Zwischen Arzt und Patient kann über Jahre hinweg ein enges Verhältnis aus Vertrauen, Dankbarkeit und persönlicher Nähe entstehen. Nicht selten äußert sich dies in dem Wunsch, den Arzt auch testamentarisch zu bedenken – etwa durch eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis. Doch ist das überhaupt erlaubt? Oder verstößt eine solche Zuwendung gegen das ärztliche Berufsrecht oder gegen die guten Sitten? Mit dieser spannenden Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2025 befasst – mit einem Urteil, das die bisherige Rechtslage in bemerkenswerter Weise präzisiert und erweitert.
Das Grundsatzurteil: BGH, IV ZR 93/24 (2. Juli 2025)
Am 2. Juli 2025 entschied der BGH (Az. IV ZR 93/24) eine juristisch wie moralisch heikle Frage:
Darf ein Erbvertrag zwischen einem Patienten und seinem behandelnden Arzt wirksam sein, obwohl die ärztliche Berufsordnung derartige Zuwendungen grundsätzlich untersagt?
Das Ergebnis ist überraschend klar:
Ein Patient darf seinen Arzt in einem Erbvertrag rechtlich wirksam als Erben einsetzen.
Die ärztliche Berufsregel ändert nichts an der zivilrechtlichen Gültigkeit des Vertrags – vielmehr betreffen berufsrechtliche Vorschriften ausschließlich das Verhalten des Arztes selbst, nicht jedoch die Entscheidungsfreiheit des Patienten.
Der zugrunde liegende Fall
Im Mittelpunkt stand eine alltägliche, aber rechtlich brisante Situation:
Ein Patient schloss im Januar 2016 mit seinem Hausarzt einen Betreuungs‑, Versorgungs‑ und Erbvertrag, der notariell beurkundet wurde. Der Arzt verpflichtete sich zu umfangreichen Leistungen:
- fortlaufende medizinische Betreuung und Beratung,
- regelmäßige Hausbesuche und permanente Erreichbarkeit,
- Unterstützung im Alltag und Organisation der häuslichen Versorgung.
Als Gegenleistung sollte der Arzt ein Grundstück aus dem Nachlass des Patienten erben. Nach dem Tod des Patienten im Jahr 2018 bestritten die Angehörigen die Rechtmäßigkeit des Vertrags und argumentierten, dieser verstoße gegen die ärztliche Berufsordnung. Der Fall landete schließlich beim BGH.
Der juristische Konflikt: Berufsrecht trifft Testierfreiheit
Hier prallten zwei Rechtsbereiche aufeinander, die auf den ersten Blick kaum miteinander vereinbar scheinen:
- Ärztliches Berufsrecht: Es verbietet Ärzten, von Patienten übermäßige Zuwendungen oder Geschenke anzunehmen – auch in Form von testamentarischen Begünstigungen.
- Zivilrecht / Erbrecht: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht jedem die Testierfreiheit zu (§ 1937 BGB) – das Recht, eigenverantwortlich über das eigene Vermögen von Todes wegen zu bestimmen.
Die Kernfrage war also: Kann die Testierfreiheit eines Patienten durch ärztliche Berufsvorschriften eingeschränkt werden – oder hat sie Vorrang?
Der BGH entschied sich eindeutig für Letzteres.
Das Berufsrecht regelt das ärztliche Verhalten, nicht die Verfügung des Patienten
Der BGH formulierte eine klare Trennlinie:
Die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung betreffen ausschließlich das Verhalten des Arztes – nicht die Verfügungsmacht des Patienten über sein Eigentum.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Arzt berufsrechtlich gegen seine Pflichten verstößt, bleibt der zugrundeliegende Erbvertrag zivilrechtlich wirksam. Der Vertrag kann also Bestand haben, auch wenn der Arzt sich ggf. disziplinarisch verantworten muss.
Berufsrechtliche Sanktionen – etwa Verwarnungen, Geldbußen oder im Extremfall der Approbationsentzug – berühren die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Erbvertrags nicht. Diese Unterscheidung verdeutlicht die Trennung zwischen standesrechtlicher Verantwortung und privatrechtlicher Vertragsfreiheit.
Die Testierfreiheit unter dem Schutz der Verfassung
Ein weiteres zentrales Argument des BGH ist verfassungsrechtlicher Natur:
Die Testierfreiheit ist integraler Bestandteil des in Artikel 14 Grundgesetz (GG) garantierten Eigentumsrechts.
Wenn Berufsordnungen derart weit ausgelegt würden, dass Patienten bestimmten Personen – etwa Ärzten – keinerlei Zuwendungen mehr machen dürften, wäre dies ein unzulässiger Eingriff in dieses Grundrecht. Die Verfassung schützt die Freiheit, frei zu entscheiden, wem der eigene Nachlass zukommen soll.
Der BGH stellte daher fest: Das Berufsrecht darf diese zentrale Freiheit nicht inhaltlich beschneiden, sondern lediglich das Verhalten von Ärzten berufsaufsichtlich reglementieren.
Grenze der Freiheit: Die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Trotz dieser weitgehenden Freiheit zog der BGH eine deutliche Grenze:
Ein Erbvertrag kann unwirksam sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Der Maßstab hierfür ergibt sich aus § 138 BGB.
Ein solcher Verstoß kann insbesondere vorliegen, wenn:
- der Arzt seine Vertrauensstellung ausnutzt oder psychologischen Druck ausübt,
- eine Täuschung oder Manipulation des Patienten erfolgt,
- der Patient aufgrund von Krankheit oder Demenz nicht mehr voll urteilsfähig ist.
Der BGH hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht Hamm zurück. Dieses soll prüfen, ob im konkreten Fall Anzeichen für eine Unzulässigkeit wegen Sittenwidrigkeit vorliegen.
Damit stellt der BGH klar:
Ein Erbvertrag mit einem Arzt ist nicht automatisch unwirksam – aber auch nicht grenzenlos erlaubt.
Praktische Bedeutung des Urteils
Das Urteil hat erhebliche Folgen für Patienten, Ärzte und Familienangehörige:
- Für Patienten: Sie dürfen ihre Ärzte testamentarisch oder in einem Erbvertrag bedenken. Der Wille des Patienten bleibt maßgeblich und wird durch das Berufsrecht nicht aufgehoben.
- Für Ärzte: Sie müssen das Risiko berufsrechtlicher Konsequenzen einkalkulieren – etwa disziplinarische Verfahren durch die Ärztekammer.
- Für Angehörige: Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn konkrete Beweise für Manipulation, Täuschung oder Druck vorliegen. Der bloße Umstand, dass der Arzt Erbe wird, genügt nicht.
Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit und gleichzeitig einen fairen Ausgleich zwischen Schutz vor Missbrauch und Achtung der persönlichen Entscheidungsfreiheit.
Offene Punkte und weiterer Verlauf
Das Oberlandesgericht Hamm hat nun den Auftrag, die konkrete Vertragssituation unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit eingehend zu prüfen. Erst nach dieser Bewertung steht fest, ob der Arzt das Erbe tatsächlich behalten darf.
Für die Praxis gilt dennoch:
Ein solcher Vertrag sollte immer notariell beurkundet und vollständig dokumentiert werden. Es empfiehlt sich außerdem, den Entschluss eigenständig schriftlich zu begründen und – falls nötig – die eigene Testierfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. So lässt sich eine spätere Anfechtung deutlich erschweren.
Wie sich Testierende und Ärzte absichern können
Wer einen Arzt oder eine betreuende Person bedenken möchte, sollte folgende Grundsätze beachten:
- Notarielle Beurkundung: Nur ein formell wirksamer Vertrag bietet rechtliche Stabilität.
- Transparente Kommunikation: Beweggründe sollten dokumentiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Unabhängige Zeugen: Ein weiteres Indiz für freie Entscheidungsfindung.
- Medizinisch‑psychologische Stellungnahme: Bei älteren oder kranken Personen kann eine Bestätigung der Testierfähigkeit hilfreich sein.
- Juristische Beratung: Fachanwälte für Erbrecht – wie etwa die Kanzlei Cocron – können Inhalte prüfen, Risiken bewerten und rechtssichere Formulierungen gestalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Darf ich meinen Arzt als Erben einsetzen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Nach dem BGH‑Urteil IV ZR 93/24 (2025) spricht zivilrechtlich nichts dagegen, sofern der Vertrag notariell geschlossen und nicht sittenwidrig ist.
2. Wann gilt ein Erbvertrag als sittenwidrig?
Wenn er gegen moralische Grundwerte verstößt, etwa durch Manipulation, Druck, Täuschung oder Ausnutzung einer Vertrauensstellung (§ 138 BGB).
3. Welche konsekutiven Pflichten bestehen für Ärzte?
Der Arzt kann berufsrechtlich belangt werden, falls er gegen das Zuwendungsverbot der Berufsordnung verstößt. Zuständig ist die jeweilige Ärztekammer.
4. Können Angehörige den Erbvertrag anfechten?
Ja, aber nur mit Belegen. Sie müssen konkrete Indizien vorlegen, dass der Patient nicht frei entschieden oder die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkannt hat.
5. Wie lässt sich ein Erbvertrag absichern?
Durch notarielle Beurkundung, klare schriftliche Beweggründe, Zeugen für die Entscheidungsfreiheit und gegebenenfalls eine medizinische Bestätigung der Testierfähigkeit.
Fazit
Das BGH‑Urteil IV ZR 93/24 stärkt die Privatautonomie und Testierfreiheit deutlich. Patienten dürfen ihre behandelnden Ärzte rechtmäßig als Erben einsetzen – der persönliche Wille des Erblassers steht im Vordergrund.
Gleichzeitig bleibt der Missbrauchsschutz über das Berufsrecht und die Sittenwidrigkeitsprüfung gewährleistet.
Wer solche Verträge schließen will, sollte jedoch sorgfältig vorgehen, rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und Transparenz schaffen – so können spätere Konflikte mit Angehörigen oder Aufsichtsbehörden vermieden werden.