Drittstaat
1. Begriff
Als Drittstaat wird ein anderer Staat als der Heimat- oder Herkunftstaat des asylsuchenden Ausländers bezeichnet.
Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann (sicherer Drittstaat), ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG):
Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr erfolgreich auf das Grundrecht auf Asyl berufen (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind Norwegen und die Schweiz.
Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 3 RL 2005/85/EG legen detaillierte Kriterien fest, die dennoch die spätere Erstellung von Listen sicherer Drittstaaten erlauben (vgl. EuGH 06.05.2008 - C-133/06).
2. Einreise aus einem sicheren Drittstaat
Gemäß Art. 16a GG ist bei der Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat der Asylantrag abzulehnen.
Als sichere Drittstaaten anerkannt sind derzeit nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG die folgenden Staaten:
die Mitgliedstaaten der EU sowie
die in der Anlage I zu § 26a AsylG aufgeführten Staaten.
Die sicheren Drittstaaten werden nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (BVerfG) bestimmt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnet in diesen Fällen die Rückführung in den sicheren Drittstaat an. Ist der sicherere Drittstaat nicht genau zu ermitteln, wird das Asylverfahren fortgeführt. In diesen Fällen kann über den Asylantrag zwar nicht positiv beschieden werden, jedoch erhält der Asylbewerber Abschiebungsschutz gemäß § 60 AufenthG.
3. Internationaler subsidiärer Schutz
Der Regelungsbereich des Asylgesetzes umfasst gemäß § 1 AsylG neben dem Schutz nach Art. 16a GG nunmehr auch den internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz.
Der Begriff internationaler Schutz beinhaltet die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den internationalen subsidiären Schutz nach der RL 2011/95. Der internationale subsidiäre Schutz ist damit wie der Flüchtlingsstatus als eigenständiger Schutzstatus ausgestaltet. Für die Anträge auf internationalen subsidiären Schutz gelten grundsätzlich dieselben verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes wie für Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG.
Politische Verfolgung - Asylrecht
Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke
Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk