Was bringt die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes und die EU-Vermittlerrichtlinie für Verbraucher?

Soziales und Sozialversicherung
03.09.20072002 Mal gelesen

Die Gesetzesreform zielt auf einen besseren Verbraucherschutz durch mehr Information und Bera-tung der Versicherten, einen gerechten Interessenausgleich sowie auf mehr Transparenz bei Lebens-versicherungen. Im Folgenden werden zentrale Aspekte des neuen Gesetzes erläutert.


1) Information und Beratung

Beratungspflicht
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz müssen Versicherer die Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages künftig umfassender beraten und informieren. Auch während des laufenden Vertragsverhältnisses hat der Versicherer Beratungsaufgaben zu erfüllen, wenn dazu Anlass besteht.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer möchte seine Lebensversicherung nach 8 Jahren kündigen, weil er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und die Prämie nicht mehr bezahlen kann. Der Versiche-rungsvermittler muss ihn darauf hinweisen, dass er die Lebensversicherung prämienfrei stellen und auf diese Weise die Stornogebühren sparen kann.

Verletzt der Versicherer oder der Versicherungsvermittler die Beratungs- oder Dokumentationspflicht, ist er schadensersatzpflichtig.

Beispiel: Ein Autofahrer will eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen. Er entscheidet sich, z. B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, für einen Vertrag, der nur für Europa gilt. In diesem Fall muss der Vermittler, bzw. im Falle eines direkten Abschlusses der Versicherer, für einen möglichen Schaden aufkommen.

Die Beratung soll zum einen klar und verständlich sein und zum anderen auf die Wünsche und Be-dürfnisse der Versicherungsnehmer ausgerichtet werden. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis soll es eine verbindliche Verpflichtung geben, das Beratungsgespräch zu dokumentieren und das angerfer-tigte Protokoll dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Im Streitfall, wie z. B. beim Vorwurf einer fehlerhaften Beratung, wird die Beweisführung auf diese Weise für den Versicherungsnehmer verein-facht.



Beratungsverzicht

Der Versicherungsnehmer kann auf eine solche Beratung und ihre Dokumentation durch eine geson-derte schriftliche Erklärung verzichten. Das Unterschreiben des Verzichts bedeutet keinen Verzicht auf den Anspruch, sondern lediglich, dass der Anspruch auf Beratung nicht genutzt wird. Der Versi-cherer ist jedoch verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die nachteiligen Auswirkungen eines Verzichts hinzuweisen.

Beispiel: Ein Versicherungsinteressent will eine Reisegepäckversicherung abschließen. Er hat keine Zeit für eine umfassende Beratung, weil sein Flugzeug in 30 Minuten startet. Oder er will keine Bera-tung, weil er sich bereits vor früheren Reisen umfassend informiert hatte. Durch die Verzichtserklä-rung kann er die Versicherung auch ohne Beratung abschließen.

Aufgabe des Policenmodells
Die Reform sieht darüber hinaus die Aufgabe des Policenmodells vor. So muss der Versicherer den Versicherungsnehmer künftig vor Vertragsabschluss über die Vertragsbestimmungen und die allge-meinen Versicherungsbedingungen informieren. In der bisherigen Praxis des Policenmodells hat die Versicherung dem Versicherungsnehmer die vollständigen Vertragsunterlagen erst zusammen mit dem Versicherungsschein zukommen lassen. Das eingeräumte Rücktrittsrecht wurde jedoch dem Interesse des Versicherungsnehmers nach frühzeitiger und umfassender Information über den Ver-tragsinhalt nicht gerecht.
Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wir in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Hierzu bestehen EU-rechtliche Vorgaben, z. B. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versi-cherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungs-gesetzes wird in das Versicherungsvertragsgesetz übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversi-cherungen. Damit soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisie-ren.

Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwalts. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und auf Schadensersatz verklagen.


2) Gerechter Interessenausgleich

Wegfall der Klagefrist
Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wird die Frist für eine Klagemöglichkeit aufgeho-ben. Nach altem Recht muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb von 6 Monaten geltend machen. Diese einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Versicherungsneh-mers soll nunmehr wegfallen.

Vorvertragliche Anzeigenpflicht
Die Reform sieht vor, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss nur noch solche Um-stände angeben muss, nach denen der Versicherer in schriftlicher Form gefragt hat. Die Aufgabe, einzuschätzen ob ein Aspekt für das versicherte Risiko relevant ist, fällt damit dem Versicherer zu. Ferner muss er seine Rechte aus der Verletzung der Anzeigepflicht binnen 5 Jahren geltend machen. Diese Ausschlussfrist verschafft dem Versicherungsnehmer Sicherheit darüber, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. Eine Rückabwicklung oder eine rückwirkende Anpassung des Vertrages wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach vielen Jahren kann den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten.

Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratsversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel befindet und damit ein erhöhter Publikumsverkehr im Hau-se herrscht. Kommt es zu einem Einbruch in seine Wohnung, kann die Versicherung nur dann Leis-tungen aus der Hausratsversicherung verweigern, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Ver-tragsabschluss ausdrücklich gefragt hat, ob es im Haus Gewerbebetriebe gibt.

Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Zukünftig werden sich die Folgen von Anzeige- und Obliegenheitsverpflichtungen nach der Stärke des Verschuldens richten. Dieses abgestufte Modell ersetzt das bisher geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, dass entweder 0 oder 100 % Versicherungsleistungen zubilligte. Bisher hat ein Versiche-rungsnehmer z. B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm ledig-lich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Einfache fahrlässige Verstöße bleiben für den Versiche-rungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Oblie-genheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.

Beispiel: Bei kleineren Renovierungsarbeiten an einem Haus wird ein Gerüst aufgebaut. Der Versi-cherungsnehmer meldet dies seiner Hausratsversicherung nicht. Einbrecher nutzen die Gelegenheit und steigen in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Nach geltendem Recht würde er keine Entschädigung erhalten, weil er seine Anzeigepflicht verletzt hat. Nach neuem Recht kommt es dar-auf an, wie schwer sein Verschulden wiegt.

Aufgabe des Prinzips der Unteilbarkeit der Prämie
Der Versicherungsnehmer muss nach neuem Recht die Versicherungsprämie nur bis zum Zeitpunkt ihrer Kündigung zahlen, auch wenn er im Laufe eines Versicherungsjahres kündigt oder die Versiche-rung durch Rücktritt beendet. Nach geltendem Recht schuldet er auch in diesem Fall die ganze Jah-resprämie.

Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund von Zahlungsverzug des Versicherungsneh-mers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.


3) Modernisierung der Lebensversicherung

Rückkaufswerte
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen, auch wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Der Gesetzesentwurf folgt damit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vor-handen sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung zurückgegrif-fen. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete.

Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Der Versicherungs-nehmer soll in Zukunft angemessen an den noch nicht realisierten Gewinnen, d. h. an der stillen Re-serve, beteiligt werden, soweit sie durch seine Beiträge realisiert worden sind. Dies entspricht dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26. Juli 2005.

Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven zunächst offen legen. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Bilanzierungsvorschriften (§ 341 d HGB) geändert. Kapitalanlagen sind zu ihrem Zeitwert zu bewerten. Grundsätzlich ist die Hälfte der stillen Reserven in die Überschussbe-teiligung einzubeziehen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteili-gung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven.

Der Gesetzesentwurf sieht ferner eine Verstetigung bei der Überschussbeteiligung vor. Die ermittel-ten Überschüsse, inklusive der Beteiligung an den stillen Reserven, müssen in Zukunft dem einzelnen Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre nach Ermittlung der Überschüsse gutgeschrieben wer-den. Sie werden konkret beziffert und in der bezifferten Höhe bei Beendigung des Vertrages aufge-zahlt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben hingegen unberührt.

Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden zukünftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Wie die gezahlten Prämien bisher zunächst - häufig in den ersten zwei Vertragsjahren - mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird.

Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000,00 € ab. Kündigt der Versicherungsneh-mer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert. Nach dem Referen-tenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 €. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jah-resbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stor-noabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)

Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Schließlich sieht der Gesetzesentwurf vor, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu beziffern und offen zu legen. Diese Transparenz werde auch den Wett-bewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern, was einer Forderung des Bundesverfassungs-gerichts entspricht. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.

Es wird ferner Transparenz hergestellt, indem die Zeitwertbilanzierung für das Lebensversicherungs-unternehmen vorgesehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte unter anderem vorgeschlagen, eine versicherungsspezifische Bilanzierung einzuführen. Die Bilanzierungsvorschrift im Entwurf des neuen Versicherungsvertragsgesetzes sieht vor, dass die stillen Reserven offen gelegt und so gleich-zeitig die Entwicklung mitgeteilt wird; jedenfalls für Fachleute sei damit volle Transparenz hinsichtlich Höhe und Entwicklung der stillen Reserven hergestellt.

Ansprechpartner: Fachanwalt für Versicherungsrecht Heiko Wenzel.