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Treu und Glauben

Normen

§ 242 BGB

Information

1 Einführung

Grundsatz des deutschen Rechtssystems.

Durch den Grundsatz von Treu und Glauben sollen die in der Gemeinschaft sowie durch die Grundrechte herrschenden Wertvorstellungen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bzw. Verträge in dem jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden. Immer erfordert die Anwendung des Grundsatzes eine Interessenabwägung.

Aufgaben des Grundsatzes von Treu und Glauben sind u.a.:

  • die Verhinderung des Rechtsmissbrauchs durch den Rechtsinhaber

  • die Einbringungen der oben genannten Wertvorstellungen

  • die Ergänzung von Normen / Verträgen um bestimmte Grundsätze / Pflichten

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist u.a. in den folgenden Rechtssätzen verwertet:

  • Unzulässige Rechtsausübung - siehe die Ausführungen unten.

  • Lehre von der Geschäftsgrundlage

  • Verletzung von Nebenleistungspflichten eines Vertrages / Obliegenheiten

2 Unzulässige Rechtsausübung

2.1 Allgemein

Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses. Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine Rechsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln (u.a. LG Koblenz 18.03.2009 - 10 O 250/08).

Die Berufung auf die Verjährung des Anspruchs kann dann eine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 910/06).

2.2 Unterfälle

2.2.1 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

2.2.2 Verwirkung

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Mit der Verwirkung wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen.

Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes aufseiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 23.02.2010 - 2 AZR 659/08).

Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausnahmecharakter (BAG 11.12.2014 - 8 AZR 838/13).

"Die Anforderungen, die an das Umstandsmoment zu stellen sind, stehen in Abhängigkeit von dem Zeitmoment. Je kürzer der Zeitraum ist, umso gravierender müssen die Umstände erscheinen" (OLG Schleswig - 17.04.2018 - 11 U 121/17).

Daneben hat das OLG Schleswig in dem obigen Urteil auch festgestellt, dass auch die Verwirkung eines Stammrechts in der Form eines relativen Rechts möglich ist.

2.2.3 Rechtsmissbrauch

Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs hat, wie z.B. auch bei der Verwirkung einer Forderung, zur Folge, dass der Berechtigte das ihm formal zustehende Recht nicht ausüben darf. Rechtsgebiete, in denen der Rechtsmissbrauch generell ausgeschlossen wäre, gibt es nicht.

Allgemeine Anwendungsvoraussetzung ist das Bestehen einer rechtlichen Sonderbeziehung. Eine derartige Beziehung besteht insbesondere bei Existenz eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses, das nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch öffentlich-rechtlicher Natur sein kann. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist danach in allen Rechtsgebieten unzulässig. Individueller Rechtsmissbrauch wird nach gebräuchlicher Definition angenommen, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde.

Die Rechtsprechung des BGH und des BAG hat den steuerrechtlich zulässigen Steuerklassenwechsel als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn er zur Beeinflussung privater Rechtsverhältnisse vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht gleichermaßen für den zur Benachteiligung des Staates vorgenommenen Steuerklassenwechsel (BSG 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R).

Hinweis:

Zum Rechtsmissbrauch bei einem Formmangel siehe den Beitrag "Schriftform".

2.2.4 Widersprüchliches Verhalten - venire contra factum propium

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11 und BGH 15.11.2012 - IX ZR 103/11).

Beispiel:

Sofern ein Verbrauchervertrag einer verlängerten Widerrufsfrist (Widerruf - Fernabsatzvertrag) unterliegt und der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss von diesem Widerrufsrecht Gebrauch macht, liegt jedoch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun hat (BGH 12.07.2016 - XI ZR 501/15).

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