Der Familienpool

Der Familienpool
07.03.20173156 Mal gelesen
Vermögensverwaltende Familiengesellschaft - Familienpool als KG - Kommanditgesellschaft

Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft - Familienpool ist keine eigene Rechtsform, sondern eine spezielle Erscheinungsform der Gesellschaften des deutschen bzw. ausländischen Rechts, bei der sich die gesellschaftsvertraglichen Regelungen an dem Gegenstand der Gesellschaft,  der gemeinsamen Verwaltung des Familienvermögens, orientieren. Bei der Rechtsformwahl steht grundsätzlich das gesamte Spektrum der vorhandenen Gesellschaftsformen zur Verfügung.

Der Aufschwung der vermögensverwaltenden Familien KG wurde erst möglich durch die Handelsrechtsreform 1998. Danach konnten erstmalig auch vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der KG handelt es sich im Unterschied zur GbR um eine Handelsgesellschaft, was Vorteile, aber auch den Nachteil eines strengeren Firmen- und Handelsrechts und - damit verbunden - einen höheren Aufwand bedingt.

Einkommensteuerrecht gebietet Rechtsform der Personengesellschaft bei Familien KG

Als Familiengesellschaft - Familienpool, die Immobilien verwaltet, kommt aus steuerlichen Gründen vor allem die Personengesellschaft in Betracht. Dieses hängt mit der Systematik der Einkommensteuer für Immobilien zusammen.

Einkünfte aus der Verwaltung von Immobilien stellen steuerlich grundsätzlich private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) dar. Sie unterliegen daher auch nicht der Gewerbesteuer. Die Veräußerung von im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Immobilien ist nur innerhalb einer Haltedauer von bis 10 Jahren steuerpflichtig (§ 23 EStG). Nach einer Haltedauer von 10 Jahren kann die Gesellschaft Immobilien einkommensteuerfrei veräußern. 

Diese für Privatleute geltenden Grundsätze gelten auch für die rein vermögensverwaltende Personengesellschaft als GbR, KG und unter bestimmten Umständen auch in Form der GmbH & Co. KG, während hingegen Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG per se nur Betriebsvermögen haben können. Deren Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer.

Haftung

Ein entscheidender Unterschied der Kommanditgesellschaft im Vergleich zur GbR bzw. OHG ist die Tatsache, dass bei einem Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, die Haftung auf die im Handelsregister einzutragende Kommanditeinlage beschränkt ist.

Im Falle der Beteiligung Minderjähriger ist dieses eminent wichtig, da die Haftungsbegren-zung der Minderjährigen Voraussetzung für die Zustimmung des Ergänzungspflegers und des Familiengerichts zur Beteiligung eines Minderjährigen an der Gesellschaft sind.  

Gründung

Die Gründung der KG ist zwar aufwendiger als bei der GbR, aber im Vergleich zur GmbH einfach und schnell durchzuführen. Benötigt wird ein Gesellschaftsvertrag, der jedoch in der Regel nicht notariell zu beurkunden ist, sowie eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Bestimmte Mindesteinlagen der Komplementäre bzw. der Kommanditisten sind nicht erforderlich.

Geschäftsführung

Nach dem gesetzlichen Leitbild obliegt die Geschäftsführung der KG dem persönlich haftenden Gesellschafter, d. h. den Komplementären. Die Kommanditisten sind nur kapitalmäßig beteiligt, haben allerdings gegenüber den Komplementären Auskunfts-, Einsichts-  und Widerspruchsrechte. Bei Familien KG sind daher typischerweise die Eltern persönlich haftende Komplementäre und kontrollieren auf diese Weise die Gesellschaft, während die Kinder beschränkt haftende Kommanditisten sind.

Vertretung

Die Vertretung obliegt den Geschäftsführern. Vorteilhaft ist die Registerpublizität gerade auch in Bezug auf die Vertretung. Das bringt im Geschäftsverkehr Klarheit, welcher Gesellschafter die Vertretung innehat, ob er alleine handeln kann und über den Umfang der Vertretungsmacht.

Bilanzierungspflicht

Da die vermögensverwaltende KG durch ihre Eintragung in das Handelsregister zur Handelsgesellschaft wird, gelten für sie auch die gesetzlichen Pflichten für Handelsgesellschaften, d. h. die Pflicht zur Bilanzierung gem. § 6 HGB i.V.m. § 242 HGB und zur doppelten Buchführung gem. § 238 HGB.

Das führt zu laufenden nicht unerheblichen Kosten, die die Eignung der KG als Rechtsform für vermögensverwaltende Familiengesellschaften wieder infrage stellt. Dementsprechend gibt es vereinzelt Autoren, die deren Bilanzierungspflicht anzweifeln mit dem Hinweis, dass die vermögensverwaltende KG keinen Gewerbebetrieb betreibe und die für Handelsgesellschaften ausgelegten Vorschriften für eine solche Gesellschaft nicht passen würden.

In der Praxis ist eine Bilanz für die Finanzamt nicht erforderlich. Soweit die KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt, ist beim Finanzamt nur die Anlage VuV in Verbindung mit einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die KG. Abzugeben. Auch eine Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger greift bei der KG nicht. Die finanzierende Bank gibt sich in der Regel mit einer Einnahme- Überschusserklärung  zufrieden.

Keine IHK-Mitgliedschaft

Für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer - IHK ist entscheidend, dass die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist. Da die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft in der Regel keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist sie von einer Zwangsmitgliedschaft und einer Beitragspflicht freigestellt.

Keine Gewerbeanmeldung

Da die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft nicht gewerblich tätig ist, ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist daher nicht erforderlich.

Vermögensverwaltende Familiengesellschaft - Familienpool

Alles in allem ist die KG besonders attraktiv für die Verwaltung von Familienvermögen.

Sie haben Fragen zur Gründung einer Familiengesellschaft? Ihr Ansprechpartner für rechtliche und steuerliche Fragen ist Rechtsanwalt und Steuerberater Helmut Cramer. Sie erreichen uns per E-Mail Cramer@anwalt-steuern.com oder gerne auch telefonisch unter 02507/571891.