Wie entsteht eine Stiftung?

Familie und Ehescheidung
25.05.20091817 Mal gelesen
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Wie entsteht eine Stiftung?


Gemäß § 80 S. 1 BGB ist für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ein Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung erforderlich.

Das Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und muss die Erklärung des Stifters enthalten, eine rechtlich selbständige Stiftung für einen bestimmten Zweck errichten und diese mit einem bestimmten Stiftungsvermögen ausstatten zu wollen.

Wird die Stiftung unter Lebenden errichtet, bedarf das Stiftungsgeschäft gem. § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform. Der notariellen Beurkundung gem. § 311b BGB bedarf das Stiftungsgeschäft, wenn zu dem der Stiftung zuzuwendenden Vermögen Grundvermögen gehört und die Übertragung bereits in der Stiftungsurkunde zugesichert wird.
Das Stiftungsgeschäft ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, da im Interesse des Rechtsverkehrs eine Unsicherheit über den Bestand der Stiftung als juristische Person vermieden werden muss.

Beabsichtigt der Stifter die Stiftung von Todes wegenzu errichten, kann dies in der Form des Testaments, §§ 2247 ff. BGB, oder durch Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, erfolgen. Die erforderliche Satzung kann als Anhang zur letztwilligen Verfügung gegeben werden. Die Stiftungserrichtung kann auch durch Vermächtnis oder Auflage erfolgen. Dies ist jedoch wegen der möglichen Einflussnahme der Erben nicht uneingeschränkt empfehlenswert. Der Stifter sollte jedenfalls in diesen Fällen Testamentsvollstreckung anordnen. Ist die Stiftung bereits vor Ableben des Erblassers errichtet, kann sie als Erbe oder Miterbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage bedacht werden.

Für Stifter bietet die Errichtung einer Stiftung die Möglichkeit, einen maßgeschneiderten "Wunscherben" zu kreieren.
Berücksichtigt werden müssen hier jedoch die pflichtteilsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder oder Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB ist auf den vermögensrechtlichen Bestandteil des Stiftungsgeschäfts, § 80 BGB, im Wege der Analogie anwendbar. Das Ausstattungsversprechen des Stifters stellt eine freigebige Transferleistung an die Stiftung dar, die geeignet ist, Pflichtteilsrechte zu beeinträchtigen.

Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt frühestens mit Wirksamwerden der zur Errichtung einer Stiftung erforderlichen Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.

Nach der ganz h.M. ist das Pflichtteilsrecht durch die Verfassung mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Damit eine zum Erben eingesetzte oder anderweitig begünstigte Stiftung ihre Zuwendung uneingeschränkt nutzen kann und nicht von Pflichtteilsansprüchen Dritter überrascht wird, die ggf. zur Verweigerung der Anerkennung oder Unmöglichkeit der Zweckverfolgung und somit zur Aufhebung der Stiftung führen können, § 87 BGB, sind die Grundsätze des Pflichtteilsrechts zu beachten gem. der §§ 2303 ff. BGB.

Das Stiftungsgeschäft und die Satzung müssen den Namen und den Sitz der Stiftung enthalten. Weiterhin muss der Stiftungszweck in der Satzung angegeben werden. Änderungen des Stiftungszwecks nach dem Ableben des Stifters sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich. Deshalb sollte bei Formulierung des Stiftungszwecks Sorgfalt walten, damit möglichst viele Bereiche unter den Stiftungszweck subsumiert werden können. Darüber hinaus ist in der Satzung zu bestimmen, welche Organe die Stiftung haben soll. Dies kann ein Vorstand, ein Kuratorium oder Beirat sein, der den Stiftungsvorstand berät und beaufsichtigt.

Daneben ist im Stiftungsgeschäft zu bestimmen, welche Vermögensausstattung die Stiftung bei ihrer Errichtung erhält. Das Stiftungsvermögen kann in Bargeld bestehen, Forderungen, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Es können auch Grundstücke und andere Sachwerte eingebracht werden, mithin jedes vermögenswerte Recht. Mit Genehmigung der Stiftung hat diese einen Anspruch gegenüber dem Stifter auf Übertragung des Vermögens, § 82 S. 1 BGB. Die Landesstiftungsgesetze schreiben Mindestbeträge für das Stiftungsvermögen als Grundausstattung vor. In Nordrhein-Westfalen sind dies 50.000,-- Euro.

Die dort genannten Beträge sind jedoch regelmäßig zu gering bemessen, um die Stiftung tatsächlich ihren Zweck erfüllen zu lassen. Diese Beträge können nur als Grundausstattung angesehen werden mit dem Ziel, diesen Betrag durch Zustiftungen deutlich zu erhöhen.
Der Stifter sollte in der Satzung Anordnungen über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens treffen. Das Stiftungsvermögen selbst sollte auf Ewigkeit ausgerichtet sein und nicht dem Zugriff der Begünstigten (Destinatäre) unterliegen. Der Stiftungszweck ist regelmäßig durch die Erträge des Stiftungsvermögens zu verwirklichen. Die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten (Destinatäre) sollte ebenfalls in der Satzung geregelt werden, insbesondere die Frage, ob ihnen ein eigener Anspruch gegenüber der Stiftung zusteht. Dies sollte regelmäßig nicht der Fall sein. Weiterhin ist in der Satzung zu regeln, wem das Vermögen bei Erlöschen der Stiftung zufällt, § 88 S. 1 BGB. Das Stiftungsvermögen darf grundsätzlich nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Es gilt der "Grundsatz der Vermögenserhaltung". Stiftungen zum Verbrauch des Vermögens sind ausnahmsweise zulässig um beispielsweise Vermögen zur Errichtung eines bestimmten Zwecks wie den Wiederaufbau eines historischen Gebäudes zu sammeln und einzusetzen.

Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden, § 4 Abs. 3 StiftG NRW. Der Gesetzgeber gewährt hier Mittel zur Deckung der Verwaltungskosten aus den Erträgen. Dies ermöglicht eine effektive Stiftungsarbeit.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002, in Kraft getreten am 1.9.2002 sind die §§ 80 und 81 BGB neu gefasst worden. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das Vermögen der Stiftung,
- die Bildung des Vorstands der Stiftung (§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB).

Genügt das Stiftungsgeschäft diesen Erfordernissen nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 S. 2-4 entsprechende Anwendung.

Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet, § 80 Abs. 2 BGB.

Im Gegensatz zum früheren Genehmigungsverfahren, welches als hoheitlicher Akt verstanden wurde, soll mit dem neuen Stiftungs-Zivilrecht dem Bürger ein Recht auf Stiftung gegeben werden, wenn er die rechtlichen Rahmenbedingungen einhält.
Ist die Anerkennung für die Errichtung der Stiftung erteilt, ist die Stiftung als rechtsfähige juristische Person des Zivilrechts entstanden und kann demnach selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie wird vertreten durch ihre Organe.

Die Satzung sollte mit fachlicher Beratung konzipiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Stiftung durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird und die Vorstellungen des Stifters widerspiegelt.

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie langjähriger Autor für den Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V..

Für weitere Beratung steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de
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