Rechtswörterbuch

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Wohnungszuweisung

 Normen 

§ 1361b BGB

§§ 200 - 209 FamFG

 Information 

Vorläufige oder endgültige Zuteilung der bisher gemeinsamen ehelichen Wohnung an eine Partei durch den Familienrichter.

1. Vorläufige Zuteilung

Während der Trennungszeit richtet sich die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB: Die Wohnungszuweisung an eine Partei erfordert, dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für die antragstellende Partei oder im Haushalt lebende Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Daneben kann gemäß § 1361b Abs. 2 BGB die gesamte Ehewohnung einem Ehegatten überlassen werden, wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht wurde.

Hinweis:

Die Aufnahme des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung in den Kreis der Schutzgüter erfolgte zum 01.07.2021.

Die Zuteilung wird nur vorläufig getroffen und ändert die Rechtslage nicht endgültig.

2. Endgültige Zuteilung

Rechtsgrundlage der endgültigen Zuweisung der Ehewohnung anlässlich einer Scheidung ist § 1568a BGB.

"Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung die Rechtsverhältnisse an der früheren Ehewohnung einer endgültigen Klärung zugeführt werden, wobei keine nur das Innenverhältnis regelnde Nutzungsverhältnisse mehr bestehen sollen, sondern als alleinige Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen ist (...). Dies gilt auch für die im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder die im Miteigentum des weichenden Ehegatten stehende ehemalige Ehewohnung" (OLG Bamberg 03.11.2016 - 2 UF 154/16).

Dabei ist die Frist des § 1568a BGB zu beachten:

"§ 1568a Abs. 6 BGB sieht seinem Wortlaut nach vor, dass in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auch seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist." (OLG Bamberg 03.11.2016 - 2 UF 154/16).

 Siehe auch 

Ehewohnung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

OLG Brandenburg 10.06.2010 - 9 UF 142/09 (Wohnungszuweisung bei Beeinträchtigung des Kindeswohls)

OLG Celle 10.11.2005 - 10 UF 268/05 (Alleinzuweisung wegen des Kindeswohls)

OLG Düsseldorf 14.03.1988 - 4 UF 38/88

OLG Hamburg 17.01.1994 - 2 WF 136/93

Götz/Brudermüller: Wohnungszuweisung und Hausratsteilung. Aufhebung der HausratsVO und Neuregelung im BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3025

Meder: Häusliche Gewalt und eheliches Fehlverhalten als Kriterien für die Wohnungszuweisung gemäß § 1361 b BGB; Familie und Recht - FuR 2001, 193

Neumann: Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung in der Praxis; Familienrecht kompakt - FK 2009, 48