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Vermächtnis

 Normen 

§§ 1932, 1939,1962 BGB

§§ 2147 - 2191 ff BGB

 Information 

Mit einem Vermächtnis wird die Vererbung eines bestimmten Vermögensvorteils durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Anordnung (Voraus, Dreißigster) ermöglicht. Dabei unterscheidet sich das Vermächtnis von der Erbenstellung wie folgt:

Der Erbe wird im Wege der Universalsukzession Eigentümer, der Vermächtnisnehmer hat ihm gegenüber gemäß § 2147 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes.

Dabei ist die Formulierung des Vermächtnisses ggf. auszulegen:

  • Das "Barvermögen" umfasst nach der Rechtsprechung nicht unbedingt nur das Bargeld, sondern alle kurzfristig flüssig zu machenden Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertpapiere.

  • Die vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens, von Bundesschatzbriefen oder Festgeldguthaben hat nicht notwendig zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben bzw. dessen wirtschaftliche Äquivalente beschränkt ist (OLG Karlsruhe 24.03.2005 - 9 U 152/04).

Bei dem in § 2157 BGB geregelten gemeinschaftlichen Vermächtnis wird derselbe Gegenstand mehreren Personen vermacht.

Das Vermächtnis kann auch als Vor- und Nachvermächtnis ausgestaltet sein.

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Bei Zweifeln, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, greift die Auslegungsregel des § 2087 BGB ein: Bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor.

Ist der vermachte Gegenstand zwischen Verfügung und Erbfall untergegangen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser auch ein eventuell vorhandenes Surrogat vermachen wollte.

Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen, beschränkbar auf den Nachlass (Nachlassverbindlichkeiten).

Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH 12.01.2011 - IV ZR 230/09).

Die Vererbung eines Vermächtnisses kann gemäß § 2345 BGB aufgrund der Vermächtnisunwürdigkeit des Vermächtnisnehmers angefochten werden. Die zur Anfechtung berechtigenden Umstände entsprechen denen der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB). Anders als bei der Einsetzung als Erbe reicht bei der Vermächtnisanfechtung die Geltendmachung durch eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen.

Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist zwar regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss (BFH 29.06.2011 - IX R 63/10).

 Siehe auch 

Erbenhaftung

Erbvertrag

BGH 16.12.2009 - IV ZR 108/08 (Auslegung eines Vermächtnisses)

BGH 07.07.2004 - IV ZR 135/03 (Abgrenzung Erbeinsetzung - Vermächtnis)

BGH 03.11.1993 - IV ZR 36/93

BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91

BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91

BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91

BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80

BGH 29.02.1984 - IVa ZR 188/82

OLG München 20.06.2006 - 33 Wx 119/06 (Vermächtnis der Tochter eines Heimbewohners zugunsten des Heims)

Demuth: Nachfolgegestaltung für eine Personenhandelsgesellschaft durch Aussetzung von Vermächtnissen; Betriebs-Berater - BB 2001, 945

Dorsel: Kölner Formularbuch Erbrecht; 3. Auflage 2020

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Ivo: Die Zuwendung von Personengesellschaften durch Vermächtnis; Fachanwalt Erbrecht - FAErb 2005, 29

Klinger/Mörtel: Das Vor- und Nachvermächtnis; NJW Spezial 2009, 327

Kollmeyer: Unternehmsnachfolge und Geschwisterabfindung durch Bestimmungs- und Zweckvermächnisse in der Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3271

Muscheler: Das gemeinschaftliche Vermächtnis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1399

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag; 7. Auflage 2020