Widerruf - Verbrauchervertrag
1 Einführung
§ 355 BGB ist die Grundvorschrift zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen:
Jedoch ist unter Zugrundelegung aller Umstände zu prüfen, ob der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen oder einen Mangel der Ware gelten machen wollte. Erwägungsgrund 44 der Richtlinie verlangt, dass die zurückgesandten Waren von einer deutlichen Erklärung begleitet werden. Es reicht jedoch in jedem Fall eine eindeutige Erklärung. Diese eindeutige Erklärung muss nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) nicht mehr in Textform erklärt werden. Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn jedoch weiterhin ratsam, in Textform zu widerrufen.
Die Rückgabe / Rücksendung ist entgegen einer anderslautenden Erklärung in der Gesetzesbegründung weiterhin gemäß § 355 Abs. 1 S. 3 BGB als konkludente Widerrufserklärung anerkannt.
2 Widerrufsfrist
§ 355 Abs. 2 BGB regelt die Dauer der Widerrufsfrist. Diese beträgt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, für alle von § 355 BGB erfassten Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss.
Davon abweichend ist der Beginn der Widerrufsfrist für bestimmte Vertragsarten abweichend geregelt:
In §§ 356 Abs. 2 BGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge.
In § 356a BGB u.a. für Teilzeit-Wohnrecht-Verträge.
In § 356c BGB für Ratenlieferungsverträge (Ratenlieferungsverträge).
In § 356e BGB für Verbraucherbauverträge
3 Widerruf
Der BGH hat das Recht eines Verbrauchers zum Widerruf seines Kfz-Leasingvertrags in der Form des Kilometer-Leasings abgelehnt (BGH 24.02.2021 - VIII ZR 36/20).