Sie haben eine Kunstsammlung geerbt und möchten nun wissen, welche Erbschaftsteuer anfällt? Die Antwort ist nicht ganz einfach – doch es gibt auch erfreuliche Aspekte. Das deutsche Steuerrecht sieht erhebliche Steuervergünstigungen vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) lässt sich die Steuerlast um bis zu 60 Prozent reduzieren oder sogar vollständig vermeiden. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür streng geregelt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie diese Möglichkeiten optimal ausschöpfen und typische Fehler vermeiden können.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die zentralen Regelungen des § 13 ErbStG.
Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet zwei Stufen der steuerlichen Begünstigung für Kunstsammlungen und andere Kulturgüter:
- 60-Prozent-Befreiung: Die Steuer wird deutlich reduziert, wenn die Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- 100-Prozent-Befreiung: Eine vollständige Steuerbefreiung ist möglich, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine längere Zugehörigkeit zum Familienbesitz oder die Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts.
Welche Begünstigung greift, hängt maßgeblich davon ab, wie lange sich die Sammlung im Familienbesitz befindet und wie sie nach dem Erbfall genutzt wird.
Die 60-Prozent-Befreiung wird gewährt, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Öffentliches Erhaltungsinteresse: Die Kunstwerke müssen aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft als bewahrenswert gelten. Dies kann sowohl bei einzelnen bedeutenden Werken als auch bei umfangreichen Sammlungen zutreffen.
Kostenüberhang: Die laufenden Kosten für Erhalt und Pflege (z. B. Versicherung, Restaurierung, Lagerung, Klimatisierung und Sicherheit) müssen regelmäßig höher sein als die erzielten Einnahmen. Die Sammlung darf also keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielen.
Öffentliche Zugänglichkeit: Die Werke müssen in angemessenem Umfang für Forschung und Bildung zugänglich sein, etwa durch Ausstellungen, Leihgaben oder Besichtigungen nach Absprache.
Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eine davon, entfällt die Steuervergünstigung. Positiv ist jedoch: Die öffentliche Zugänglichkeit setzt keine dauerhafte Ausstellung in einem Museum voraus. Auch eine private Aufbewahrung ist möglich, sofern ein Zugang für Interessierte gewährleistet wird.
Die 100-Prozent-Befreiung ist erreichbar, wenn zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 20-Jahres-Regel: Die Kunstwerke befinden sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz. Entscheidend ist dabei jedes einzelne Werk. Ein Bild, das vor 25 Jahren erworben wurde, erfüllt diese Voraussetzung, ein kürzlich gekauftes Werk hingegen nicht.
- Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts: Die Sammlung wurde offiziell registriert, was ein entsprechendes Verfahren voraussetzt und eher selten ist.
- Denkmalschutzverpflichtung: Der Erwerber erklärt gegenüber einer zuständigen Stelle, die Werke den Anforderungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Diese Verpflichtung kann auch zeitlich begrenzt sein.
In der Praxis ist die 20-Jahres-Regel besonders relevant. Langjähriger Familienbesitz kann daher zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen.
Öffentliche Zugänglichkeit: Was konkret erforderlich ist
Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2016 (Az. II R 56/14) hat konkretisiert, was unter „öffentlicher Zugänglichkeit“ zu verstehen ist. Demnach genügt bereits eine Dauerleihgabe an ein Museum, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Ein entsprechender Leihvertrag kann auch erst nach dem Erbfall abgeschlossen werden.
Die Bereitschaft zur Denkmalpflege muss sich aus objektiven Umständen ergeben, etwa durch Vereinbarungen mit Institutionen oder entsprechende Erklärungen gegenüber Behörden.
In der Praxis kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
– Dauerleihgabe an ein Museum oder eine öffentliche Einrichtung
– Regelmäßige Leihgaben für Ausstellungen
– Private Aufbewahrung mit Besichtigungsmöglichkeit auf Anfrage (mit entsprechender Dokumentation)
– Präsentation in öffentlich zugänglichen Räumen
Entscheidend ist, dass die Allgemeinheit unter zumutbaren Bedingungen Zugang zu den Kunstwerken erhält.
Wer die Sammlung ausschließlich privat nutzt und sie nicht zugänglich macht, kann keine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Steuerliche Vorteile werden nur gewährt, wenn die Werke zumindest teilweise der Öffentlichkeit, der Forschung oder der Bildung dienen.
Achtung: Die 10-Jahres-Sperrfrist
Ein zentraler Punkt ist die sogenannte 10-Jahres-Frist. Wird die geerbte Kunstsammlung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft oder veräußert, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Die Erbschaftsteuer kann dann nachträglich festgesetzt werden – unter Umständen erst Jahre später.
Diese Frist beginnt mit dem Erwerb durch den Erben. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zugänglichkeit nicht mehr erfüllt werden, etwa durch Beendigung einer Leihgabe oder Einschränkung von Besichtigungen.
Gestaltungsmöglichkeiten im Erbfall – praktische Hinweise
Wer eine Kunstsammlung erbt oder weitergeben möchte, sollte frühzeitig planen. Folgende Maßnahmen sind sinnvoll:
- Testament gezielt gestalten: Statt die Sammlung auf mehrere Erben zu verteilen, kann eine klare Zuordnung an eine Person oder Institution Konflikte vermeiden. Auch Stiftungen oder Vermächtnisse an Museen können sinnvoll sein.
- Frühzeitige Einbindung von Institutionen: Eine Zusammenarbeit mit Museen oder Stiftungen – etwa durch Leihverträge – kann bereits zu Lebzeiten vorbereitet werden.
- Dokumentation der Kosten: Nachweise über laufende Kosten sind wichtig, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu belegen.
- Nachweis des Familienbesitzes: Halten Sie fest, seit wann sich einzelne Werke im Besitz der Familie befinden, etwa durch Kaufbelege oder Ausstellungskataloge.
Die Kanzlei Cocron unterstützt Sie bei der erbrechtlichen Gestaltung rund um Kunstsammlungen, beispielsweise bei Testamenten oder Vermächtnissen. Steuerliche Detailfragen sollten mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Wichtig ist vor allem: Treffen Sie diese Entscheidungen möglichst frühzeitig und nicht erst nach dem Erbfall.
Fragen zur Vererbung einer Kunstsammlung?
Die Kanzlei Cocron berät Sie umfassend zu Testament, Vermächtnis und Erbengemeinschaften im Zusammenhang mit Kunstbesitz. Kontaktieren Sie uns unter www.ra-cocron.de oder vereinbaren Sie einen Termin online. Standorte bestehen in München und Berlin.