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§ 2303 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 5 – Pflichtteil

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.