Der Sachverhalt: Witwe W. bezog seit 1996 Witwenrente. Von ihrem neuen Freund bekam sie Weihnachten 2002 Tickets für einen Las-Vegas-Trip. Dort heirateten beide Anfang 2003 zünftig in "Country-Kluft" in der "Candlelight Wedding Chapel".
Nur ein "Urlaubsspaß"? Nun, 2014 starb Ehemann Nr. 2. W. beantragte die zweite Witwenrente - und sollte die erste seit 2003 zurückzahlen.
Das Problem: "Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf" eine Hinterbliebenenrente, wenn auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wesentliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Rentenversicherer anzuzeigen, zum Beispiel eine "Wiederverheiratung" - auch in Las Vegas.
Das Urteil: Die Eheschließung in der "Candlelight Wedding Chapel" ist nicht nur nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gültig, sie gilt auch in der Bundesrepublik. W. hätte der Deutschen Rentenversicherung daher ihre Wiederheirat anzeigen müssen. Sie war mehr als ein "Urlaubsspaß", was W. wegen der einzuhaltenden Formalien ohne weiteres hätte erkennen können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017, L 13 R 923/16, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: W. bekommt zwar die neue Witwenrente, muss aber rund 71 000 Euro von der ersten zurückzahlen. Like-Daumen! Der Deutschen Rentenversicherung gefällt das. Und der Fall zeigt, dass gesetzliche Anzeigepflichten ernst zu nehmen sind. Man kann sich nicht darauf verlassen, unentdeckt zu bleiben.