Der Erbvertrag

Erbschaft Testament
06.03.20171515 Mal gelesen
Beim Aufsetzen oder bei der Anfechtung eines Erbvertrages ist juristische Expertise gefragt. Fachanwälte für Erbrecht sind hier die richtigen Ansprechpartner, denn das Thema ist komplex. Voll geschäftstüchtige Erblasser haben die Möglichkeit, im Rahmen eines notariell bestätigten Erbvertrages...

Beim Aufsetzen oder bei der Anfechtung eines Erbvertrages ist juristische Expertise gefragt. Fachanwälte für Erbrecht sind hier die richtigen Ansprechpartner, denn das Thema ist komplex.

Voll geschäftstüchtige Erblasser haben die Möglichkeit, im Rahmen eines notariell bestätigten Erbvertrages Vermögen oder Werte zu übertragen und rechtlich verbindliche Vereinbarungen mit dem Erben zu treffen.

Der Erblasser schließt einen Vertrag, der ohne Änderungsvorbehalte oder klar definierte Rücktrittsrechte nicht einseitig kündbar ist. Erbverträge können ausschließlich für das Einsetzen von Erben genutzt werden oder um ein Vermächtnis oder eine bestimmte Auflage anzuordnen - weitere Verfügungen sind nicht möglich. Nur entsprechende vertraglich vereinbarte Sonderregelungen ermöglichen einen Ausstieg aus dem Vertrag oder das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages mit neuen Vereinbarungen.

Ein Erbvertrag regelt im Gegensatz zu einem Testament nicht nur den letzten Willen des Erblassers, sondern überträgt auch Rechte und Pflichten auf den Vertragspartner, die dieser zu erfüllen hat, wenn er in den Genuss des Erbes kommen möchte. Diese so genannten "Bindungswirkungen" werden definiert und sind danach Vertragspflicht.

Im Gegensatz zum Testament fehlen Erbverträgen also erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten und bieten sich daher auch nur dann an, wenn Aussagen zur Absicherung einzelner Personen oder die Sicherung der Unternehmensnachfolge besonderes Gewicht erhalten sollen. Auch ein Sonderfall: Eheähnliche Lebensgemeinschaften brauchen unbedingt einen Erbvertrag, weil kein Ehegattentestament aufgesetzt werden kann und der Partner im Todesfall des anderen unter Umständen ungewollt völlig leer ausgeht.

Üblicherweise ist das Haupteinsatzfeld für Erbverträge dort, wo es um Unternehmensnachfolgen oder die Übertragung größerer und komplex angelegter Vermögen geht.

Wer einen Erbvertrag aufsetzt, sollte sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, dass der Zugriff bzw. die Hoheit über das eigene Vermögen schon zu Lebzeiten durch erbvertragliche Regelungen eingeschränkt werden kann, während ein reguläres Testament ohne größeren Aufwand verändert werden kann.

Ein Erbvertrag kann wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Hier gilt es unterschiedlichste Fristen zu beachten.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.