Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit

Erbrecht Eigentum
02.11.202355 Mal gelesen
Das BGB besagt in § 2339 Abs. 1, wann eine Person als erbunwürdig anzusehen ist. Gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 ist erbunwürdig, wer sich...

Das BGB besagt in § 2339 Abs. 1, wann eine Person als erbunwürdig anzusehen ist. Gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 ist erbunwürdig, wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 – 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat. Die erwähnten Paragraphen des Strafgesetzbuches sind Urkundsdelikte. Der klassische Fall ist, dass eine Person das wirksam errichtete Testament des Erblassers abschwächt oder verfälscht.

Wie kürzlich das Landgericht Kassel entschied (Urteil vom 03.08.2022, 6 O 542/22), ist nicht nur derjenige erbunwürdig, der eine Testamentsurkunde fälscht bzw. verfälscht, sondern auch derjenige, der bewusst ein falsches Testament beim Nachlassgericht zur Erlangung eines Erbscheins einreicht.

Im entschiedenen Fall hinterließ die Erblasserin zwei Töchter, nämlich A und B. In dem eröffneten Testament hatte die Erblasserin die Tochter A zur Alleinerbin eingesetzt und damit die Tochter B enterbt. Das von der Tochter A zur Eröffnung eingereichte handschriftliche Testament war allerdings nur von der Erblasserin unterschrieben worden, der Text des Testaments war von jemand anderem aufgesetzt worden und nicht von der Erblasserin – wie vorgesehen – abgeschrieben worden, weil ihr dies zu lästig war.

Die Tochter A erkannte dies, als sie das Testament zur Eröffnung beim Nachlassgericht einreichte und anschließend einen Erbschein für sich als Alleinerbin beantragte. Daraufhin ging die enterbte Schwester B zum Gegenangriff über und beantragte, ihre Schwester A für erbunwürdig zu erklären.

Das Landgericht Kassel gab dem Antrag der Tochter B statt, da sich ihre Schwester A zumindest der versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB schuldig gemacht habe, als sie den Erbschein als Alleinerbin beantragt habe. Infolge dessen wurde die Schwester B Erbin ihrer Mutter.

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