Das digtiale Erbe

Erbschaft Testament
13.03.20171087 Mal gelesen
Im medialen Zeitalter hinterlassen Verstorbene auch ihren digitalen Fingerabdruck. Accounts bei Shopping-Portalen, Konten bei E-Mailprovidern oder Profile in sozialen Netzwerken existieren über deren Tod hinaus und Familienmitglieder, die diese Daten gerne löschen möchten, kommen damit oft nicht...

Im medialen Zeitalter hinterlassen Verstorbene auch ihren digitalen Fingerabdruck. Accounts bei Shopping-Portalen, Konten bei E-Mailprovidern oder Profile in sozialen Netzwerken existieren über deren Tod hinaus und Familienmitglieder, die diese Daten gerne löschen möchten, kommen damit oft nicht weit, sofern die Passwörter nicht hinterlegt wurden. Im Folgenden sollen Möglichkeiten skizziert werden, was man tun kann, um die gesammelten Daten löschen zu lassen.

Als Erstes sollte man natürlich immer checken, ob die Passwörter nicht doch noch irgendwo aufzufinden sind. Meist genügt schon das Passwort für den E-Mail-Account, da man sich nachfolgend über die "Passwort vergessen"-Funktion der anderen Accounts ein neues Passwort zuschicken lassen  kann. Vorausgesetzt der Verstorbene hat zur Anmeldung genau dieses E-Mail-Konto genutzt.

Viele soziale Netzwerke und andere größere Internetseiten mit Kontofunkton bieten mittlerweile aber auch die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser muss zu Lebzeiten bestimmt werden und kann im Todesfall dann das Konto verwalten, jedoch nicht löschen.  Dies ist nur durch Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Unternehmen möglich. Allerdings gibt es bei Google schon eine Funktion, mit der man bestimmen kann, wann ein Konto vollständig gelöscht wird. Also beispielsweise, wenn man es längere Zeit nicht benutzt wird.

Zur Löschung eines Accounts verlangen die Unternehmen neben der Sterbeurkunde oft einen Nachweis, der einen als Erben identifiziert. Und da der digitale Nachlass grundsätzlich auch an die Erben übergeht, steht einer Löschung des Accounts dann eigentlich nichts mehr im Wege.

Einige Unternehmen erklären in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch, dass die Zugangsdaten selbst nach dem Tod geheim bleiben. Dies wird dann mit dem Telekommunikationsgeheimnis begründet, da das Postfach ja noch ungeöffnete Post enthalte und man hier auch den jeweiligen Absender zu schützen habe. In solchen Fällen kann man als Erbe nicht viel tun.

Im Dezember 2015 erklärte das Landgericht Berlin, dass Eltern den Facebook-Account von minderjährig verstorbenen Kinder grundsätzlich "erben" und stellte den digitalen Nachlass damit Briefen oder Tagebüchern gleich. Das Persönlichkeitsrecht würde dadurch nicht angegriffen, da die Eltern als Sorgeberechtigte berechtigt seien zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Facebook kündigte jedoch schon Berufung gegen dieses Urteil an und es wird sich noch zu zeigen haben, ob diese zugelassen wird.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.