Auskunftsansprüche über den Bestand und Verbleib des Nachlasses

Erbrecht Eigentum
20.02.2023164 Mal gelesen
Grundsätzlich ist ein Miterbe nicht verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zu erteilen.

Grundsätzlich ist ein Miterbe nicht verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zu erteilen. Der Miterbe ist aufgrund seiner Erbenstellung in der Lage, sich die notwendigen Auskünfte selbst zu verschaffen. Gegen Nachweise einer Erbenstellung stehen ihm Auskunftsansprüche gegen Dritte, wie beispielsweise Banken und Versicherungen zu. Auch ist der Miterbe berechtigt, die Unterlagen des Erblassers zu sichten und den Nachlass in (Mit)Besitz zu nehmen.

Nicht selten bestellt jedoch das Betreuungsgericht einen späteren Miterben zum Betreuer des späteren Erblassers. Im Zuge der Bestellung wird ihm auch häufig der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen, wenn der Betreute insoweit der Hilfe bedarf. Verstirbt der Erblasser, fühlen sich häufig miterbende Betreuer berufen, die Verwaltung des Nachlasses über den Tod hinaus fortzuführen. Nicht selten beginnen sie im Zuge dieser Tätigkeit, den Haushalt des Betreuten aufzulösen, sich um die Beerdigung zu kümmern und die Bankgeschäfte des Erblassers fortzuführen, obwohl die Betreuung mit dem Tode des Betreuten endet und damit eine entsprechende Legitimation nicht mehr besteht.

In derartigen Fällen ist der früher als Betreuer tätige Miterbe den übrigen Miterben auskunftspflichtig. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 1890, 1908 i Abs. 1 i.V. mit § 1922 BGB. Nach § 1890 BGB, auf den § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist, besteht nach Beendigung der Betreuungstätigkeit ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Erben als Gläubiger über.

Dem steht nach Auffassung des OLG Saarbrücken auch nicht entgegen, dass der Betreuende regelmäßig „Vermögensübersichten“ zu den Betreuungsakten gereicht hat, da diese in der Regel nicht zum Todestag des Erblassers als dem maßgeblichen Stichtag abgegeben wurden. Auch erfüllen diese „Vermögensübersichten“ inhaltlich nicht die gesetzlichen Anforderungen, die sich für die aus dem Herausgabeanspruch folgende Auskunftsverpflichtung nach § 260 BGB bestimmen, nämlich eine übersichtliche Gesamtdarstellung aller vorhandenen Gegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt. Selbst wenn die Miterben nach Beendigung der Betreuung „Entlastungserklärungen“ gegenüber dem Betreuungsgericht abgegeben haben, soll nach Auffassung des OLG Saarbrücken der Auskunftsanspruch damit nicht erloschen sein. Dies folge aus der Auslegung dieser Erklärungen, die in der Regel keinen Verzichtswillen beinhalten würden.

Schließlich weist das OLG Saarbrücken zurecht darauf hin, dass der vormalige Betreuer, der nach dem Tod des Erblassers die weitere Abwicklung des Nachlasses durchführt, als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass handelt. Infolge dessen ist der vormalige Betreuer der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen gemäß § 666 BGB umfassend auskunftspflichtig.

Aus diesem Grunde sah das OLG Saarbrücken den früher betreuenden Miterben verpflichtet, seinen weiteren Miterben Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zum Stichtag zu erteilen.

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