Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Familie und Ehescheidung
13.11.2012577 Mal gelesen
Wie erreiche ich die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Gleichgeschlechtliche Partner werden nicht geschieden. Die Lebenspartnerschaft wird durch einen Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Das geschieht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem § 15 LPartG:

I. Wie erreiche ich die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Gleichgeschlechtliche Partner werden nicht geschieden. Die Lebenspartnerschaft wird durch einen Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Das geschieht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem § 15 LPartG:

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn (alternativ)

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und

  1. beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
  2. nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,

2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB vorlag.

Die Voraussetzungen entsprechen weitestgehend denen einer Scheidung.

Auch verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen wie die ihnen jeweils entsprechenden Familiensachen im Fall der Ehe behandelt.

II. Unterhalt aufgrund Lebenspartnerschaft

Ein Lebenspartner kann von dem anderen nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen auch hier denen bei der Ehe. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt setzt nicht nur Bedürftigkeit voraus, sondern weiterhin, dass die Bedürftigkeit wegen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit eingetreten ist.

III. Zugewinnausgleich aufgrund Lebenspartnerschaft

Der im Eherecht geltende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt auch für die Lebenspartnerschaft, es sei denn, es wird durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart.

Bei Beendigung des Güterstandes wird der Überschuss ausgeglichen, den die Lebenspartner während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt haben.

IV. Wohnungszuweisung und Hausratsteilung

Das Familiengericht kann bei Streitigkeiten bezüglich der Wohnung und Hausrates auf Antrag eines Lebenspartners die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen sowie den Hausrat aufteilen.

V. Versorgungsausgleich

Bei Aufhebung von Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 begründet wurden, führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der in der Lebenspartnerschaftszeit angesammelten Rentenansprüche.

Bei den vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaften findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, die Partner haben bis zum 31.12.2005 eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben, dass der Versorgungsausgleich bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden soll.

Die Lebenspartner haben die Möglichkeit, in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu bestimmen, dass der Versorgungsausgleich bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterbleiben soll.

VI. Übergangsvorschriften für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften

Die Lebenspartner von Lebenspartnerschaften, die bereits vor dem 01.01.2005 bestanden haben, konnten bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 01.01.2005 geltenden Rechts zum Güterstand und Unterhalt abgeben. Wurden solche Erklärungen nicht fristgemäß abgegeben, findet das neue Recht Anwendung.

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