Aktuelles BGH-Urteil zum Erbrecht

Erbrecht Eigentum
28.05.2026 12 Mal gelesen
Aktuelles BGH-Urteil zum Erbrecht: Kein gesetzliches Erbrecht trotz bestehender Ehe

Sachverhalt

Der Scheidungsantrag war bereits seit längerer Zeit beim Familiengericht anhängig. Der spätere Erblasser hatte der Scheidung ausdrücklich zugestimmt. Anschließend wurde das Verfahren jedoch über viele Jahre hinweg nicht weiter betrieben und ruhte dauerhaft. Schließlich nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag zurück, bevor der Erblasser kurze Zeit später verstarb. Daraus ergab sich die entscheidende Frage, ob der überlebende Ehepartner trotz des laufenden Scheidungsverfahrens weiterhin gesetzlicher Erbe werden kann.

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) und traf eine klare Entscheidung:

Nein.

Nach Auffassung des BGH kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Scheidungsverfahren über viele Jahre geruht hat und die Ehe formal weiterhin bestand. Maßgeblich ist nicht allein die noch bestehende Ehe, sondern ob bereits die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt waren.

Das rechtliche Problem

Grundsätzlich erbt der Ehepartner nach § 1931 BGB, solange die Ehe rechtlich nicht geschieden wurde. In der Praxis führt dies jedoch häufig zu Problemen. Viele Ehepaare leben über Jahre oder Jahrzehnte getrennt, schließen die Scheidung aber nie endgültig ab. Verstirbt einer der Ehegatten, erbt der andere trotzdem mit – obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft längst beendet ist.

Dadurch erhalten Kinder oder andere Angehörige häufig geringere Erbanteile.

Für solche Fälle enthält § 1933 BGB eine besondere Regelung. Danach entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.

Der Fall vor dem BGH

Der Erblasser war seit 1988 verheiratet. Im Jahr 2000 stellte die Ehefrau beim Amtsgericht Potsdam den Scheidungsantrag und beantragte zusätzlich Versorgungsausgleich sowie Zugewinnausgleich. In der mündlichen Verhandlung im Jahr 2003 stimmte der Erblasser der Scheidung ausdrücklich zu.

Im weiteren Verlauf wurden die Scheidungsfolgen erörtert. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Anschließend blieb das Verfahren etwa 18 Jahre lang unbearbeitet.

Im Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Dieser Schriftsatz wurde dem Erblasser allerdings erst nach seinem Tod zugestellt. Der Erblasser verstarb im Januar 2022 ohne Testament. Er hinterließ eine nichteheliche Tochter.

Das Nachlassgericht Greifswald lehnte den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ab. Auch ihre Beschwerde vor dem OLG Rostock blieb erfolglos.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht war gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen. Alleinige gesetzliche Erbin wurde daher die Tochter des Erblassers.

Das jahrelange Ruhen des Verfahrens ändere daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts kann aus der langen Untätigkeit weder automatisch auf eine Rücknahme des Scheidungsantrags noch auf einen Widerruf der Zustimmung zur Scheidung geschlossen werden.

Bedeutung von § 1933 BGB

§ 1933 BGB schützt Angehörige in Trennungssituationen. Das Ehegattenerbrecht entfällt danach, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Die Ehe war bereits gescheitert.
  • Der Erblasser hatte selbst die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt.

Im entschiedenen Fall lagen beide Voraussetzungen eindeutig vor. Die Ehegatten lebten bereits seit dem Jahr 2000 getrennt. Nach dem Gesetz wird bei einer Trennung von mehr als drei Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Warum das Ruhen des Verfahrens keine Rolle spielte

Lange umstritten war die Frage, ob ein über viele Jahre ruhendes Scheidungsverfahren die Wirkung des § 1933 BGB entfallen lässt.

Einige Oberlandesgerichte hatten vertreten, dass ein jahrelanges Nichtbetreiben des Verfahrens als stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags gewertet werden könne. Andere Gerichte lehnten dies ab.

Der BGH entschied nun eindeutig: Ein langjähriges Ruhen des Verfahrens beseitigt die Wirkung des § 1933 BGB nicht.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass bloße Untätigkeit keine konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags darstellt. Außerdem bleibe die Rechtshängigkeit des Verfahrens trotz Ruhens bestehen.

Der Erblasser habe durch die Zustimmung zur Scheidung deutlich gemacht, dass die eheliche Bindung beendet sei. Ein späterer Stillstand des Verfahrens ändere daran nichts.

Die Rücknahme des Scheidungsantrags

Die Ehefrau hatte versucht, durch die Rücknahme des Scheidungsantrags ihr gesetzliches Erbrecht zu erhalten.

Der BGH stellte jedoch klar, dass eine Rücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist. Der Erblasser hatte der Rücknahme aber nie zugestimmt.

Da der Schriftsatz zudem erst nach seinem Tod zugestellt wurde, blieb das Verfahren weiterhin rechtshängig. § 1933 BGB war daher weiterhin anwendbar.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft insbesondere langjährige Trennungen ohne formelle Scheidung sowie ruhende Scheidungsverfahren.

Der BGH stellt klar, dass allein der Ablauf langer Zeiträume die Wirkung des § 1933 BGB nicht entfallen lässt. Kinder und andere Angehörige können dadurch besser geschützt werden.

Im konkreten Fall erbte die nichteheliche Tochter allein. Ohne § 1933 BGB hätte die Ehefrau neben ihr geerbt.

Was Betroffene prüfen sollten

Betroffene sollten insbesondere prüfen:

  • War ein Scheidungsverfahren anhängig?
  • Hatte der Erblasser der Scheidung zugestimmt?
  • Wurde das Verfahren beendet oder ruhte es nur?
  • Wurde ein Erbschein möglicherweise zu Unrecht erteilt?

Da hierbei zahlreiche formelle Anforderungen und Fristen gelten, empfiehlt sich regelmäßig eine fachanwaltliche Beratung.

FAQ

Erbt mein Ehepartner trotz Trennung?

Grundsätzlich ja, solange die Ehe formal besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 1933 BGB, wenn bereits die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Was passiert bei jahrelang ruhendem Scheidungsverfahren?

Nach dem BGH bleibt § 1933 BGB auch dann anwendbar. Das Ruhen des Verfahrens beendet die Rechtshängigkeit nicht.

Kann der Scheidungsantrag zurückgenommen werden?

Nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Ohne Zustimmung bleibt das Verfahren rechtshängig.

Was bedeutet das für Kinder?

Ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, erhöht sich der Anteil der Kinder entsprechend.

Warum ist anwaltliche Beratung wichtig?

Ob § 1933 BGB greift, hängt vom konkreten Verfahrensstand und den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb sollten die Unterlagen sorgfältig geprüft werden.