Durch Fehler im Erbfall Geld verlieren

Erbrecht Eigentum
23.10.2017179 Mal gelesen
Das sogenannte Berliner Testament setzt den Ehegatten als alleinigen Erben ein. Erst wenn beide Ehegatten gestorben sind, geht das Erbe in der Regel an die Kinder weiter. Von der Zeit des Aufsetzens eines Testaments bis zum Erbfall können sich familiäre und finanzielle Situationen völlig verändern..

Das sogenannte Berliner Testament setzt den Ehegatten als alleinigen Erben ein. Erst wenn beide Ehegatten gestorben sind, geht das Erbe in der Regel an die Kinder weiter. Von der Zeit des Aufsetzens eines Testaments bis zum Erbfall können sich familiäre und finanzielle Situationen völlig verändern.

Vor allem beim Berliner Testament kann man deshalb schnell in eine Falle tappen, die sich erst durch besagte Änderungen der Lebenssituation aufstellt: die Erbschaftssteuer. Wenn der Erblasser erst nach dem Errichten eines Berliner Testaments großes Vermögen angehäuft hat, erbt dies der längerlebende Ehepartner als Alleinerbe. Das kann dazu führen, dass der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer überschritten wird und das Finanzamt den Erben zur Kasse bittet. Dies lässt sich durch die optimale Ausnutzung der Freibeträge vermeiden, indem z.B. kein Alleinerbe im Testament eingesetzt wird, sondern auch die Kinder sofort zu Erben werden. Die Erbschaftssteuer sollte daher bei der Erstellung eines Berliner Testaments immer im Auge behalten werden.

Alternativ können die Kinder bei einem Berliner Testament auch umgehend ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend machen, um so die Erbschaftssteuer zu reduzieren.

Ein Testament sollte deshalb regelmäßig fachkundig überprüft werden, ob es der aktuellen Lebenssituation des Testierenden entspricht. Was heute sinnvoll erscheint, kann sich bei geänderten Lebensbedingungen als wenig sinnvoll erweisen.
Ein weiteres Thema ist die Unterscheidung zwischen großem und kleinem Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils für Ehegatten sind gesetzliches Verwandtenerbrecht und der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, maßgeblich. Der überlebende Ehegatte des Erblassers gehört neben dessen nächsten Verwandten zur ersten Ordnung der Erbfolge.

Wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls allerdings in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Diese Erhöhung soll den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn pauschal ausgleichen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob während der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde. Wenn ein Ehegatte enterbt wurde, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Um das Pflichtteilsrecht des enterbten Ehegatten zu beurteilen, gibt es zwei Möglichkeiten. Man unterscheidet zwischen großem und kleinem Pflichtteil. Ist der Ehegatte enterbt und ist ihm auch kein Vermächtnis zugewendet, so steht ihm nur der kleine Pflichtteil zu. Alternativ kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den gesetzlichen Regelungen verlangen. Ist der Ehegatte dagegen Erbe, egal wie gering das Erbe dabei ausfällt, ist er berechtigt, den großen Pflichtteil zu verlangen.

Wenn nun ein Erblasser seinen Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, enterben will, muss er dies in jedem Fall vollständig tun. Schon ein winziges Zugeständnis ändert die Ansprüche auf den Pflichtteil - von klein zu groß.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach telefonischer Terminsvereinbarung- oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.