämlich einen Arbeitsunfall erleidet, für den die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, haftet sein Auftraggeber auch gegenüber dem Unfallversicherungsträger für die Aufwendungen, die diesem infolge des Versicherungsfalls entstehen. Dies ergibt sich aus einer seit August 2004 geltenden Ergänzung des SGB VII:

§ 110 Abs. 1a SGB VII

"Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten."

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG). Auf Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an. Es reicht aus, dass der Scheinselbstständige nicht ordnungsgemäß als Beschäftigter gemeldet war.

Unkalkulierbar ist das Risiko, weil zu den Aufwendungen der Unfallversicherung, die auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden können, nicht nur kurzzeitige Leistungen zählen, wie z.B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung, oder Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, sondern auch mitunter jahrelange Dauerleistungen, wie z.B. Verletztenrenten oder Hinterbliebenenrenten.


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Rechtsanwalt Peter Koch
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