Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen - ein Überblick über alte und neue Rechtslage -

Erbschaft Testament
12.06.2007 2049 Mal gelesen


Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
- ein Überblick über alte und neue Rechtsla
ge (Stand Juni 2007) -


Alte Rechtslage:

Nach der bis Ende 2000 maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand beim Abschluß von Eheverträgen sowie auch Scheidungsfolgenvereinbarungen weitgehend Vertragsfreiheit. Solange sich Verzichtsvereinbarungen nicht zu Lasten der Allgemeinheit, im Ergebnis also der Sozialhilfeträger, auswirkten, waren selbst weitreichende Verzichtsvereinbarungen zulässig und wirksam. Selbst Verträge, in denen der Ehegatte, der später die gemeinsamen Kinder betreute und versorgte, sowohl auf nachehelichen Unterhalt als auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtete und des weiteren Gütertrennung vereinbart wurde, waren wirksam, wenn nicht bei Abschluß des Vertrages bereits absehbar war, daß sich die Vereinbarung vermutlich zu Lasten Dritter, auswirken würde, weil absehbar war, daß der schwächere Ehegatte später der Sozialhilfe anheimfallen würde. Wenn also die künftige Ehefrau beispielsweise bereits vorher und auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sozialhilfebedürftig war, zudem vielleicht nicht einmal eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung hatte, war absehbar, daß sich der Ehevertrag zu Lasten der Allgemeinheit auswirken würde. Nur ein solcher Vertrag wäre dann auch nach der früheren Rechtslage unwirksam gewesen, wäre wohl aber vermutlich im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung von keinem Notar mehr beurkundet worden.

Wenn der Ehevertrag diese Hürde aber genommen hatte und grundsätzlich wirksam war, hatte er Bestand und die getroffenen Vereinbarungen kamen zur Anwendung.

Es gab nach der früheren Rechtsprechung allerdings dann eine Ausnahme, wenn kleine gemeinsame Kinder zu versorgen waren, aufgrund derer der betreuende Elternteil daran gehindert war, seinen Unterhaltsbedarf wegen des Alters der Kinder durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit selbst zu decken.

In diesen Fällen durfte der vom Ehevertrag begünstigte Ehegatte sich nach Treu und Glauben so lange nicht auf einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf nachehelichen Unterhalt berufen, wie es die Betreuung und Versorgung der Kinder erforderte.

Danach wurden die die ehevertraglichen Wirkungen des Ehevertrages wieder in Kraft gesetzt, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits vor Ende der Grundschulzeit für zumutbar gehalten wurde.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001:

Diese bis Anfang 2001 gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch der Oberlandesgerichte wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 völlig kassiert. Kein anderes Urteil hat die Rechtsprechung und die Rechtssicherheit im Familienrecht in der letzten Zeit so erschüttert, wie dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Inhaltskontrolle von Eheverträgen sowie kurze Zeit später das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anrechnungsmethode, durch das gerade Unterhaltsverpflichtungen ebenfalls beträchtlich verschärft worden sind.

In seinem Urteil vom 6. Februar 2001 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Zivilgerichte verpflichtet sind, Eheverträge einer so genannten Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit es getroffene Vereinbarungen betrifft.

Die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht dafür herangezogen hat, sind einerseits "Sittenwidrigkeit" sowie andererseits "Treu und Glauben".

Bestand bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes praktisch die volle Ehevertragsfreiheit, so ist durch diese Entscheidung die Vertragsfreiheit mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 und der im Anschluß daran geänderten Rechtsprechung des Bundsgerichtshofes massiv eingeschränkt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, daß Eheverträge - sowie im Anschluß daran auch Scheidungsfolgenvereinbarungen - einer strengen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen sind. Sittenwidrig sind Verträge immer dann, wenn die Vertragsparteien - die Verlobten oder Ehegatten - nicht auf Augenhöhe miteinander verhandelt haben, sondern einem der Ehegatten belastende Klauseln einseitig vom anderen aufgebürdet worden sind, ohne daß er wirklich die Möglichkeit gehabt hätte, darüber zu verhandeln. Besonders kritisch sind solche Verträge, bei deren Abschluß die Verlobte oder Ehefrau bereits schwanger war. In diesen Fällen wird bei einseitig belastenden Klauseln quasi fast bereits unterstellt, daß die schwangere Ehefrau nicht dazu in der Lage war, ihre Vertragsposition zu Gehör zu bringen.

Neue Rechtslage:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Praxis rd. 3 Jahre später in einer ersten Entscheidung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen vom 11. Februar 2004 durch den Bundesgerichtshof umgesetzt.

Der Bundesgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, daß die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und dem Zugewinn zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen. Diese Vertragsfreiheit dürfe jedoch nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch die vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden könne.

Dies hat der Bundesgerichtshof insbesondere für den so genannten "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechtes verlangt.

Zu diesem Kernbereich rechnet der Bundesgerichtshof in erster Linie den Betreuungsunterhalt, also den Unterhalt für den Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder betreut.

In der Rangfolge unmittelbar danach steht der so genannte Altersunterhalt, also der Unterhalt für den Ehegatten, der sich nach Beendigung der Kindesbetreuung z.B. aufgrund seines Alters, nicht selbst unterhalten kann.

Diesem Altersunterhalt wird der Versorgungsausgleich als eine besondere Form des Altersunterhalts in der Rangfolge gleichgestellt.

Dies bedeutet, daß in der Praxis die Überprüfung des nachehelichen Betreuungshalts, des Altersunterhalts und des Versorgungsausgleichs besonders wichtig geworden ist.

Weniger relevant für die Inhaltskontrolle ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine ehevertragliche Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, also typischerweise Gütertrennung oder modifizierter Zugewinnausgleich.

Dieser hält nach Auffassung des Bundesgerichtshofs am ehesten der richterlichen Kontrolle Stand.

Herangezogen wird der Güterstand jedoch auch bei einem so genannten Globalverzicht, der vorliegt, wenn der wirtschaftlich Schwächere praktisch auf alles verzichtet, nämlich auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, ohne daß hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung geschuldet wird.

Der Bundesgerichtshof stellt in der genannten Ausgangsentscheidung zwei Hürden auf die es zu überspringen gilt.

Verträge sind zunächst einer sog. Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle wird geprüft, ob die Vereinbarung, die die Eheleute getroffen haben, schon im Zeitpunkt des Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung zu Ungunsten eines Ehegatten für den Scheidungsfall führt, daß ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen. Es muß eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß vorgenommen werden.

In diese Gesamtwürdigung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, der geplante oder schon verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen des Vertrages auf die Ehegatten und die Kinder zu überprüfen. Auch die subjektiven Motive der Ehegatten können eine Rolle spielen.

Wird diese Hürde nicht übersprungen, ist im Zweifelsfalle der gesamte Vertrag nichtig. Dies bedeutet, daß auch die Klauseln, die für sich allein genommen vielleicht sonst wirksam gewesen wären, nicht zur Anwendung kommen. Es gibt praktisch keine Teilnichtigkeit, weil das Gesetz davon ausgeht, daß die anderen Teile des Vertrages nicht ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wären.

Wird diese Hürde übersprungen, ist der Ehevertrag grundsätzlich wirksam.

Dies bedeutet allerdings nicht, daß die ehevertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich in der vereinbarten Form zur Anwendung gelangen können. Denn wenn die erste Hürde - die der Wirksamkeitskontrolle - genommen ist, ist der Vertrag dann noch einer sog. Ausübungskontrolle zu unterziehen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2004 kann selbst dann, wenn der Ehevertrag an sich wirksam ist, "der aus dem Vertrag begünstigte Ehegatte aufgrund von Treu und Glauben gehindert sein, sich auf die für ihn günstigen Vereinbarungen des Ehevertrages zu berufen".

In diesem Fall kann dem begünstigten Ehegatten zwar nicht vorgehalten werden, daß er einen sittenwidrigen Vertrag geschlossen habe. Er wird aber dennoch zur Kasse gebeten, weil ihm verwehrt wird, sich auf die für ihn günstigen ehevertraglichen Klauseln zu berufen, da die ehevertraglichen Regelungen der Entwicklung der konkreten ehelichen Lebensverhältnisse angepaßt werden, wobei der Anpassungsbedarf um so größer ist, je länger die Ehe gedauert hat und je gravierender die Abweichungen zwischen geplantem Verlauf und tatsächlich gelebter Ehe sind.

Im Rahmen der Ausübungskontrolle werden die individuellen Lebens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute während der Ehe einer näheren Betrachtung unterzogen und überprüft, ob die getroffenen Vereinbarungen in Ansehung der tatsächlichen Gestaltung der ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben angemessen und zumutbar sind oder ob nicht vielmehr eine Anpassung erforderlich ist, wenn die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens doch anders verlaufen ist, als die Eheleute sich dies bei Eingehung der Ehe und Abschluß des Ehevertrages vorgestellt und es geplant hatten.

In diesem Zusammenhang könnten z.B. auch Verzichtsvereinbarungen über den Zugewinnausgleich unter dem Gesichtspunkt des sog. "Halbteilungsgrundsatzes" einer Anpassung nach Treu und Glauben unterworfen werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß die Verzichtsvereinbarung nach Maßgabe der konkreten ehelichen Lebensverhältnisse einer Anpassung bedarf.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von BGH-Entscheidungen und untergerichtlichen Entscheidungen zur Wirksamkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit von Eheverträgen.

Die wesentlichen Grundsätze sind somit inzwischen vorgegeben.

Sowohl den Anwälten und Notaren als auch Gerichten sind genügend Vorgaben durch die Rechtsprechung erteilt worden, die es mittlerweile ermöglichen, zumindest zu beurteilen, ob bestimmte vertragliche Klauseln möglicherweise als von vornherein sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen sind oder eine Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle erforderlich ist.

Im Ergebnis ist für die Praxis festzuhalten:

Wenn heute ein Ehevertrag abgeschlossen wird, wird in den allermeisten Fällen sicherlich vermieden, daß noch bereits von vornherein sittenwidrige Vereinbarungen getroffen werden.

Was nicht vermeidbar ist und das Risiko birgt, daß die getroffenen Vereinbarungen anzupassen sind, ist die bei einem Streit um die Wirksamkeit unvermeidbare sog. Ausübungskontrolle, in der die geplante eheliche Gestaltung bei Abschluß des Vertrages und die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit dem tatsächlichen Verlauf der ehelichen Lebensverhältnisse und der Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeglichen wird. Wenn das Gericht dann der Meinung ist, daß die getroffenen Vereinbarungen nach Treu und Glauben einer Anpassung bedürfen, ist der Vertrag nach Maßgabe der gerichtlichen Vorstellungen anzupassen.

Für den aus dem Vertrag benachteiligten Ehegatten bietet dies die Möglichkeit, die vertraglichen Vereinbarungen im Falle einer Trennung und Ehescheidung unter Hinweis auf die Ausübungskontrolle nachzuverhandeln.

Wenn der begünstigte Ehegatte eine gerichtliche Anpassung vermeiden möchte, bei der beide Vertragsparteien letztlich nicht vorhersehen können, wie die Anpassung aussehen wird, bleibt ihm nur die Möglichkeit, in außergerichtliche Verhandlungen einzutreten, um auf dem Verhandlungsweg eine für beide Parteien akzeptable Modifizierung auszuhandeln.

Man wird also selbst bei Abschluß eines nicht von vornherein sittenwidrigen Vertrages niemals wirklich sicher sein können, ob der benachteiligte Ehegatte nicht - spätestens nach anwaltlicher Beratung - im Falle einer Trennung und Ehescheidung eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Ausübungskontrolle fordern wird. Das Risiko der Anpassungsbedürftigkeit im Rahmen der Ausübungskontrolle ist um so größer, je länger die Ehe gedauert und je größer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich voneinander fortentwickelt haben.

Dennoch wird die Rechtsprechung nicht dazu führen, daß künftig keine Eheverträge mehr abgeschlossen werden könnten.


Was ist zu beachten, wenn man einen Ehevertrag schließt?

Wenn man einen Ehevertrag schließt, sollte man in jedem Falle Wert darauf legen, daß beide Ehegatten - nachweislich! - anwaltlich beraten sind.

Die Beratung allein durch den - neutralen - Notar genügt nicht. Abgesehen davon, daß es keine ausschließlich auf den Bereich des Familienrechts spezialisierten Notare gibt, ist im Zweifelsfalle nur ein auf das Familienrecht spezialisierter Anwalt, ein Fachanwalt für Familienrecht, aufgrund langjähriger außergerichtlicher und gerichtlicher Erfahrung mit sämtlichen Fallstricken der Rechtsprechung vertraut.

Des weiteren ist alles zu vermeiden, was den Eindruck vermitteln könnte, daß der Vertrag unter Zeitdruck zustande gekommen ist.

Es muß ausreichend Zeit - nach meiner Auffassung mehrere Monate - bis zum Datum der Eheschließung bleiben. Es muß nach Vorliegen des ersten Vertragsentwurfs genug Zeit für die Überprüfung bleiben. Der im Zweifelsfalle begünstigte Ehegatte/Verlobte sollte nachweislich Wert darauf legen, daß der andere Ehegatte den Vertragsentwurf einer gründlichen anwaltlichen Überprüfung unterzieht und dies auch ausdrücklich fordern. Um Jahre später den Nachweis der erfolgten anwaltlichen Überprüfung führen zu können, bietet es sich an, die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Belege dafür sollten sicher aufbewahrt werden. Dies gilt auch für etwaige Korrespondenz, die während der Vertragsverhandlungen geführt wird.

Sowohl die beiderseitige anwaltliche Beratung als auch die hinreichende Zeit für die Überprüfung des Vertragsentwurfs sollten am besten auch in den Vertragstext der Urkunde mit aufgenommen werden.

Für den Fall, daß einer der Ehegatten Ausländer und der deutschen Sprache möglicherweise nur unzureichend mächtig ist, sollte Wert darauf gelegt werden, daß ein vereidigter Übersetzer, der mit der Rechtssprache vertraut ist, hinzugezogen wird. Sonst bleibt dem anderen Ehegatten später die Möglichkeit, geltend zu machen, es sei nur unzulänglich übersetzt worden. Er habe nicht alles richtig verstanden.

Wenn man einen Ehevertrag abschließt, sollte man ihn von Zeit zu Zeit einer Betrachtung unterziehen und überprüfen, ob das dem Vertrag zugrunde gelegte Ehebild noch mit der tatsächlich gelebten Ehe übereinstimmt. Wenn diese Überprüfung zu dem Ergebnis führt, daß gravierende Abweichungen bestehen, sollte man überlegen, den Vertrag schon während der Ehe einer Anpassung zu unterziehen.


Was ist bei bereits bestehenden Eheverträgen aus der Zeit vor 2001 zu beachten?

Soweit es bestehende Eheverträge aus der Zeit vor 2001 betrifft, von denen anzunehmen ist, daß sie sittenwidrig und damit unwirksam sein könnten, sollte man den Ehevertrag durch einen Fachanwalt für Familienrecht überprüfen und sich bezüglich der erforderlichen Änderungen beraten lassen. Es besteht dann vielleicht die Möglichkeit,  noch während intakter Ehe die getroffenen Vereinbarungen in einem neuen Vertrag zu modifizieren, wenn der andere Ehegatte sich darauf einläßt.

Dies gilt auch für zwar grundsätzlich wirksame, aber wegen des tatsächlichen Verlaufs der Ehe anpassungsbedürftige Verträge, die noch in Zeiten intakter ehelicher Verhältnisse einer Anpassung unterzogen werden sollten, bevor man später im Trennungsfall mit einem Anpassungsbegehren überzogen wird.

Auch hier sollte man als vom Vertrag begünstigter Ehegatte Wert auf anwaltliche Beratung des im Zweifelsfalle benachteiligten Ehegatten legen.


Anwendung auch für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen!

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. im Anschluß daran des Bundesgerichtshofs findet nicht nur bei Eheverträgen Anwendung, die vor oder in Zeiten intakter Ehe ohne Trennungsabsicht geschlossen werden. Sie ist vielmehr auch auf Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen anzuwenden.


Unterhaltsvereinbarungen:

Abschließend ist vorsorglich noch darauf hinzuweisen, daß nach dem vorgesehenen Unterhaltsreformgesetz auch ausschließlich auf den nachehelichen Unterhalt bezogene Vereinbarungen der notariellen Beurkundung bedürfen. Daher sollten bereits im Vorfeld auch solche Vereinbarungen, die nur den nachehelichen Unterhalt betreffen, vorsorglich notariell beurkundet werden, auch wenn nach der bisherigen Rechtslage bislang keine Beurkundungspflicht besteht.