Erbschaften im Zugewinnausgleich

Erbschaft Testament
06.03.20171133 Mal gelesen
Das Thema Zugewinnausgleich führt bei einer Scheidung häufig zu tatsächlichen und juristischen Schwierigkeiten. Es geht um das gemeinsam in einer Ehe erwirtschaftete Vermögen, das im Rahmen der Scheidung aufzuteilen ist, sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben...

Das Thema Zugewinnausgleich führt bei einer Scheidung häufig zu tatsächlichen und juristischen Schwierigkeiten. Es geht um das gemeinsam in einer Ehe erwirtschaftete Vermögen, das im Rahmen der Scheidung aufzuteilen ist, sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Zugewinn wird auf Basis der Arbeitsteilung in der gemeinsamen Lebens-, Arbeits- und Vermögensgestaltung von Ehepartnern berechnet. Wenn ein Bankvorstand seine Boni einstreicht, dann kann er das nur, weil er sich nicht um die Kinder kümmern muss. Daher kann der "Verdiener" einer Familie im Scheidungsfall nicht sagen: "Alles meins!"

Allerdings: Geschiedene Partner müssen nicht alles teilen. So sind Erbschaften aus der Thematik "Zugewinn" ausgeklammert, solange der Erblasser nicht ausdrücklich beide Partner bedacht hat. Erbschaften und Schenkungen sind nicht zwangsläufig direktes oder indirektes Resultat der ehelichen Lebensgemeinschaft und unterliegen nicht der ansonsten geforderten Ausgleichspflicht. Eine solche fehlt übrigens für alle Werte und Vermögen, die bereits vor der Ehe im Individualbesitz waren. Nur ein Ehevertrag kann hier andere Bedingungen schaffen.

Besondere Umstände können aber gerade bei strittigen Schenkungen fehlende Ausgleichspflicht wiederherstellen. Das beste Beispiel sind sogenannte Hochzeitsgeschenke, die - in der Natur der Sache liegend - beiden Ehepartnern gehören - unabhängig vom Wert. Komplizierter wird es, wenn Eltern oder Schwiegereltern zur Unterstützung des jungen Paares Geldleistungen verschenken. Die unterliegen zwar dem Zugewinnausglich, der Schenker kann allerdings im Fall einer Scheidung die Rückzahlung fordern.

Ganz unkompliziert verhält es sich übrigens mit Lotteriegewinnen, die in aller Regel beiden Ehepartnern gehören.

Im Rahmen einer Scheidung sollten die Parteien auch gegenseitige Schenkungen berücksichtigen und sich insbesondere im Fall von unzulässigen Vermögensminderungen anwaltlich beraten lassen. Oft kommt es im Streit dazu, dass gemeinsames Vermögen dem einen Partner vorenthalten wird, indem es ausgegeben oder verschenkt wird. Auf diese Verluste hat der Geschädigte einen Ausgleichsanspruch.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.