Entlastung von Abzugsteuern in Österreich

EU Recht
20.09.20083346 Mal gelesen

Entlastung von Abzugsteuern in Österreich

von RA/StB/FAfStR Dr. Robert Amann, LL.M. (London), München

Geltungsbereich: Österreich.
Rechtsgrundlagen: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen v. 24.8.2000 (DBA-Österreich; BStBl. I 2002, S. 684); AVOG; Erlass des öBMF v. 7.3.1989, Z 13 5911/1-IV/13/89, AÖFV Nr. 142/1989, betreffend die Besteuerung von Kapitalerträgen im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht; Erlass des öBMF v. 8.9.1999, Z 14 0667/1-IV/14/99, betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO bei "beschränkter Steuerpflicht"; Erlass des öBMF v. 17.12.2001, GZ 040101/41-IV/4/01, AÖFV Nr. 63/2002, betreffend Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; EU-Mutter-Tochter-Richtlinie v. 23.7.1990; InvFG; OECD-MA zum Informationsaustausch in Steuersachen v. 18.4.2002; österreichische Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.F. des AbgÄG 2004; österreichische Einkommensteuerrichtlinien 2000 (öEStR); österreichisches Bankwesengesetz (BWG); österreichisches Einkommensteuergesetz (öEStG) i.d.F. des Abgabenänderungsgesetzes 2004 (AbgÄG 2004; BGBl. I Nr. 180/2004); österreichisches EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) i.d.F. des Änderungsgesetzes von 2005 (BGBl. I Nr. 34/2005); österreichisches Immobilien-Investmentfondsgesetz; österreichisches Körperschaftsteuergesetz (öKStG) i.d.F. des AbgÄG 2004; österreichische Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003); Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie; ABl. EU Nr. L 157 v. 26.6.2003, S. 38); Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung) v. 17.6.2005 (BGBl. III Nr. 92/2005);
Literatur: Lang/Stefaner in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, München, 2005, Art. 27 DBA-Österreich; dies. in: Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, 1. Aufl., München/Wien, 2004, Art. 27 DBA-Österreich; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Wien, 2005.

Mit Wirkung zum 1.7.2005 ist in Österreich die DBA-Entlastungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen vom 17.6.2005, BGBl. III Nr. 92/2005) in Kraft getreten. Die Verordnung ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen und enthält eine Neuregelung der abkommensrechtlichen Entlastung von österreichischen Abzugsteuern unmittelbar an der Quelle. Sie betrifft allerdings nur einen Teilbereich der Entlastung von Steuerausländern von österreichischen Abzugsteuern. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick der verschiedenen Regelungen zu Steuerentlastung.

I. Abzugsteuerpflichtige österreichische Einkünfte von Steuerausländern

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen und Körperschaften können nach innerstaatlichem österreichischem Steuerrecht einer Abzugsteuer nach den Vorschriften des öEStG (siehe unten 1.) sowie nach den Vorschriften des EU-QuStG (siehe unten 2.) unterliegen.

1. Abzugsteuer nach dem öEStG

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen und Körperschaften können nach den Vorschriften des öEStG folgenden Abzugsteuern unterliegen:

a) Lohnsteuer

Lohnsteuer (nur natürliche Personen), nach Maßgabe des hochgerechneten Jahresein¬kommens (in besonderen Fällen pauschal 20 %), wenn die nichtselbständige Arbeit in Österreich oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder Einkünfte aus österreichischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (§ 47 ff., § 70 öEStG).

b) Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer (öKESt), 25 %, bei österreichischen Kapitalerträgen i. S. d. § 93 öEStG, sofern es sich handelt um Dividenden aus österreichischen Aktien, Gewinnanteilen aus Anteilen an einer österreichischen GmbH, Bezüge aus österreichischen Substanzgenussrechten und aus Partizipationskapital, Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen, Gewinnanteilen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem österreichischen Handelsgewerbe, Erträge aus österreichischen Immobilien von in- und ausländischen Immobilieninvestmentfondsanteilen und Beträge, die nach § 108 InvFG nachzuversteuern sind.

c) Steuerabzug in besonderen Fällen (§ 99 Abs. 1 öEStG)

(aa) 20 % bei Einkünften von in Österreich ausgeübter oder verwerteter selbständiger Arbeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen (nur natürliche Personen), wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden;

(bb) 20 % bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit die ausländische Gesellschaft der inländischen Gesellschaft bekannt gibt oder die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt, welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile;
(cc) 20 % bei Lizenzeinnahmen;

(dd) 20 % bei Aufsichtsratsvergütungen (nur natürliche Personen);

(ee) 20 % bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung;

(ff) 25 % bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus einem Immobilien-Investmentfonds, soweit es sich um österreichische Immobilien handelt und es sich nicht um Immobilien eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des öImmobilien-Investment¬fondsgesetzes handelt, dessen Anteile im In- und Ausland öffentlich angeboten werden.

Die Reichweite der öKESt geht deutlich über den Umfang der Kapitaleinkünfte hinaus, die bei Steuerausländern der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 98 Abs. 1 Z. 5 öEStG; § 21 Abs. 1 öKStG). Eine Beschränkung der öKESt auf die der österreichischen Besteuerung unterliegenden Kapitaleinkünfte und damit eine öKESt-Befreiung nicht beschränkt steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte aus österreichischen Quellen erfolgt nur, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (kouponauszahlende Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht.

Bei natürlichen Personen ist der Umstand nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Anleger in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Rn. 7775 f. öEStR). Dazu ist es erforderlich, dass der Anleger einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt, aus dem seine Identität zweifelsfrei hervorgeht (insb. Reisepass, ggf. auch Personalausweis). Das Kreditinstitut (der Emittent) muss den Namen des Anlegers, die ausstellende Behörde und die amtliche Nummer des Lichtbildausweises schriftlich festhalten. Überdies muss der Anleger - gleichgültig, ob er ausländischer oder österreichischer Staatsbürger ist - seine Adresse angeben; auch diese ist schriftlich festzuhalten. Ab dem 1.1.2004 gilt ein Zweitwohnsitz im Sinne der österreichischen Zweitwohnsitzverordnung, nicht als Wohnsitz im Sinne des öEStG und daher auch nicht als Wohnsitz für Zwecke der öKESt. Die Bank ist im Zusammenhang mit der öKESt-Erhebung nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung zu prüfen, wenn vom Anleger eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung liegt beim Anleger (Rn. 7775 öEStR).

Anleger, die österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger der Nachbarstaaten Österreichs sind, müssen zusätzlich schriftlich erklären, dass sie in Österreich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO haben. An die Stelle dieser Erklärung kann auch eine Erklärung des Anlegers treten, dass dieser ausschließlich über eine oder mehrere österreichische Wohnungen verfügt, die gemäß § 1 der Zweitwohnsitzverordnung keinen Wohnsitz im Sinne des öEStG begründen. Darüber hinaus darf von einem öKESt-Abzug bei Forderungswertpapieren nur abgesehen werden, wenn sich dieses auf dem Depot einer österreichischen Bank befindet (Rn. 7776 öEStR).

Bei ausländischen Körperschaften ist der Nachweis der Ausländereigenschaft in dem Erlass des öBMF vom 7.3.1989 betreffend die Besteuerung von Kapitalerträgen im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht geregelt (Rn. 7779 öEStR). Danach müssen von dem auszahlenden Kreditinstitut neben den Ausweisdaten des Vertreters der ausländischen Körperschaft der Name, der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Körperschaft festgehalten werden. Außerdem muss das Kreditinstitut eine schriftliche Erklärung des Vertreters der Körperschaft, wonach das Wertpapierdepot der ausländischen Körperschaft gehört, zu seinen Akten nehmen.

Die österreichische Finanzverwaltung kann die vorgenannten Aufzeichnungen dann einsehen, wenn ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eingeleitet worden ist (§ 38 Abs. 2 des österreichischen Bankwesengesetzes; BWG). Überdies kann die Finanzverwaltung jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des Steuerabzugs dem Grunde nach gegeben sind (§ 38 Abs. 3 BWG). Das Kreditinstitut hat der Finanzverwaltung dabei die Überprüfung zu ermöglichen, ob für die einzelnen Einlagen- und Depotkonten überhaupt Aufzeichnungen geführt werden. Es steht den Kreditinstituten frei, Vorkehrungen zu treffen, dass bei der Überprüfung der festgehaltenen Aufzeichnungen eine Zuordnung zu den einzelnen Einlagen- und Depotkonten für die Finanzverwaltung nicht möglich ist (insb. durch jeweiliges Abdecken bestimmter Teile der Aufzeichnungen). Sollte es der Finanzverwaltung durch diese Vorkehrungen jedoch nicht möglich sein, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des Steuerabzugs dem Grunde nach gegeben sind, entfällt die Befreiung vom KESt-Abzug. Soweit der Finanzverwaltung dabei abgabenrechtlich relevante Umstände, die über Zwecke der KESt-Überprüfung hinausgehen, bekannt werden, dürfen diese für ein anderes Abgabenverfahren weder weitergegeben noch verwendet werden. Es dürfen auch keine Abschriften oder Kopien der Unterlagen von Kreditinstituten angefertigt werden (Rn. 7779 öEStR).

Neben den vorgenannten, sich bereits aus den Grenzen der beschränkten Steuerpflicht ergebenden Schranken für eine österreichische Abzugsbesteuerung bestehen mehrere ausdrückliche Ausnahmen von der Abzugsbesteuerung für einzelne Bereiche. Dabei handelt es sich um Dividenden im Anwendungsbereich der EU Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23.7.1990 (§ 94a öEStG; Mindestbeteiligungshöhe 10 %, Mindesthaltedauer 1 Jahr;) sowie um Zinsen und Lizenzgebühren im Anwendungsbereich der EU Richtlinie über die Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen vom 3.6.2003 (§ 99a öEStG).

Sofern eine Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle aufgrund fehlender Nachweise scheitert, kann im Nachhinein eine Steuerrückzahlung beantragt werden (§ 240 Abs. 3 BAO; Erlass des öBMF v. 8.9.1999 betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO bei "beschränkter Steuerpflicht"; § 94a Abs. 2 Satz 2, § 99a Abs. 8 öEStG).

2. Abzugsteuer nach dem EU-QuStG

Durch das EU-QuStG wurde in Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie vom 3.6.2003 (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen; Abl. EU Nr. L 157 v. 26.6.2003, S. 38) eine beschränkte Steuerpflicht und Abzugsteuer (EU-Quellensteuer) für Zinsen eingeführt, die eine österreichische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitliedstaat der EU hat.

Durch die EU-Zinsrichtlinie sollte gewährleistet werden, dass Zinserträge, die einer natürlichen Person in einem EU-Mitgliedstaat ausgezahlt werden, in dem diese nicht ihren Wohnsitz hat, in dem EU-Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes nach dessen Rechtsvorschriften effektiv besteuert werden. Dazu haben sich 22 EU-Staaten, darunter Deutschland, verpflichtet einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch durchzuführen. Dieser läuft seit dem 1.7.2005 wie folgt ab:

. Die in der Richtlinie genannten Finanzinstitute (Zahlstellen) ermitteln die Identität ihrer Kunden. Allerdings betrifft dies nur natürliche Personen. Bei ab 2004 eröffneten Konten werden neben Namen und Anschrift auch eine Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und -ort festgehalten;
. dann melden die Finanzinstitute der zuständigen Behörde im eigenen Land sämtliche Zinserträge ihrer Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten;
. diese Kontrollmeldungen umfassen neben den Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummer sowie die Höhe der Zinserträge, mit Angaben zu den unterschiedlichen Zinsarten;
. die zuständige Behörde übermittelt die gesammelten Daten einmal jährlich an die im Wohnsitzstaat des Anlegers zuständige Behörde;
. von dort aus gelangen die Informationen zu den Finanzbehörden.

Österreich wird sich - wie Belgien und Luxemburg - dem grenzüberschreitenden Infor¬mationsaustausch erst nach Ablauf einer Übergangszeit anschließen und erhebt bis dahin jährlich eine sogenannte EU-Quellensteuer auf die in der EU-Zinsrichtlinie genannten Zinserträge, die in den ersten drei Jahren 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 % beträgt (§ 7 Abs. 2 EU-QuStG). 75 % der Einnahmen aus der EU-Quellensteuer werden an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger weitergeleitet (§ 9 Abs. 2 EU-QuStG). Da die persönlichen Daten der Kontoinhaber in Österreich zwar erfasst, aber nicht weitergeleitet werden, fallen dort investierende Anleger in ihrem Wohnsitzstaat steuerlich weiterhin nicht auf, erhalten aber netto weniger auf ihrem österreichischen Konto gutgeschrieben. Umgekehrt erhält Österreich Kontrollmeldungen über die Zinserträge seiner Bürger von den anderen EU-Mitgliedstaaten. Österreich kann während des Übergangszeitraums jederzeit mit dem automatischen Informationsaustausch beginnen; in diesem Fall beendet Österreich die Erhebung der EU-Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen.

Der Österreich gewährte Übergangszeitraum endet,

. sobald die EG nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra Abkommen über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18.4.2002 in Bezug auf Zinszahlungen geschlossen hat und diese Länder gleichzeitig weiterhin die Quellensteuer anwenden und
. wenn der Rat einstimmig feststellt, dass sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem vorgenannten OECD-Musterabkommen verpflichtet haben.

Das vom EU-QuStG erfasste Spektrum von Zinserträgen ergibt sich aus § 6 EU-QuStG. Danach werden zwar eine große Zahl von Zinserträgen aber nicht sämtliche Formen erfasst. Nicht erfasst werden z.B. bis zum 1.1.2011 in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1.3.2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden (§ 12 EU-QuStG). Zudem gilt das EU-QuStG nicht für andere Kapitalerträge wie z.B. Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Börsentermin¬geschäften. Das eröffnet Raum für vielfältige Ausweichstrategien.

Da nur Konten natürlicher Personen unter das Abkommen fallen, könnte die EU-Quellensteuer bereits durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft als Kontoinhaber vollständig ausgehebelt werden. Im Übrigen bietet sich eine Vermögensumschichtung von Spar- und Termineinlagen sowie Anleihen, mit Ausnahme solcher, die vor dem 1.3.2001 aufgelegt wurden und Schuldverschreibungen in andere Anlageklassen an, z.B. in Aktien oder (Renten)Indexzertifikate oder Investmentfonds, deren Anleiheanteil weniger als 15 % beträgt.

Schließlich kann die EU-Quellensteuer noch dadurch vermieden werden, dass ein Depot zu einem kontoführenden Institut an einem Finanzplatz in einem Drittstaat transferiert wird, der nicht wie etwa die Schweiz durch ein der EU-Zinsrichtlinie entsprechendes Abkommen gebunden ist, z.B. Singapur. Ein Anleger kann dazu regelmäßig innerhalb derselben Bankengruppe bleiben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die EG beabsichtigt, während des vorgenannten Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen großen Finanzplätzen aufzu¬nehmen, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls entsprechende Quellensteuer-Regelungen einführen.

Nach § 10 EU-QuStG wird die EU-Quellensteuer nicht erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben vorlegt: (1) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers, (2) Name und Anschrift der Zahlstelle, (3) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.

II. Neuregelung der Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle in DBA-Fällen

Beziehen im Ausland ansässige Personen Einkünfte, die auf Grund eines österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ganz oder teilweise von einer österreichischen - im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zulässigerweise erhobenen - Abzugsbesteuerung zu entlasten sind, kann diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung der DBA grundsätzlich auf der Ebene des Vergütungsschuldners (sog. Abfuhrpflichtiger) erfolgen. Davon können folgende Einkünfte betroffen sein:

. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
. Dividenden im Sinne des DBA,
. Zinsen im Sinne des DBA,
. Lizenzgebühren im Sinne des DBA,
. Einkünfte von Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Architekten, Sportlern, Artisten oder Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen,
. Aufsichtratsvergütungen,
. Einkünfte aus in Österreich ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und Arbeitskräftegestellungsvergütungen,

Durch die DBA-Entlastungsverordnung wurde das Verfahren zur Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle mit Wirkung ab dem 1.7.2005 neu geregelt. Die Möglichkeit zur Entlastung an der Quelle besteht neben der fortbestehenden Möglichkeit zur nachträglichen Steuererstattung im Wege eines Rückzahlungsverfahrens (siehe unten III.).

1. Nachweis der Abkommensberechtigung

Falls die Möglichkeit zur Entlastung an der Quelle genutzt werden soll, muss der Vergütungsschuldner die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges, d.h. die Abkommensberechtigung des Vergütungsgläubigers beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung des ausländischen Vergütungsgläubigers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der existierenden österreichischen Vordrucke (Vordruck ZS-QU1 für natürliche Personen und Vordruck ZS-QU2 für juristische Personen) erfolgen.

Sofern die vom Vergütungsschuldner an den einzelnen Vergütungsgläubiger geleisteten Vergütungen 10.000,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz des Vergütungsgläubigers besteht, wird die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen, wenn anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des Vergütungsgläubigers vorliegt, die folgende Angaben enthält:

a) bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z.B. den Firmennamen),
b) bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet,
c) bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
d) bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung,
e) die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht,
f) die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Vergütungsgläubiger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen,
g) Art und Höhe der bezogenen Vergütung.

2. Besondere Dokumentationserfordernisse bei Gesellschaften als Vergütungsgläubiger

Falls der Vergütungsgläubiger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft ist, dann ist neben den vorgenannten Nachweisen zur Abkommensberechtigung noch eine Erklärung abzugeben, dass der ausländische Vergütungsberechtigte (1) eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, (2) eigene Arbeitskräfte beschäftigt und (3) über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.

Diese Erklärung kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Vergütungsgläubigers auf abkommens¬konforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

Handelt es sich bei dem Vergütungsgläubiger um eine im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung der Vordrucke  ZS-QU1 oder ZS-QU2 sind für jene Gesellschafter erforderlich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000,00 € im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften nachweisen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann.

3. Ausschluss von der Steuerentlastung an der Quelle

Eine Steuerentlastung an der Quelle ist in den folgenden Fällen unzulässig:

. wenn den vorstehenden Dokumentationsanforderungen nicht ausreichend entsprochen wird,
. wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,
. wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 öEStG (in Österreich ausgeübte oder verwertete selbständige Arbeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen) nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,
. wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten),
. wenn der Vergütungsgläubiger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein ausländischer Investmentfonds ist,
. wenn der Vergütungsgläubiger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,
. wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden.

Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 öEStG (siehe oben) nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.

III. Rückzahlungsverfahren in DBA-Fällen

Nach Art. 27 des zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.8.2000 (DBA-Österreich) und vergleichbaren Regelungen in den DBA Österreichs mit anderen Ländern wird das Recht Österreichs zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch das jeweilige DBA nicht berührt. Sofern die Möglichkeit einer Steuerentlastung an der Quelle nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung nicht genutzt wird, kann die im Abzugsweg erhobene österreichische Steuer auf Antrag des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erstattet werden, wenn und soweit sie durch das jeweilige DBA ermäßigt wird oder entfällt.

Das Rückzahlungsverfahren in DBA-Fällen wird durch einen Erlass des öBMF vom 17.12.2001 betreffend die Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Eine Steuerrückzahlung ist auf amtlichem Vordruck beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zu beantragen (§ 13 AVOG). Dem Antrag ist ein Beleg beizufügen, aus dem die Höhe der bezogenen Einkünfte sowie die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges zweifelsfrei hervorgehen. Wird der Rückzahlungsantrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

Nach Art. 27 Abs. 2 DBA-Österreich müssen etwaige Rückzahlungsanträge vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünften folgenden Jahres eingereicht werden.

IV. Zusammenfassung

Mit Wirkung zum 1.7.2005 wurde in Österreich die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von DBA neu geregelt. Die neue DBA-Entlastungsverordnung betrifft allerdings nur einen Teilbereich der Entlastung von Steuerausländern von österreichischen Abzugsteuern. Die Regelungen zur Quellensteuerentlastung sind weiterhin auf verschiedene Vorschriften verstreut, wodurch die Materie unübersichtlich bleibt.

________________________________________________________

Beitrag der AMANN Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei in München.

Mit langjährigen Erfahrungen und fundierten Fachkenntnissen berät das fünfköpfige Team unserer Wirtschaftskanzlei und Steuerkanzlei in München kleine und mittelständische in- und ausländische Unternehmen sowie Privatpersonen, die hohe Anforderungen an die Qualität rechtlicher und steuerlicher Beratungsleistungen stellen.

Das wirtschaftsrechtliche Beratungsspektrum unserer Rechtsanwälte umfasst das Arbeitsrecht, das Gesellschaftsrecht, einschließlich Unternehmenskauf, Private Equity und Venture Capital (Wagniskapital), das Handelsrecht, das Erbrecht und die Unternehmensnachfolge, das Sanierungs- und Insolvenzrecht sowie das Steuerrecht und zwar die Steuerveranlagung, einschließlich der Jahresabschlusserstellung, die Steuergestaltungsberatung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie Steuerstreitverfahren und das Steuerstrafrecht. In diesem Zusammenhang beraten unsere Rechtsanwälte in München auch in angrenzenden Rechtsgebieten wie dem allgemeinen Zivilrecht, dem Gewerberecht, dem Bank- und Kapitalmarktrecht und dem Kartellrecht. Bei internationalen Sachverhalten werden unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater durch ein Netz von ausländischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ausländischer Wirtschaftskanzleien unterstützt. 

Die Mitarbeiter unserer Wirtschaftskanzlei und Steuerkanzlei in München besitzen die Qualifikation als Rechtsanwalt, als Steuerberater und als Fachanwalt für Steuerrecht. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater in München zeichnen sich durch Professionalität und hohe Einsatzbereitschaft aus. Es entspricht dem Grundverständnis unserer Rechtsanwälte und Steuerberater schnell, umfassend und mit dem besten Wissen für unsere Mandanten tätig zu werden. 

Auf der Internetseite der AMANN Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei unter http://www.amann-kanzlei.de erfahren Sie mehr über die Beratungsleistungen unserer Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater in München, über die von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern durchgeführten Veranstaltungen sowie über die Fachpublikationen unserer Rechtsanwälte und Steuerberater.

AMANNRechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei, Sendlinger Str. 24, 80331München, Tel. 089 / 23239297-0, Fax 089 / 23239297-1, eMail: kontakt@amann-kanzlei.de, URL: www.amann-kanzlei.de.